Leitsatz
IX ZB 184/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
11Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 a) Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erwor- bene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. b) Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.485,38 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren eigenen Antrag am 30. Dezember 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 8. Juli 2003 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder zum Alleinerben ein- gesetzt hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung auf. Eine Ver- teilung hatte mangels Masse nicht stattgefunden. Am 6. Juli 2004 erhob die Schuldnerin gegen ihren Bruder Klage wegen ihres Pflichtteilsanspruchs. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Januar 2009 wurde entschieden, dass der Bruder 1 - 3 - an die Schuldnerin 33.485,38 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Zuvor hatte am 30. Dezember 2008 die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet. Das Insol- venzgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Nachtragsverteilung hin- sichtlich des zugesprochenen Betrags angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht und dazu ausgeführt: Der Pflichtteilsanspruch sei mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 und damit während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden. Er gehöre zur Insolvenzmasse, weil er der Zwangsvollstreckung nicht entzogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe § 852 ZPO der Pfändung eines Pflichtteilsan- spruchs vor seiner Anerkennung oder Rechtshängigkeit als eines in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entge- gen. Der Einwand der Schuldnerin, der Tod ihres Vaters sei dem Insolvenzge- richt und dem Treuhänder schon vor dem Schlusstermin bekannt gewesen, greife nicht durch, weil eine "nachträgliche Ermittlung" im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO selbst dann vorliege, wenn der Verwalter Ansprüche verges- sen oder fälschlich als nicht werthaltig oder als nicht zur Insolvenzmasse gehö- rig gewertet habe. Der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei 3 - 4 - nicht anzuwenden, weil der Pflichtteilsanspruch schon im laufenden Insolvenz- verfahren zur Masse gehört habe und kein in der Wohlverhaltensperiode neu erworbenes Vermögen darstelle. Das Interesse der Schuldnerin, durch ein Hin- auszögern der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs diesen dem Zugriff der Gläubiger ganz oder zumindest zur Hälfte seines Wertes zu entziehen, sei nicht schutzwürdig. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.4 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherin- solvenzverfahren möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin nach § 197 InsO stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143), sei es auch - wie hier - im schriftlichen Verfahren (§ 312 Abs. 2 InsO a.F., § 5 Abs. 2 InsO n.F.). Zu Unrecht wendet die Rechtsbe- schwerde in diesem Zusammenhang ein, die Bestimmung des Schlusstermins sei nur der Schuldnerin und dem Treuhänder, nicht aber den sonstigen Verfah- rensbeteiligten zugestellt worden. Bloße Verfahrensfehler stellen die Zäsurwir- kung des Schlusstermins, an die § 203 InsO anknüpft, nicht in Frage. Im Übri- gen liegt der gerügte Zustellungsmangel nicht vor. Eine unmittelbare Ladung aller Verfahrensbeteiligten zum Schlusstermin verlangt das Gesetz nicht. Es genügt die öffentliche Bekanntmachung des Termins, die hier erfolgt ist (§ 197 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 9 InsO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 197 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 197 Rn. 3; BK-InsO/Breutigam, § 197 Rn. 26). 5 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Anordnung der Nachtragsverteilung auch nicht wegen Verfristung des darauf gerichteten An- trags des Treuhänders unzulässig. Nach § 203 Abs. 1 InsO ist der Antrag des 6 - 5 - Insolvenzverwalters an keine Frist gebunden. Die für Restitutions- und Nichtig- keitsklagen geltende Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 586 ZPO, § 4 InsO), ist auf die Anord- nung einer Nachtragsverteilung schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Nachtragsverteilung auch von Amts wegen angeordnet werden kann (a.A. Zimmer, KTS 2009, 199, 207 f). c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die tatbestandlichen Vorausset- zungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. 7 aa) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an ge- hörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vor- schrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 14; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, ZInsO 2009, 1461 Rn. 8). Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, 8 - 6 - Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, aaO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831, Rn. 9; v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, NZI 2010, 741 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Anh. Rn. 27; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. § 83 Rn. 3; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; HmbKomm- InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 83 Rn. 8). Offen gelassen hat der Senat bisher, ob dann, wenn der Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gerichtlich geltend macht, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Vermögen handelt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15 a.E.). Nach richtiger Ansicht hat eine Nachtragsverteilung zu erfolgen, weil der nach- träglich eingeklagte Anspruch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörte. Die Bedingtheit des Anspruchs ändert daran nichts. Der Pflicht- teilsanspruch selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden. Damit hat der Schuldner den Anspruch im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO erlangt. Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (§ 852 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 BGB). Die uneingeschränkte, sofortige Ver- wertbarkeit ist aber keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögens- gegenstands zur Masse (vgl. für den Fall der Testamentsvollstreckung BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258 Rn. 12). 9 Die Zuordnung eines Pflichtteilsanspruchs zur Masse schon vor seiner Anerkennung oder Rechtshängigkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzli- chen Regelung. Gemäß dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Zwangs- 10 - 7 - vollstreckungsverfahren sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nach § 36 Abs. 1 InsO von der Insolvenzmasse ausgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner auch im Insolvenzver- fahren die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel verbleiben und er nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 1). Die be- schränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 852 Abs. 1 ZPO hin- gegen dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, son- dern soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten gel- tend gemacht wird; die Entscheidung darüber, ob dieser Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 m.w.N.). Dieses Bestimmungsrecht des Schuldners wird nicht in Frage gestellt, wenn ein wäh- rend des Insolvenzverfahrens erworbener, nach Aufhebung des Verfahrens von ihm rechtshängig gemachter Pflichtteilsanspruch der Nachtragsverteilung un- terstellt wird. Der Schuldner bleibt in seiner Entscheidung, ob der Anspruch rea- lisiert werden soll, frei. Entscheidet er sich gegen die Geltendmachung, kann der Anspruch nicht für die Masse verwertet werden. Entscheidet er sich für die Geltendmachung, unterliegt das erworbene Vermögen aber als Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens der Nachtragsverteilung. bb) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin wurde im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachträglich ermittelt. Der Begriff der Ermittlung in dieser Norm ist weit auszulegen. Er setzt nicht voraus, dass die Existenz oder der Aufenthaltsort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Ge- genstände, von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümlich für 11 - 8 - nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143, 144 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsächlich (noch) nicht verwertbar waren. Für solche Gegenstände kann die Nachtragsverteilung bereits im Schlusstermin vorbehalten werden (FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 203 Rn. 4). Aber auch ohne einen Vorbehalt kann die Nachtragsverteilung angeord- net werden. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO indes auch bei einem engeren Verständnis des "Ermittelns" erfüllt. Denn die Schuldnerin hat ihren Pflichtteilsanspruch entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde während des gesamten Insolvenzverfahrens dem Treuhän- der und dem Insolvenzgericht verschwiegen und erst im September 2008, also lange nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, den Treuhänder vom Erbfall, dem Pflichtteilsanspruch und der zwischenzeitlich erhobenen Klage in Kenntnis gesetzt. 12 d) Der Anordnung der Nachtragsverteilung stand nicht entgegen, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits ab- gelaufen war. Mit der Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Nachtragsverteilung nichts zu tun. Letztere betrifft Vermögensgegenstände, die während des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörten, die Abtretung hin- 13 - 9 - gegen erfasst Forderungen, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfah- rens und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbeschlages entstehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 02.04.2009 - 75 IK 56/02 - LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2009 - 5 T 296/09 -