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VIII ZB 77/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 77/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Milger, Dr. Fetzer und Dr. Bünger wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 sowie die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010, mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenent- scheidung des Landgerichts Schwerin vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen wor- den ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 29. Dezem- ber 2010, in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die "Beschluss- kladde" einlegt und die am Beschluss vom 7. Dezember 2010 beteiligten Rich- ter ablehnt. Gegen den aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2010 ergangenen Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 wendet sich der Be- klagte überdies mit der Erinnerung. 2 - 3 - Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn- ten Richter. 3 4 In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungs- gesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin- dert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich miss- bräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgrün- de vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an- satzweise substantiiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Beklagten nicht. Denn er erschöpft sich in formelhaften Ausführungen, in denen von einem "fehlenden Nachweis des Richterprivilegs gemäß Art. 101 GG", ei- nem "Versuch, mir meine angeborene Postulationsfähigkeit gemäß Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c EMRK zu rauben", dem Verlangen nach einer "Versicherung über die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsvertei- lungsplanes des Bundesgerichthofs" und weiteren Beanstandungen ohne kon- kreten Sachbezug die Rede ist. Im Übrigen war die Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2010 als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer Änderung des Senatsbe- schlusses vom 7. Dezember 2010 keinen Anlass. 5 - 4 - Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 ist unbegründet, weil für die Verwerfung der Rechtsbe- schwerde zutreffend eine Festgebühr von 100 € gemäß KV 1826 angesetzt worden ist. 6 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2010 - 5 W 105/10 -