Entscheidung
VIII ZB 77/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 77/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechts- mittel des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Ge- bührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die 2 - 3 - - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten- pflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesge- richtshof.de). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2010 - 5 W 105/10 -