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IX ZB 184/09

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Dezember 2010 IX ZB 184/09 InsO §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1, 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 Während des Insolvenzverfahrens begründeter Pflichtteilsanspruch unterliegt als Bestandteil der Insolvenzmasse der Nachtragsverteilung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Während des Insolvenzverfahrens begründeter Pflichtteilsanspruch unterliegt als Bestandteil der Insolvenzmasse der Nachtragsverteilung 1. Der vom Schuldnerdurch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. 2. Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.(amtliche Leitsätze) BGH, Beschl. v. 2.12.2010 – IX ZB 184/09. InsO §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1, 203; BGB § 2317 Abs. 1 ; ZPO § 852 Abs. 1 Entscheidung: Gestritten wurde um die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch noch zur Insolvenzmasse gehört und im Rahmen einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO verteilt werden kann, wenn der maßgebliche Todesfall zwar während des Insolvenzverfahrens eintrat, der Pflichtteil aber erst nach dessen Abschluss geltend gemacht wird. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Erblasser im Jahr 2003 verstorben. Die pflichtteilsberechtigte Tochter hatte im Jahr 2002 ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, das im Juni 2004 nach Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wurde. Erst einen Monat später machte sie gegenüber ihrem Bruder den Pflichtteil geltend, wobei sich der Rechtsstreit um den Pflichtteil bis zum rechtskräftigen Urteil im Jahr 2009 hinzog. Die Laufzeit der Abtretungserklärung in der Wohlverhaltensphase endete dagegen bereits im Jahr 2008. Das Insolvenzgericht hat daraufhin die Nachtragsverteilung des gesamten Pflichtteilsanspruchs gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (d. h. wegen der Ermittlung nachträglicher Gegenstände der Masse) angeordnet. Diesen Beschluss bestätigte nun der BGH. Zunächst wiederholt er dabei die Rechtsprechung der letzten Jahre, wonach der Pflichtteilsanspruch auch dann zur Insolvenzmasse gehört, wenn er noch nicht anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Die Ausnahmeregelung des § 36 InsO fürunpfändbare Gegenstände greift nicht ein, da nach ständiger Rechtsprechung zu § 852 ZPO der Pflichtteilsanspruch auch schon vor der Geltendmachung durch den Berechtigten als ein in der Verwertbarkeit aufschiebend bedingtes Recht gepfändet werden kann. Ferner bezieht sich der BGH auf seine frühere Entscheidung, dass der Todeszeitpunkt des Erblassers dafür entscheidend ist, ob der geltend gemachte Pflichtteil im Rahmen der laufenden Insolvenz verwertet werden kann oder nur zur Hälfte in der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase ( § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Offengelassen hatte der BGH bislang die Frage, was gilt, wenn der Berechtigte den Anspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend macht, das heißt, ob dieser dann der Nachtragsverteilung unterliegt, das Privileg des § 295 InsO eintritt oder er sogar ganz aus der Insolvenz herausfällt. Der BGH entschied sich für die erste Variante, da der Pflichtteil seit dem Ableben des Erblassers zur Insolvenzmasse gehörte und lediglich die Verwertbarkeit aufgeschoben war. Auch der Schutzzweck des § 852 ZPO oder des § 295 InsO gebietet nichts anderes, da diese Normen lediglich die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten wahren sollen, darüber hinaus aber nicht die Verwertung der während der Insolvenz erlangten Vermögenswerte verhindern wollen. Anmerkung: Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, das es keine Gestaltungsoption ist, die Geltendmachung des Pflichtteils hinauszuzögern, wenn der Erbfall während eines Insolvenzverfahrens eintritt. Erblasser, die pflichtteilsberechtigte, aber überschuldete Abkömmlinge haben, können also nicht darauf vertrauen, dass diese über einen „nachgeholten“ Pflichtteil doch noch am Nachlass partizipieren. Eine Erbfolgegestaltung mit einem sog. Bedürftigentestament oder der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht bleibt damit unabdingbar. Dr. Felix Odersky Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.12.2010 Aktenzeichen: IX ZB 184/09 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Insolvenzrecht Pflichtteil Erschienen in: notar 2011, 59 Normen in Titel: InsO §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1, 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1