Entscheidung
2 StR 536/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 536/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Kassel vom 30. Juni 2010, soweit es den Angeklagten T. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körper- verletzung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchten der Angeklagte und der Mitangeklagte M. am Abend des 20. Januar 2010 gemeinsam eine Gaststätte in K. auf, um den Wirt, den Geschädigten G. , körperlich zu misshandeln und zu verletzen. M. begab sich hinter die Theke, stach mehrfach mit einem Messer in Richtung des G. und verletzte ihn schließlich am Arm. Währenddessen schlug der 1,91 m große und jahrelang als Amateur- boxer tätige Angeklagte mit einem Barhocker in Richtung des Geschädigten G. . Sein erster Schlag verfehlte diesen jedoch und traf nur die Theke und die 2 - 4 - Zapfanlage. Der folgende zweite, mit voller Wucht geführte Schlag, bei dem der Angeklagte auch den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm, traf diesen am Kopf. Der Geschädigte erlitt einen Schädelbasisbruch und brach sofort zu- sammen. Er versuchte sich aufzurichten, brach aber aufgrund der von dem Schlag verursachten Lähmungserscheinungen sogleich wieder zusammen. Der Angeklagte und M. warfen noch mehrere Barhocker auf ihn und verließen sodann, während der Geschädigte bewusstlos am Boden liegen blieb, die Gast- stätte. Zwei verängstigte, während des Angriffs in der Gaststätte anwesende Zeugen verständigten den Notarzt. Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als Tötungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon ausgegan- gen, dass er mit strafbefreiender Wirkung davon zurückgetreten sei. Mangels entgegenstehender Hinweise sei zu unterstellen, dass der Angeklagte - schon aufgrund der Versuche des Geschädigten sich aufzurichten - diesen weder für tot gehalten habe noch davon ausgegangen sei, bereits alles für seine Tötung Erforderliche getan zu haben (UA S. 16). Der lebensgefährlich verletzte Ge- schädigte wäre zwar ohne ärztliche Hilfe verstorben. Der Angeklagte hätte aber damit rechnen müssen, dass er diese erhalte. 3 2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fest- stellungen zum strafbefreienden Rücktritt und deren Wertung sind nicht ausrei- chend und lassen besorgen, dass das Landgericht von einem unrichtigen Maß- stab ausgegangen ist. 4 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines un- beendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung 5 - 5 - den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittsho- rizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. mwN) oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304, 306; Fischer, StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 15 mwN). Dies hat die Kammer, die offensichtlich vom Vorliegen eines unbeende- ten Versuchs ausgegangen ist, verkannt, denn sie hat lediglich darauf abge- stellt, dass der Angeklagte nach Beendigung seiner Tathandlung den Geschä- digten weder für tot gehalten habe noch davon ausgegangen sei, dass er be- reits alles für den Todeseintritt Erforderliche getan habe. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt darüber hinaus gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass auch Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Ge- samtwürdigung die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tat- handlung den tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten. Daran fehlt es vorliegend. 6 Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, aus welchen Umständen geschlossen werden könnte, der Angeklagte - der eine Tatbeteiligung abgestritten hat - habe nach dem zweiten Schlag mit dem Barhocker nicht mehr mit dessen tödlicher Folge gerechnet. Dass der Ge- schädigte nach dem Schlag versucht hatte, sich aufzurichten - wobei unklar bleibt, worauf diese Feststellung beruht -, lässt diesen Schluss angesichts der äußeren Umstände jedenfalls nicht zu. Insoweit zu berücksichtigen sind nämlich die Wucht des Schlages sowie die Schwere der Verletzungen, die dazu führten, dass es dem Geschädigten gerade nicht gelang, sich wieder aufzurichten, son- dern er sogleich wieder zusammenbrach. Auch wurde der Geschädigte nach 7 - 6 - den Feststellungen bewusstlos zurückgelassen, wobei nach Zeugenangaben "alles voller Blut war". Soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten auf den Zweifelssatz zu- rückgreift, ist dies zwar grundsätzlich auch im Rahmen der Bewertung des Rücktrittshorizonts zulässig. Dies setzt aber zunächst eine Gesamtwürdigung der festgestellten Beweistatsachen voraus, die erst im Ergebnis eine eindeutige Wertung nicht ermöglicht. 8 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. 9 Rissing-van Saan Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Ott Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan