Urteil
25 Ks 2/25 (45 Js 95/24) – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2025:0410.25KS2.25.45JS95.2.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 21, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 21, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB G r ü n d e I. Der zum Tatzeitpunkt 43 Jahre alte Angeklagte wurde am 19.02.1981 in I. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Kurz vor seiner Einschulung trennte sich sein Vater von seiner Mutter und zog aus, ohne dass dies den Kindern – der Angeklagte ist der Älteste von mehreren Geschwistern – vorher mitgeteilt worden war. Seitdem besteht zwischen dem Angeklagten und seinem Vater nahezu kein Kontakt mehr. Die Trennung der Eltern führte bei dem Angeklagten bereits frühkindlich zu einer Destabilisierung und Verlassensängsten. Seine Mutter, die ihren Kindern gegenüber insgesamt eher gefühlskalt auftrat, war für den Angeklagten kein stabilisierender Faktor. Halt fand er damals bei seiner Tante und seinem Onkel, zu denen er immer ein gutes Verhältnis pflegte und die sich häufig um ihn kümmerten. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit zwei seiner jüngeren Brüder bei der Mutter auf. Einen dritten Bruder (einer von zwei Zwillingsbrüdern) gab die Mutter noch während der Grundschulzeit des Angeklagten zum Vater, mit der Begründung, wenn er schon die Familie verlasse, könne er sich wenigstens um eins der Kinder kümmern. Zu dem anderen Zwillingsbruder (M.) hat der Angeklagte bis heute ein gutes Verhältnis, dieser besucht ihn auch in Haft. In den Ferien vor dem Wechsel auf die weiterführende Schule zog die Familie ohne vorherige Ankündigung den Kindern gegenüber in eine neue Wohnung nach G., da die Mutter die Miete für die bisherige Wohnung nicht mehr zahlen konnte; die Familie lebte insgesamt dauerhaft in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen. Als der Angeklagte in der achten Klasse war, lernte seine Mutter über ein Programm für ehemalige Häftlinge einen neuen Mann kennen, welcher alsbald nach dem Kennenlernen der Kinder bei der Familie einzog. Dieser neue Partner trat gegenüber der Mutter des Angeklagten sehr bestimmend auf, schrie sie häufig an und setzte seinen Willen durch. Der Angeklagte geht davon aus, dass er – auch wenn die Kinder von ihm nicht geschlagen wurden – seine Mutter schlug. Zuneigung erfuhr der Angeklagte in dieser Zeit von seiner Mutter und deren Partner kaum. Als die Mutter dann von diesem schwanger wurde und ein neuerlicher Umzug in eine andere Stadt anstand, weigerte sich der Angeklagte, kurz vor seinem Schulabschluss erneut umzuziehen. Zunächst zog er für wenige Tage zu seiner Großmutter. Da dieses Arrangement jedoch nicht harmonierte, nahmen ihn Tante und Onkel auf, die bis dahin kinderlos waren. Nach seinem Auszug aus dem mütterlichen Haushalt bestand auch zu dieser so gut wie kein Kontakt mehr. Als seine Tante schwanger wurde, stand im Raum, dass der Angeklagte dort nicht mehr weiter wohnen könne und nach seinem Schulabschluss ausziehen müsse. Letztlich arrangierte man sich jedoch und er blieb bis zu seinem 27. Lebensjahr bei ihnen wohnen, bis er mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin O. zusammenzog. In der Zeit bei Tante und Onkel erlebte er viel Streit zwischen beiden, die sich über die Erziehung der gemeinsamen Tochter nicht einig waren. Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte regelgerecht eingeschult und wechselte nach vier Schuljahren auf die Hauptschule, welche er für weitere sechs Jahre besuchte und mit dem 10b-Abschluss beendete. Er begann eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, brach diese jedoch nach zehn Monaten ab. Er entschloss sich, erneut die Schule zu besuchen und ging in der Folge für zwei Jahre auf die Höhere Handelsschule in X., wo er das Fachabitur im Bereich Bürowirtschaft erreichte. Im Anschluss hieran meldete er sich freiwillig bei der Bundeswehr für die Bundesmarine, wo er, in D. auf einem Schiff stationiert, für 23 Monate diensttätig war. Dort musste er bei einer Freiwilligenübung den Unfalltod zweier Kameraden, darunter ein guter Freund, miterleben, was ihn zwar belastete, jedoch nicht nachhaltig beeinträchtigte. Zum Ende seiner Zeit bei der Bundeswehr überlegte er zunächst, sich für weitere 12 Jahre zu verpflichten, entschloss sich letztlich jedoch dagegen, weil er nicht so lange von der Heimat getrennt sein wollte. Im Anschluss an seine Bundeswehrzeit begann er eine Lehre zum Informatikkaufmann. Aufgrund einer Insolvenz des Ausbildungsbetriebes im zweiten Lehrjahr und weil er trotz Hilfe der IHK keinen neuen Ausbildungsbetrieb fand, konnte er diese jedoch nicht abschließen. Er entschied sich daher zu einem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fachhochschule in X.. Noch während des Grundstudiums erfuhr er, dass seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin O. von ihm ein Kind erwartete, den am 21.04.2010 geborenen L., zu dem bis zuletzt ein gutes Verhältnis bestand und welcher den Angeklagten und die Nebenklägerin regelmäßig am Wochenende und teilweise auch unter der Woche besuchen kam. Als der Angeklagte von der Schwangerschaft erfuhr, war er bereits ca. 1,5 Jahre als studentische Aushilfskraft bei K. tätig. Er entschied sich daher, das Studium aufzugeben und vollständig bei K. anzufangen. Da er davon ausging, dass es für sein berufliches Fortkommen nicht zuträglich sei, dort mitzuteilen, er habe das Studium beendet, um sich um ein Kind zu kümmern, entschied er, nichts von diesem zu berichten und stattdessen den Eindruck zu erwecken, er wolle sich schlicht voll auf seine berufliche Tätigkeit bei K. konzentrieren. Im weiteren Verlauf setzte er sich mit seinem damaligen Bereichsleiter zusammen und besprach mit diesem, wie er bei K. aufsteigen könne. Hierfür benötigte er eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer und Kaufmann im Einzelhandel. Nach Rücksprache mit der IHK wurden ihm seine bereits geleisteten Lehrzeiten anerkannt und er konnte ohne erneute Ausbildungszeit um den Jahreswechsel 2012/2013 die Abschlussprüfungen ablegen, welche er mit der Note „sehr gut“ abschloss, wofür er bei der IHK geehrt und ihm von seinem Arbeitgeber viel Anerkennung entgegengebracht wurde. In der für den Angeklagten sehr stressigen Zeit vor der Abschlussprüfung, in der er sich belastet sah durch den an sich selbst gestellten Anspruch, Versorger für die junge Familie zu sein, sich um seinen Sohn zu kümmern, den er seinem Arbeitgeber jedoch verschwieg, sich dort hocharbeiten zu wollen und sich daher auf die Abschlussprüfung vorbereiten zu müssen, kam es am 23.12.2012 zu einem Vorfall, bei dem er – für diese völlig überraschend – die Zeugin O., nachdem er gegen 02:30 Uhr alkoholisiert aus der X. Altstadt nach Hause gekommen und sich zunächst zu ihr ins Bett gelegt hatte, mit beiden Händen am Hals gewürgt hatte, was der damals zwei Jahre alte gemeinsame Sohn miterlebte. Um 05:23 Uhr verfügte er noch über eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde am 06.03.2013 von der Staatsanwaltschaft Wuppertal nach § 153 StPO eingestellt, nachdem die Zeugin O. den Strafantrag gegen ihn zurückgenommen hatte. Unmittelbar nach der Tat hatte sich der Angeklagte – der über seine Tat selbst schockiert war – in die B.-Klinik J. einweisen lassen und blieb dort vom 23.12.2012 bis zum 29.01.2013 für einen stationären Aufenthalt, wo die Diagnosen „schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, F32.3“ sowie „schädlicher Gebrauch von Alkohol, F10.1“ gestellt wurden. Therapeutisch behandelt wurde er in der Klinik nicht, vielmehr wurde für ihn dort lediglich ein beruhigend-stabilisierender Rahmen geschaffen, in dem er sich selbst zu regulieren vermochte. Noch in der Klinik hatte er für seine Abschlussprüfung gelernt. Nach seiner Entlassung fand weder eine ergänzende Nachsorge noch eine ambulante Therapie statt. Im Anschluss an diesen Klinikaufenthalt arbeitete der Angeklagte auf Verlangen seines Arbeitgebers, welcher zunächst sicherstellen wollte, dass er tatsächlich wieder voll belastbar sei, für ein Jahr in Vollzeit, mit dem Ziel in das Filialführungsnachwuchsprogramm aufgenommen zu werden, was letztlich auch gelang. Dieses Programm ist auf grds. fünf Jahre ausgelegt, währenddessen man in der Tätigkeit des stellvertretenden Filialleiters mehrere Filialen durchläuft. Der Angeklagte war in dieser Zeit in elf Filialen im Bereich X., P., G. tätig und schloss das Programm bereits nach drei Jahren erfolgreich ab. Im Anschluss wurde er fester stellvertretender Leiter einer Filiale in G.. Etwa im Jahr 2018 erhielt er das Angebot Leiter einer Filiale in C. zu werden. Als in dieser Zeit von K. auch ein Gesamtbetriebsrat hatte eingerichtet werden müssen, wurde er von seinem Arbeitgeber angesprochen, ob er bereit sei, sich auf die Liste für die Betriebsratswahlen setzen zu lassen. In der Annahme ohnehin nicht gewählt zu werden, da er ganz unten auf der Liste stand, willigte er ein. Nachdem jedoch aufgrund von Unzufriedenheit mit dem Unternehmen einige Betriebsratsmitglieder kündigten, gelangte er letztlich doch in den Betriebsrat und ist seit dem dort Mitglied. Eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. ein überdauernder schädlicher Gebrauch bestand bei dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 18.08.2024 befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.08.2024 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel in Untersuchungshaft. In Haft musste der Angeklagte am 16.09.2024 in den besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht werden, nachdem er sich am 15.09.2024 kurz vor Mitternacht mit einer Scherbe mehrere Schnittverletzungen am Hals und den Armen zugefügt hatte. Zuvor wirkte er stabil, auch im Anschluss stabilisierte er sich wieder, ohne dass es bis zuletzt erneut zu vergleichbaren Vorfällen gekommen wäre. II. 1. Der Angeklagte und die 1993 geborene, zur Tatzeit 31 Jahre alte Nebenklägerin waren seit über neun Jahren ein Paar, bevor sie am 31.05.2024 heirateten. Sie bewohnten bereits seit längerem gemeinsam die zweigeschossige Wohnung in der N.-straße in G.. Die Beziehung des Angeklagten und seiner Frau verlief bis zuletzt insgesamt harmonisch und ohne nennenswerte Konflikte. Das Paar, welches nicht über Freunde verfügte, verbrachte seine Freizeit weit überwiegend zu zweit. In dieser spielten beide – vor allem am Wochenende – gerne, teils bis in die Morgenstunden, gemeinsam Computerspiele in einem eigens hierfür hergerichteten „Gaming“-Zimmer im Obergeschoss der Wohnung. Da der Angeklagte aufgrund seiner Arbeit kaum über Freizeit verfügte (hierzu sogleich), war sein primäres Bestreben, so viel Zeit wie möglich mit seiner Frau und seinem Sohn zu verbringen. Die Nebenklägerin pflegt einen sehr engen Kontakt zu ihrer Familie (Eltern und Bruder). Der Angeklagte hingegen hat – wie bereits dargestellt – nur wenig Kontakt zur seiner eigenen Familie. Lediglich zu seinem Sohn pflegte er einen intensiven Kontakt. Sein Bestreben war, dem Sohn eine Beziehung zu seinem Vater zu bieten, wie er sie selbst in seiner Kindheit vermisst hatte. Dennoch machte er sich Vorwürfe, dass er häufig nur wenig Zeit für diesen hatte und dann – aufgrund der Arbeitsbelastung – häufig sehr müde war. Im Rahmen der Hochzeitsplanung rang er mit sich, ob er seine Eltern einladen solle, da er befürchtete es angesichts ihres voranschreitenden Alters andernfalls später zu bereuen. Letztlich entschied er sich dazu, beide Elternteile einzuladen, wobei sie ihm gegenüber, wie schon in seiner Kindheit, eher gefühlskalt und abweisend auftraten. So hatte sein Vater die Einladung seines Sohnes zur standesamtlichen Hochzeit mit der Begründung ausgeschlagen, er müsse an dem Tag den Rasen mähen. Die Tätigkeit des Angeklagten als Filialleiter bei K. sowie im Betriebsrat forderten ihn sehr, weshalb er häufig erschöpft nach Hause kam. Immer anstrengender und ohne hierfür eine hinreichende Wertschätzung zu erlangen, wurde es in der Zeit nach der Corona-Pandemie. Während der Pandemie war es zu Personalausfällen gekommen und gleichzeitig zu der Vorgabe, mit immer weniger Personal höhere Umsätze zu erwirtschaften, mit der Folge, dass von zuvor 1.500 Personalstunden für eine bestimmte Leistung, nunmehr die gleiche Leistung mit nur noch 1.050 Personalstunden zu erbringen war, was zu einem enormen Leistungsdruck sowie dazu führte, dass der Angeklagte immer wieder für Tätigkeiten einspringen musste, die nicht zu seinem originären Aufgabenkreis als Filialleiter gehörten. Auch wenn ihn seine Tätigkeit und sein Bedürfnis, sich dort als durchgängig zuverlässig und belastbar zu beweisen, immer schon stark gefordert hatte, hatte der Stress auf der Arbeit ab ca. Januar 2023 noch weiter zugenommen, weil der in seiner Filiale ebenfalls tätige stellvertretende Filialleiter aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsattesten immer nur selten und dann nur kurz in der Filiale auftrat, sodass die anfallende Arbeit weit überwiegend an dem Angeklagten hängen blieb, er immer wieder ungeplant ganze Schichten übernehmen musste und regelmäßig sechs-Tage-Wochen ableistete. Etwa ab Mai 2024 entwickelten sich außerdem erhebliche Spannungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wobei dem Angeklagten seitens des Betriebsrats Vorwürfe gemacht wurden, er behindere dessen Tätigkeit, sodass er sich letztlich sogar rechtlichen Rat holte, wobei die Situation insgesamt bis zuletzt ungeklärt, aber für ihn auch folgenlos blieb. Unmittelbar nach den auf Mallorca verbrachten Flitterwochen von wenigen Tagen, kehrte der Angeklagte zur Arbeit zurück, wo er kaum vertreten worden war und weiterhin sechs Tage die Woche und regelmäßig zehn Stunden am Tag arbeitete. Da die Tätigkeit zuletzt nicht mehr seinen Erwartungen entsprach, eine Wertschätzung durch den von ihm im Rahmen der bei ihm bestehenden Überidentifikation mit diesem jedoch weiterhin hochgehaltenen Arbeitgeber ausblieb, gleichzeitig aber eine weitere Aufstiegsmöglichkeit mangels abgeschlossenen Studiums nicht mehr zur Verfügung stand, überlegte der Angeklagte, der – ohne dass er dies für sich reflektiert hatte – zur Selbststabilisierung der bei ihm bestehenden selbstunsicheren, negativistischen und depressiven, wie emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen (hierzu im Einzelnen sogleich) sein Streben stets auf ein berufliches Fortkommen und Anerkennung durch seinen Arbeitgeber ausgerichtet hatte, ob es ggf. eine Möglichkeit gebe, sich weiter zu qualifizieren, z.B. den Handelswirt zu machen und dann außerhalb von K. tätig zu werden. In den letzten Wochen und Monaten litt der Angeklagte zunehmend unter der Belastung und hätte die Arbeit am liebsten „hingeschmissen“, er war durchgängig müde und hatte keinerlei Antriebskraft mehr, selbst Freizeitaktivitäten fielen ihm schwer. Um abschalten zu können, trank er nach der Arbeit daher nun gelegentlich etwas Wein, ohne dass dies jedoch zu einer Abhängigkeit führte. Früher hatte er zur Entspannung gerne Cannabis geraucht. Diesen für ihn eher psychisch beruhigenden Konsum musste er jedoch aufgeben, als bei ihm im Jahr 2022 ein Papillom der Nasennebenhöhlen festgestellt wurde, welches sein Sehvermögen beeinträchtigte und in zwei durchaus riskanten Operationen, mit einem Abstand von sechs Monaten, operativ entfernt werden musste. Nach seiner Genesung erfolgte an seinem Arbeitsplatz eine Wiedereingliederung, wobei er (wiederum) das Gefühl hatte, sich dort erneut als verlässlich und belastbar beweisen zu müssen, was ihn viel Kraft kostete. Bereits seit einigen Jahren nahm der Angeklagte Medikamente gegen seinen Bluthochdruck. Nachdem er diese zunächst nicht besonders gewissenhaft eingenommen hatte, nahm er sie jedoch seit 2022 – nachdem ihm sein Arzt gesagt hatte, die Sehprobleme, welche sich später auf das Papillom zurückführen ließen, würden möglicherweise durch den nicht ausreichend behandelten Bluthochdruck verursacht – durchgängig und regelmäßig. Zuletzt nahm er Ramipril, Amlodipin sowie einen Betablocker. Bis zum Tattag hatten sich Wechselwirkungen zwischen diesen Medikamenten und dem Konsum von Alkohol bei ihm nicht gezeigt. Seit vielen Jahren traten bei dem Angeklagten außerdem isolierte, nicht immer mit Kopfschmerz einhergehende, dafür aber prolongierte Migräneauren auf, deutlich verstärkt in den letzten zwei Jahren, welche im Rahmen der Arztkonsultationen aufgrund der Sehstörungen diagnostiziert wurden. Aufgrund der stressigen Arbeitsbedingungen hatte der Angeklagte in den letzten Jahren stetig zugenommen, insgesamt 20 bis 30 Kilogramm und wog zuletzt über 120 Kilogramm. Eine weitere Belastung bestand darin, dass die auf Initiative und mit Unterstützung des Angeklagten durch die Nebenklägerin im Jahr 2019 begonnene Selbständigkeit mit einem Kosmetikstudio – die Nebenklägerin ist gelernte Nageldesignerin – für die der Angeklagte das volle finanzielle Risiko übernommen hatte (Kredit zur Gründung der Selbstständigkeit, Miete, Energiekosten) aufgrund der Pandemie im Jahr 2022 scheiterte. Die Nebenklägerin arbeitete seitdem zwei Mal wöchentlich auf 500 EUR-Basis, bezahlt nach geleisteten Stunden, in einem Lager als Packhilfe. Der Angeklagte kümmerte sich vollständig um die finanziellen Belange des Paares und sah sich allein verantwortlich für das finanzielle Wohlergehen des Paares. Seiner Frau, welche sich für das Scheitern ihrer Selbständigkeit die Verantwortung gab und darunter litt, wollte er dieses Gefühl nehmen. Insgesamt bestand eine große finanzielle Belastung, die der Angeklagte jedoch meinte, mit seinem Einkommen noch hinreichend decken zu können. Er hatte ausgerechnet, dass in ca. fünf Jahren sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sein würden. Etwa einen Monat vor der Tat bekam der Angeklagte vom Jugendamt mitgeteilt, dass eine Neuberechnung seiner Unterhaltungszahlung für seinen Sohn bevorstehe, welche zu einer Erhöhung der von ihm zu zahlenden Alimente führte. Der Nebenklägerin war bekannt, dass der Angeklagte zuletzt unter dem Stress am Arbeitsplatz litt und auch, dass ihm – anders als in den Jahren zuvor – zuletzt oft die Antriebskraft fehlte. Über das wahre Ausmaß seiner Gefühlswelt und der von ihm immer stärker empfundenen Belastung hatte er sie hingegen nicht in Kenntnis gesetzt. Nach außen trat er ihr und ihrer Familie gegenüber weiterhin als insgesamt belastbarer, zuverlässiger und liebevoller Partner auf, während er innerlich immer unglücklicher wurde. Er wollte seine Frau mit seinen Problemen nicht belasten und ihr um jeden Preis eine Welt schaffen, in der sie sich sicher fühlte. Er ging auch möglichen Konflikten aus dem Weg und sprach nur äußerst selten an, wenn ihn etwas störte. So sprach er zuletzt nicht mehr an, dass es ihn nervte, wenn sie viel Zeit beim „Gaming“ in ihrer „Community“, mit der sie während der Spiele am Computer dauerhaft über Mikrofon und Kopfhörer verbunden war, verbrachte, weil sie dann keine Zeit für ihn hatte. Auch die Hochzeitsplanung überließ er ihr und ihrer Familie, nachdem seine Ideen abgewiesen worden waren. Hintergrund dieses Verhaltens ist, dass es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich in den Erfahrungen seiner Kindheit begründet (große Verlassensängste durch die Trennung der Eltern bei gleichzeitig mangelnden stabilisierenden Faktoren aus dem Elternhaus und daraus folgende Suche nach Halt durch Überidentifikation mit Arbeitgeber und/oder Partner), schwerfällt, innere Beweggründe und Emotionen nach außen mitzuteilen. Das von ihm nach außen gezeigte positive Verhalten ist vielmehr Ausdruck der Überkompensation des nach innen empfundenen Gefühls, seine Leistungen würden von anderen nicht ausreichend gesehen und wertgeschätzt. 2. In den Monaten vor der Hochzeit hatte die Nebenklägerin, die sich auf deren Planung konzentrieren wollte, entschlossen, ein „Gaming-Detox“ einzulegen und war in dieser Zeit dem gemeinsamen Hobby nicht nachgegangen. Nach der Hochzeit und den sich anschließenden Flitterwochen, die harmonisch verlaufen und von beiden als sehr schön wahrgenommen worden waren, plante das Paar für Samstag, den 17.08.2024 einen gemütlichen gemeinsamen Abend, an dem sie nach langer Zeit wieder gemeinsam Computer spielen wollten. Diesbezüglich hatte der Angeklagte, der zuvor zwei Wochen hintereinander sechs Tage gearbeitet hatte und an diesem Tag kurzfristig eine weitere Schicht hatte übernehmen müssen, bereits am Morgen angekündigt, am Abend Pizza zubereiten und etwas Whiskey trinken zu wollen, wobei er letzteres nur selten tat. Am Nachmittag des 17.08.2024 – bevor der Angeklagte selbst von der Arbeit heimgekehrt war – besuchte der Bruder der Nebenklägerin diese, wie häufig, zu Hause und berichtete, wie sonst auch, sehr viel von seiner seit langer Zeit nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufenden Beziehung. Die häufigen und langen Besuche nervten den Angeklagten, der dies gegenüber seiner Frau zwar äußerte, sich in der konkreten Situation jedoch meist einfach zurückzog, bis der Bruder gegangen war. Die Beziehungsprobleme des Bruders drehten sich aus Sicht des Angeklagten über Jahre hinweg im Kreis, sodass durch seine Besuche die wenige Zeit, die der Angeklagte mit seiner Frau verbringen konnte, noch reduziert wurde. Am Abend kam der Angeklagte nach seiner Schicht, welche zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr geendet und nachdem er noch für das Abendessen eingekauft hatte, nach Hause. Wie angekündigt, bereitete er frische Pizza für ein gemeinsames Abendessen zu, zog sich dann jedoch in seiner Erwartung an einen gemütlichen, gemeinsamen Abend enttäuscht ins Schlafzimmer zurück, nachdem die Nebenklägerin und ihr Bruder nichts hatten Essen wollen. Der Bruder der Nebenklägerin blieb noch etwa eine Stunde, bevor er die Wohnung verließ. Die Nebenklägerin informierte den Angeklagten hierüber, welcher äußerte, dann könne er jetzt endlich entspannen und woraufhin er sich zu seiner Frau ins „Gaming“-Zimmer begab, wo diese jedoch zu seinem weiteren Verdruss bereits in bzw. mit ihrer „Community“ am Computer spielte. Obwohl ihn dies störte, da er so – entgegen seines Plans für den Abend – weiterhin keine gemeinsame Zeit mit ihr verbringen konnte, äußerte er – wie es seiner Art entsprach – seinen Unmut über ihr Verhalten nicht, setzte sich stattdessen an seinen eigenen PC, schaute dort Videos auf YouTube und dachte dabei über die letzten Jahre nach, den Stress bei der Arbeit, seine gesundheitlichen Probleme und das schlechte Verhältnis zu seinen Eltern, wodurch er sich im Laufe des Abends/der Nacht immer niedergeschlagener fühlte. Währenddessen holte er sich nach und nach, mit dem Ziel zu entspannen, immer wieder ein Whiskey-Cola-Gemisch zu trinken, bis die eingangs volle 0,7L-Whiskey-Flasche nahezu gelehrt war. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt in den frühen Morgenstunden des 18.08.2024, kurz vor 06:00 Uhr, gingen beide – ohne seit der vorausgegangenen Nacht geschlafen zu haben – ins Bett. Die Nebenklägerin lag auf der Seite und spielte, obwohl sie bereits sehr müde und dem Einschlafen nahe war, an ihrem Mobiltelefon eine Partie Rommé, der Angeklagte brachte ihr ein Stück Pizza. In dem Bestreben, nun endlich Zeit mit seiner Frau zu verbringen und sich hierdurch von dem in letzter Zeit und über den ganzen Abend/die ganze Nacht verspürten Stress zu entlasten und so seine Stimmung zu heben, begann er – wie er es auch sonst regelmäßig tat – die Nebenklägerin am Rücken zu massieren. Weil diese jedoch nicht in der erwünschten bzw. erwarteten Weise reagierte, sich ihm nicht zuwandte, sondern vielmehr mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt blieb, was der Angeklagte als letztlich bereits den ganzen Abend und die ganze Nacht erlebte weitere Zurückweisung empfand, blieb die von ihm ersehnte Entlastung aus und seine innere Frustration stieg. Die Nebenklägerin bemerkte von all dem nichts, sie nahm lediglich wahr, dass er ungewöhnlich angestrengt zu atmen begann. In dem Versuch sich zu beruhigen unterbrach er die Massage und legte sich auf den Rücken ins Bett. Auf die Anmerkung der Nebenklägerin, er müsse sie nicht weiter massieren, es sei ja schon spät und er sicherlich müde, sie könnten auch einfach nur kuscheln, äußerte er, er ruhe sich nur kurz aus, er mache gleich weiter, er habe noch Kraft. Wenige Minuten später setzte er sich erneut auf, um seine – unverändert an ihrem Mobiltelefon befindliche, ihm weiterhin den Rücken zudrehende – Frau weiter zu massieren. Unter dem Eindruck seiner ihn weiterhin umkreisenden belastenden Gefühle und Gedanken, kippte – diesen Effekt vom vorangegangen Alkoholkonsum verstärkt – sein Wunsch nach Entlastung über die bis dahin jeweils funktionierende symbiotische Verbindung mit seiner Frau ins Aggressive. All die die letzten Monate und akut nochmal an diesem Abend durchlebten negativen Emotionen und Belastungsempfindungen kamen gleichzeitig in ihm hoch, er wollte die Aufmerksamkeit seiner Frau, die er den ganzen Abend, die ganze Nacht und bis zuletzt als eher abweisend empfunden hatte und dass sie nun endlich für ihn da ist. In dem Versuch sein Bedürfnis nach Entlastung doch noch irgendwie zu befriedigen, suchte er letztlich in gestörter Art und Weise mittels Ausübung körperlicher Gewalt die Nähe und Aufmerksamkeit seiner Frau. Zwar durch den vorangegangenen Alkoholkonsum enthemmt und durch den Gefühlausbruch in seinem Hemmungsvermögen, nicht jedoch in seiner Einsichtsfähigkeit, erheblich beeinträchtigt und in dem klaren Bewusstsein, dass die Nebenklägerin ihm in dem Vertrauen darauf, dass von ihm keine Gefahr drohe – vielmehr in der Erwartung, er werde sie sogleich weiter massieren – mithin in keiner Weise mit einem Angriff durch ihn auf ihr Leben oder ihre körperliche Integrität rechnend, den Rücken zuwandte und in Kenntnis des Umstandes, dass sie aufgrund dieser Situation seinem Angriff gegenüber in ihren Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt sein würde, begann der Angeklagte unter weiter laut angestrengtem Atmen, mit den Fäusten „trommelartig“ und fest auf ihren Rücken einzuschlagen. Die Nebenklägerin, die zunächst nicht realisiert hatte, was auf einmal geschah und zunächst noch befürchtet hatte, der Angeklagte erleide gerade möglicherwiese eine Art Krampf- oder Schlaganfall, versuchte sich nun von dem Angriff zu befreien, bei dem es zu einem Gerangel kam, in dem sie den Angeklagten kratzte. Noch im Bett schlug er wenigstens einmal mit einem Fäustel-Hammer, mit einer Hammerkopflänge von ca. zehn Zentimetern – diesen hatte er bereits Monate zuvor zum Schutz gegen potentielle Einbrecher im Schlafzimmer, zunächst unter seinem Kopfkissen und später auf der am Kopfteil des Bettes befindlichen Fensterbank platziert – spätestens jetzt mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz – den Tod seiner Frau als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennend und sich um des erstrebten Zieles willens zumindest mit dessen Eintritt abfindend – auf ihren Schädel ein und verursachte hierdurch bereits mindesten eine nicht nur geringfügig blutende Wunde bei ihr. Der Nebenklägerin gelang es, sich seitlich aus dem Bett herauszudrehen, sodass sie zu Boden stürzte. Sofort flüchtete sie sich in den sich ans Schlafzimmer unmittelbar anschließenden, auf einer Breite von ca. 70 Zentimetern begehbaren (links und rechts stehen Schränke, lediglich im Eingangsbereich ist mehr Platz, da die Tür seitlich in den Raum führt) schlauchartigen Schrankzimmer (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 393-395 d.A. [Spurensicherungsbericht v. 21.08.2024] Bezug genommen). Der Angeklagte folgte ihr unmittelbar mit dem Fäustel-Hammer und schlug der sich im Schrankzimmer nunmehr in einer Sackgasse befindlichen Nebenklägerin dort mehrfach und mit solcher Wucht auf ihren Schädel, dass (durch die Schläge selbst oder die Ausholbewegung) ihr Blut u.a. bis zu einer Höhe von 2,5 Metern an die Decke sowie an die Schranktüren und den Fensterrahmen spritzte. Dem Angeklagten war dabei die ganze Zeit über bewusst, dass (wiederholte) Schläge mit einem Hammer auf den Schädel der Nebenklägerin geeignet waren, schwerste Verletzungen mit tödlichem Ausgang herbeizuführen, was er jedoch jedenfalls billigend in Kauf nahm. Als die Nebenklägerin schrie, er möge aufhören, er werde sie sonst umbringen, äußerte er wiederholt, es tue ihm leid, er müsse das tun. Er schlug letztlich einmal so feste zu, dass die Nebenklägerin an der gegenüberliegenden Wand des Schrankzimmers, vor einem dort befindlichen Klapptritt, deutlich benommen, regungslos – möglicherweise sogar bewusstlos – und trotz Abdunkelung des Ankleide- und Schlafzimmers durch herabgelassene Rollos für den Angeklagten erkennbar stark blutend für einen nicht näher eingrenzbaren, aber nicht nur kurzen Moment zu liegen kam, sodass sich unter ihrem Kopf am Boden eine größere Blutlache bildete, mit der Folge, dass der Angeklagte – der zuvor auch die Wucht der von ihm sämtlich auf ihren Schädel ausgeführten Hammerschläge wahrgenommen hatte – zu diesem Zeitpunkt jedenfalls davon ausging, dass er sie, wenn nicht bereits tödlich, jedenfalls lebensbedrohlich verletzt hatte. Als die Nebenklägerin wieder zu sich kam, konnte sie nur noch verschwommen sehen, Blut lief ihr aus den Stirn-/Schläfenwunden in die Augen sowie aus diesen und den weiteren Wunden am Hinterkopf sowie aus Ohren, Nase und Mund auf Kleidung und Arme, auch hatte ein starkes „Fiepen“ in ihren Ohren eingesetzt, ihr Körper fühlte sich schwer an. Schemenhaft erkannte sie den Angeklagten am Eingang des Schrankzimmers. Mit großer Mühe gelang es ihr, sich aufzurichten, jedoch konnte sie sich nicht halten und stürzte daher sogleich unkontrolliert auf den Angeklagten, mit der Folge, dass beide zu Boden fielen. Es gelang ihr, erneut aufzustehen und aus dem Schrankzimmer sowie dem Schlafzimmer ins Erdgeschoss der Wohnung zu fliehen und von dort – nachdem sie zunächst Schwierigkeiten hatte, die unmittelbar auf die Straße führende Wohnungseingangstür zu öffnen – möglicherweise durch das Küchenfenster in den Innenhof der Wohnanlage, wo sie lautstark um Hilfe rief und ihr letztlich die Zeugen W., A., Dr. W. und S. zu Hilfe kamen. Nicht mit hinreichender Sicherheit von der Kammer feststellbar war, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fluchtbemühungen der Nebenklägerin – nachdem beide zu Boden gestürzt waren – davon ausging, sie noch im Schlafzimmer bzw. in der Wohnung erneut einholen und sodann mit dem Hammer weiter auf sie einschlagen zu können, was jedoch von der Kammer zu seinen Gunsten unterstellt wird. In jedem Fall aber ging er, trotz der von ihm zunächst nicht erwarteten Fluchtbemühungen der Nebenklägerin, welche zuvor für einige Zeit reglos am Boden gelegen hatte, im Ergebnis unverändert davon aus, dass weiterhin die naheliegende Möglichkeit fortbestand, dass diese an den ihr zuvor zugefügten Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt noch würde versterben können. In Unkenntnis ihres konkreten Gesundheitszustandes sowie ihres derzeitigen Aufenthaltsortes, aber in der Annahme, dass sie umgehend medizinische Hilfe benötige, verließ er – den Hammer auf dem Boden der rechten Seite des Bettes, sowie sowohl sein, als auch ihr Mobiltelefon auf dem Bett zurücklassend – bald darauf ebenfalls die Wohnung, rannte barfuß und selbst offensichtlich blutverschmiert, lediglich mit einer knielangen grauen Jogginghose bekleidet, ein T-Shirt in der Hand haltend, zu seinem in unmittelbarer Nähe geparkten PKW und fuhr damit zur vier Kilometer entfernt liegenden Autobahnpolizeiwache P., wo er gegen 06:10 Uhr mit plattem linken Vorderreifen unmittelbar neben den Einsatzfahrzeugen der Polizei auf einem Behindertenparkplatz anhielt und im PKW sitzen bleibend kommentarlos die Hände hob, als wolle er sich ergeben. Die bereits zuvor aufgrund der Geräusche des platten Reifens schon vor Sichtkontakt auf den Wagen des Angeklagten aufmerksam gewordenen Polizeibeamten PK Q. (ehemals Z.) und POK R., traten an den Wagen heran und öffneten die Fahrertür. Sie erkannten, dass der stillschweigend dasitzende Angeklagte nur mit einer Jogginghose bekleidet und stark blutverschmiert war, jedoch konnten sie bei ihm keine wesentlichen, die Menge des Blutes erklärenden Verletzungen feststellen. Erst auf die explizite Frage der Beamten, ob er Hilfe benötige, gab er an „Nein, meine Frau braucht Hilfe“. Auf die Frage, was passiert sei, gab er keine Antwort, nannte – in Kenntnis des Umstandes, dass seine Frau von dieser Adresse geflohen war – lediglich die Adresse „N.-straße“, wobei er voneinander abweichende Städte nannte. Erst durch das Auffinden seiner Personaldokumente in einer Tasche auf dem Beifahrersitz des PKW war den Beamten eine Zuordnung der Adresse nach G. möglich. Trotz mehrfacher Aufforderung, weigerte sich der Angeklagte nunmehr das Fahrzeug freiwillig zu verlassen, sodass er letztlich mittels einfacher körperlicher Gewalt von den Polizeibeamten aus dem Fahrzeug geholt und – nachdem auch herbeigerufene Rettungssanitäter keine größeren Verletzungen bei ihm hatten feststellen können – in die Wache verbracht wurde. Auch einem freiwilligen Atemalkoholtest stimmte der Angeklagte zunächst nicht zu. Erst nachdem ihm um 07:45 Uhr (BAK 0,97 ‰) und um 08:50 Uhr (BAK 0,80 ‰) zwei Blutproben (die erste Probe zur Bestimmung von Alkohol und Betäubungsmitteln, die zweite Probe zum Ausschluss eines Nachtrunkes) entnommen worden waren, stimmte er um 09:25 Uhr (AAK 0,26 mg/l) einem freiwilligen Atemalkoholtest zu. Während der Blutentnahmen verhielt er sich insgesamt abwesend und emotionslos. Seine Stimmung wechselte den ganzen Tag über zwischen apathisch, abwesend, weinerlich sowie ganz klaren Momenten, wobei die Gewahrsamsfähigkeit ärztlich bejaht wurde. 3. Die 1,63 Meter große, zierliche Nebenklägerin erlitt durch die Tat ein Schädel-Hirn-Trauma, insbesondere multiple Quetsch-Riss-Wunden am Kopf (zwei am Hinterkopf, vier rechtsseitig, zwei rechts frontal), eine Kalottenfraktur des rechten Scheitelbeins, mit Frakturverlauf in die Kranznaht, eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der rechten Großhirnhemisphäre mit einer Saumbreite von 0,6 Zentimetern, im Bereich des Mittelgesichts eine mehrfragmentäre, dislozierte Impressionsfraktur (Eindrückungsbruch) der vorderen Begrenzung der rechten Kieferhöhle. Der vordere rechte Schneidezahn war abgebrochen und es war zu einem akuten Blutverlust gekommen. Die Kopfwunden mussten genäht werden und aufgrund der ausgeprägten Dislokation der Kieferhöhlenvorderwandfraktur und einer dadurch zu erwartenden Gesichtsasymmetrie wurde eine Reposition und eine Osteosynthese der Fraktur (mittels Titanplatte) durchgeführt. Vom 18. bis 29.08.2024 befand sich die Nebenklägerin in stationärer Behandlung. Insgesamt waren die vorbenannten Verletzungen nicht akut lebensgefährlich, jedoch ist die mittels Hammer vom Angeklagten auf den Schädel der Nebenklägerin ausgeübte stumpfe Gewalt aufgrund der vielfältig möglichen Folgen – darunter Gefahr des Verblutens durch Durchtrennung der Kopfschwarte, Verletzung von Hirnstrukturen durch Knochenfragmente, Erhöhung des Hirndrucks durch weitere Einblutung unter die harte Hirnhaut und lebensbedrohliche Infektionen wie Hirn- oder Hirnhautentzündung durch das Eindringen von Krankheitserregern – als potentiell lebensbedrohlich zu klassifizieren. Die Nebenklägerin zeigt sich bis heute schwer belastet von der Tat und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Nach der Tat ist sie nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, da sie es dort nicht mehr aushielt; von all ihren Sachen hat sie sich getrennt. Sie will sich in jedem Fall von dem Angeklagten scheiden lassen. Bis heute ist sie arbeitsunfähig, dies insbesondere, weil die operative Nachbehandlung ihrer Verletzungen bislang noch nicht abgeschlossen ist. Erst vor ein paar Wochen wurde die Titanplatte im Gesicht der Nebenklägerin (Bruch der Kieferhöhle) operativ entfernt, die Fäden wurden hiernach bislang noch nicht gezogen. 4. Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte aufgrund einer psychischen Verhaltensstörung durch den Konsum von Alkohol (akute Intoxikation ICD-10 F10.0) – bei einer Blutalkoholkonzentration von jedenfalls über 1,5 ‰ – im Zusammenhang mit einer überdauern bestehenden Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und einem chronischen Erschöpfungszustand (ICD-10 R53), bei jedoch vollständig erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit, in seiner Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) erheblich eingeschränkt. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten – insbesondere zu seinem beruflichen Werdegang, der bei K. für ihn herrschenden Arbeitsbedingungen und seinem Gesundheitszustand – beruhen im Wesentlichen auf den von ihm im Rahmen der Exploration vom 07.04.2025 gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. H. getätigten Angaben, welche dieser im Rahmen der Hauptverhandlung referiert hat. Anhaltspunkte an den Angaben gegenüber dem Sachverständigen zu zweifeln bestehen – auch unter Berücksichtigung übereinstimmender Angaben der Nebenklägerin zu einzelnen Themenbereichen – vorliegend nicht. Die Feststellungen zu dem Vorfall im Dezember 2012, bei dem der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin würgte, beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin O. sowie deren Mutter, der Zeugin E., welche durch die damalige Dokumentation, insbesondere die damals gefertigte „Strafanzeige mit Tatverdächtigem“ vom 23.12.2012, den Bildern 8 und 9 aus dem „Bildbericht“, auf denen deutliche Rötungen im vorderen Halsbereich der Zeugin zu erkennen sind und dem damaligen „Alkohol-Befund“ vom 28.12.2012, bestätigt werden. Der Angeklagte selbst hat den Vorfall ebenfalls eingeräumt, ohne jedoch weitere Details zu nennen. 2. Der Angeklagte hat sich – nachdem zunächst am ersten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger, dessen Erklärung er sich sodann zu eigen gemacht hat, erklärt worden war, es werde eingeräumt, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit dem Hammer verletzt habe – am dritten Hauptverhandlungstag, nachdem sämtliche Zeugen bereits vernommen worden waren, wie folgt zur Tat eingelassen: Nachdem er zwei Wochen hintereinander sechs Tage gearbeitet habe, sei er erschöpft gewesen und habe sich auf einen gemütlichen gemeinsamen Abend mit seiner Frau gefreut. Nachdem seine Schicht gegen 17:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr geendet sei, habe er noch die Einkäufe für das Wochenende erledigt und sei nach Hause gefahren. Zu Hause habe er festgestellt, dass der Bruder seiner Frau zu Besuch gewesen sei. Er selbst habe in der Küche zwei Bleche Pizza zubereitet. Als er seiner Frau und deren Bruder mitgeteilt habe, das Essen sei fertig, hätten beide etwas genervt reagiert, sie hätten keinen Hunger. Er habe wahrgenommen, dass die Stimmung seiner Frau etwas gereizt gewesen sei, möglicherweise, weil sie eigentlich habe am Computer spielen wollen, jedoch ihr Bruder sie davon abgehalten habe, weil er die ganze Zeit – wie häufig in den letzten Jahren – über seine Beziehungsprobleme habe sprechen wollen. Er selbst sei nach der Zurückweisung der Beiden nun auch traurig bzw. in seiner Stimmung gedrückt gewesen, er habe sich ein paar Stück Pizza genommen und sich damit ins Bett gelegt und Netflix geschaut. Als er schon kurz davor gewesen sei, einzuschlafen, habe er mitbekommen, dass der Bruder seiner Frau im Begriff gewesen sei zu gehen. Da er sich den Abend nicht habe versauen lassen wollen, habe er sich letztlich doch noch zu seiner Frau ins „Gaming“-Zimmer begeben. Diese habe zu diesem Zeitpunkt bereits am Computer in ihrer „Community“ gespielt. Dies habe ihn an diesem Abend – und auch bereits zuvor – gestört, weil sie dann ohne ihn spiele und auch eine Kommunikation nicht möglich sei, da sie über Mikrofon mit den anderen „Gamern“ kommuniziere. Er habe ihr dies in der Vergangenheit gesagt und sie hätten sich deswegen auch gestritten, letztlich habe seine Frau jedoch geäußert, von zu viel Streit gehe die Liebe verloren. Aufgrund dessen und weil er ihr ihr Hobby nicht habe verderben wollen, habe er nichts mehr zu dem Thema gesagt. An diesem Abend habe er sich daher nun dazu entschieden, sich neben sie an seinen eigenen Rechner zu setzen und auf YouTube Videos zu schauen. Währenddessen habe er sich nach und nach immer wieder ein Glas Whiskey-Cola zu trinken gemacht, sodass er letztlich fast die gesamte, zuvor volle 0,7L-Flasche Whiskey geleert habe. Er habe angefangen zu grübeln und viel über die letzten Jahre nachgedacht, seine Stimmung sei dabei immer schlechter geworden. Es seien so viele Kleinigkeiten gewesen. In den letzten Wochen und Monaten sei es ihm schlecht gegangen, er habe sich zur Arbeit zwingen müssen, sei permanent müde gewesen, habe für nichts mehr Kraft gehabt. Er habe das gesamte finanzielle Risiko für die Selbständigkeit seiner Frau – Kredit zur Gründung der Selbständigkeit, Miete, Energiekosten – getragen, bei K. sei die Arbeit während der Corona-Pandemie äußert anstrengend gewesen. Währenddessen habe er sehr viel Cannabis konsumiert um den Stress zu kompensieren. Dann hätten jedoch die Sehstörungen begonnen, letztlich habe er innerhalb von sechs Monaten „zwei Mal am Auge“ – gemeint sind hier die Operationen des Papilloms der Nasennebenhöhlen – operiert werden müssen, er habe dann nicht mehr konsumieren können. Trotz Operation sei sein Sehvermögen nicht wieder zufriedenstellend hergestellt, er könne seinem Hobby („Gaming“) nur noch eingeschränkt nachgehen. Gleichzeitig habe er sich nach seiner Genesung bei K. wieder beweisen müssen. Sein stellvertretender Filialleiter sei ständig krank gewesen, er habe die ganze Last alleine tragen müssen. In den letzten Jahren habe er 20 bis 30 Kilogramm zugenommen, sodass er bei Inhaftierung ca. 120 Kilogramm gewogen habe. Auch habe ihn der schlechte Kontakt zu seinen Eltern sehr beschäftigt, das sei durch die Hochzeit nochmal in ihm hochgekommen. Irgendwann seien beide ins Bett gegangen, er erinnere sich noch daran, seine Frau massiert zu haben, diese sei währenddessen mit ihrem Handy beschäftigt gewesen. Irgendwie sei er in diesem Moment wie vom Blitz getroffen, alle negativen Emotionen die man sich vorstellen könne, seien gleichzeitig in ihm hochgekommen, er sei traurig, wütend und verzweifelt gewesen. Er glaube, er habe einfach ein wenig Aufmerksamkeit von seiner Frau gewollt, den Kontakt zu ihr haben wollen, spüren, dass sie auch für ihn da ist. Er sei so verzweifelt gewesen, habe sich so ausgegrenzt und so vernachlässigt gefühlt. Er habe angefangen mit den Fäusten zu schlagen. Er glaube, sie seien vom Bett gefallen, ab dem Moment sei alles so chaotisch, er bekomme das nicht mehr alles zusammen. An Schläge mit dem Hammer oder gar zuvor nach diesem gegriffen zu haben, ebenso wie an die gesamte Situation im Schrankzimmer erinnere er sich nicht. Dann erinnere er sich, dass er am Fußende des Bettes gestanden und einen intensiven metallischen Blutgeruch wahrgenommen habe, auch habe er überall Blut gesehen, auch an seinen Händen. Er habe seine Frau wimmern hören und ihren Fuß aus dem Schrankzimmer ragen sehen. Er sei panisch gewesen, habe noch verzweifelt „U.“ gerufen, aber keine Reaktion erhalten. Er habe gedacht, er selbst brauche Hilfe. Er habe erst ihr, dann sein Handy gesehen, jedoch noch bevor er den Gedanken habe zu Ende führen können, habe seine Frau auf einmal ganz still und ruhig in der Tür des Schrankzimmers gestanden, sei langsam auf ihn zugekommen und habe gesagt „ich hab ´ne Idee, lass uns nach unten gehen, ich hab ´ne Idee, wir schaffen das“ . In diesem Moment sei er erschrocken, aber auch irgendwie erleichtert gewesen. Er habe gedacht, es sei doch nicht so schlimm, sie würden reden, ihr vielleicht einen Verband anlegen. Er habe bei seiner Frau keine Verletzungen gesehen, möglicherweise lediglich etwas Blut an ihrer Brust, es sei ja relativ dunkel gewesen. Seine Frau sei an ihm vorbeigegangen, er sei ihr mit etwas Abstand gefolgt, er habe nicht als Gefahr wirken wollen. Sie habe aber auch nicht so gewirkt, als hätte sie Angst vor ihm, sie sei eine starke Persönlichkeit, die auch in schwierigen Situationen einen klaren Kopf behalte. Unten im Flur habe er in die Küche geschaut und gesehen, wie sie das Fenster aufgerissen habe und mit einer flinken Bewegung aus dem Fenster geklettert sei. Das habe ihn zunächst verwirrt, er sei noch durch die Tür nach draußen, hinter ihr her, aber er habe sie bereits nicht mehr sehen können. Er habe dann einfach nur im Kopf gehabt, zur Polizei zu fahren, die würden wissen, was zu tun sei. Er sei nochmal zurück in die Wohnung, habe sich Autoschlüssel und ein Kapuzenshirt gegriffen, sei zum Auto gegangen und zur Autobahnpolizeiwache P. gefahren. Dort fahre er jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit vorbei, sodass er genau wisse, wie er dort hinkomme. An die Fahrt selbst könne er sich kaum erinnern. Er meine, einmal gegen den Bordstein gefahren zu sein. Er sei auf den Parkplatz der Polizei gefahren, habe dort Polizeibeamte stehen sehen, ab dann sei alles verschwommen. Es sei auf ihn eingeredet worden, er wisse aber nicht mehr was. Erst im Rahmen der Blutabnahme sei er wieder einigermaßen klargeworden. Der ganze Tag liege ziemlich im Nebel, es seien lediglich Fragmente, über die er die letzten sieben Monate nachgedacht habe und die ihm im Rahmen von Gesprächen mit seinem Verteidiger immer bewusster geworden seien. 3. Die Kammer hat das Vor- und Nachtatgeschehen wie vom Angeklagten berichtet, festgestellt. Seine Ausführungen hierzu sind glaubhaft und werden durch Zeugenangaben sowie in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden und Lichtbilder bestätigt und ergänzt. Den Feststellungen zum Tatgeschehen selbst konnte die Einlassung des Angeklagten nur in geringem Umfang zugrunde gelegt werden, da diese insoweit rudimentär geblieben ist und in einigen Punkten darüber hinaus nicht glaubhaft war (hierzu im Einzelnen sogleich). a) Das Vortatgeschehen an Nachmittag, Abend und in der Nacht des 17. auf den 18.08.2024 ist – wie von der Kammer festgestellt – von der Nebenklägerin und dem Angeklagten nahezu deckungsgleich berichtet worden. Die Schilderungen des Angeklagten zu seinem inneren Erleben, seinem Grübeln während seine Frau am Computer spielte, sind aufgrund des bei ihm insgesamt bestehenden Drucks und Stresses aufgrund seiner Arbeit, Gesundheit und sonstigen Lebenssituation lebensnah und gut nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Nebenklägerin angegeben hat, der Angeklagte habe maximal zwei Gläser Whiskey-Cola getrunken, spricht nicht gegen seine hiervon deutlich abweichenden Angaben. Vielmehr belegt der durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums X. ermittelte Blutalkoholwert von noch 0,97 ‰ um 07:45 Uhr – im Rahmen einer Rückrechnung zu Gunsten des Angeklagten auf einen Tatzeitpunkt zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr, ergibt sich unter Addition eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ sowie eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten in Höhe von 1,52 ‰ bis 1,72 ‰ – bei Ausschluss eines Nachtrunkes (08:50 Uhr, BAK von 0,80 ‰) einen deutlich höheren Konsum. Die abweichende Wahrnehmung der Nebenklägerin lässt sich mit dem Umstand erklären, dass sie aufgrund des Computerspiels abgelenkt gewesen und schlicht den Umfang seines Konsums nicht im Detail wahrgenommen haben wird. Das Nachtatverhalten ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem vom Angeklagten nur sehr rudimentär geschilderten Punkten – aus den ausführlichen und inhaltlich übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen POK R. und PK Q. sowie dem die Blutabnahme durchführenden sachverständigen Zeugen Dr. med. Y.. Die Angaben der Zeugen werden ergänzt durch die Dokumentation der „Antreffsituation vor der APW P.“ und die dort gefertigten Lichtbilddokumentationen vom Angeklagten in und dessen Fahrzeug vor der Wache. Die Zeugin T. – eine Nachbarin des Angeklagten – hat außerdem bestätigend bekundet, den Angeklagten am frühen Morgen lediglich bekleidet mit „Unterhose“, ein T-Shirt in der Hand haltend zum Auto laufen und hektisch wegfahren gesehen zu haben. b) Das äußere Tatgeschehen selbst wird bis einschließlich der Faustschläge von dem Angeklagten und der Nebenklägerin deckungsgleich berichtet, mit der ergänzenden Ausführung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe zunächst ungewöhnlich schwer zu atmen begonnen und zunächst eine Pause von der Massage eingelegt, bevor er – weiterhin schwer atmend – sodann unvermittelt begonnen habe, auf sie einzuschlagen. Soweit der Angeklagte behauptet hat, sich an das weitere Geschehen, insbesondere die Hammerschläge nicht erinnern zu können, stellt er diese jedoch nicht in Abrede. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den in sich schlüssigen und weit überwiegend konstanten Angaben der Nebenklägerin. Auch wenn diese in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Angeklagte habe erst im Schrankzimmer begonnen mit dem Hammer auf ihren Schädel einzuschlagen, ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass wenigstens ein, eine blutende Wunde verursachender Hammerschlag auf den Schädel der Nebenklägerin – wobei die genaue Lokalisation nicht bestimmt werden konnte – noch im Bett erfolgt sein muss. So ergibt sich aus dem „Tatbefundbericht/MK V.“, dass Bettlaken und Kopfkissenbezüge, insbesondere der linke Kissenbezug – hierbei handelt es sich um die Bettseite der Nebenklägerin – blutverdächtige Anhaftungen aufweisen, welche auf den in dem Bericht befindlichen Lichtbildern (Abbildung 74 bis 76) auch deutlich als teilweise flächige Blutflecken erkennbar sind. Hierzu passend hat die Nebenklägerin noch am Tattag in ihrer ersten „Zeugenvernehmung“ vom späten Abend des 18.08.2024 wiederholt bekundet, der Angeklagte habe bereits im Bett begonnen mit dem Hammer auf sie einzuschlagen. Unter anderem hat sie geschildert: „Er hat eine Pause gemacht und dann weitermassiert. Er hat gesagt, er hat noch Energie. Dann hat er weitergemacht und dann auf einmal volle Pulle auf mich eingeschlagen mit den Fäusten. Dann wollte ich mich umdrehen und dann hat er auf mich eingeschlagen mit dem Hammer.“ und „ Ja, ich lag auf dem Bett. Ich habe gespielt. Er hat angefangen, mich zu massieren. Ich lag auf der linken Seite. Das ist meine Seite. Irgendwann hat er aufgehört, mich zu massieren, dann hat er weitergemacht und irgendwann hat er gebrüllt und mit den Fäusten auf mich eingeschlagen. Dann habe ich gefragt, ´Was machst du?´. Dann hat er sich den Vorschlaghammer genommen (…) Ich hab´ versucht, abzuhauen in den Wandschrank.“ Dass sich die bereits blutende Nebenklägerin vom Bett in den unmittelbar angrenzenden begehbaren Schrankzimmer bewegte, wo es zu einem dynamischen Geschehen kam, bei dem der Nebenklägerin weitere erhebliche, blutende Verletzungen zugefügt wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem „Tatbefundbericht/MK-V.“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass auf dem Boden, im Bereich zwischen Bett und hinterer Querwand des Raumes/des Schrankzimmers zahlreiche blutverdächtige Antragungen, Auftropfungen, Wisch- und Spritzspuren zu erkennen, auf der Innenseite der geöffneten Tür zum Schrankzimmer zahlreiche blutverdächtige Wischspuren feststellbar sind, ebenso am Türrahmen an beiden Seiten. Im Schrankzimmer ist ein umfangreiches Blutspurenbild feststellbar, auf dem Fußboden bereits im Eingangsbereich, an den Schrankwänden sowie an der Fensterbank und am Fensterrahmen. Am Kopfende des Schrankzimmers vor einer schwarz-grauen Trittleiter findet sich am Boden eine große Blutlache mit Auftropfungen. Diese Ausführungen decken sich mit dem „Spurensicherungsbericht“, in welchem ergänzend ausgeführt ist, dass im Schrankzimmer auch weit oben liegende Blutspritzer aufgefunden wurden, welche sich an der Raumdecke in einer Höhe von 2,50 Metern, an einer Schranktür, in einer Höhe von bis zu 2,40 Metern und am Fensterrahmen in einer Höhe von bis zu 1,70 Metern befinden. Das Verteilungsbild der Blutspritzer im begehbaren Schrankzimmer spricht – so der Bericht – für ein hektisches bewegtes Geschehen, die Vielzahl und die Höhe der feststellbaren Blutspritzer für einen mehrfachen Einsatz des vermeintlichen Tatmittels, des Fäustels. All diese Beobachtungen werden in beiden Berichten durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert und durch diese zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Der Fäustel-Hammer (Ass.-Nr.: N01) wiederum wurde – so beide Berichte und die hierzu vernommenen Polizeibeamten PK PT., KHK NK. und KOKin BR. übereinstimmend – rechts neben dem Bett mit Blutanhaftungen auf dem Boden liegend aufgefunden. Dass es sich hierbei um das von der Nebenklägerin beschriebene Tatwerkzeug handelt wird wiederum bestätigt durch das Ergebnis des „Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie“, für welches die vor Ort gefundenen DNA-Spuren im Wege einer durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung mit Vergleichsproben (Speichelproben) der Nebenklägerin und des Angeklagten verglichen wurden. Aus den Speichelproben wurde die DNA isoliert und in den 16 für die DNA-Analyse-Datei (DAD) relevanten STR-Systemen analysiert. Alle am Tatort gefertigten und untersuchten Abriebe wurden vor Durchführung des DNA-Analyseverfahrens jeweils positiv auf das Vorhandensein von Blut überprüft. Hiernach handelt es sich bei den Blutabrieben am Kopf des Hammers um der Nebenklägerin zuzuordnende DNA, ebenso wie bei dem an der Decke des Schrankzimmers und an den Händen des Angeklagten sichergestellten Blutabrieben. Am Griff des Hammers finden sich nahezu gleiche Teile an DNA der Nebenklägerin wie auch des Angeklagten. Die Bekundung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sie noch im Bett gewürgt, konnte von der Kammer hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie hiervon in ihren ersten Vernehmungen unmittelbar nach der Tat nicht berichtet hat, sondern erstmalig im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung einen Monat nach der Tat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie jedoch über ihre Mutter – so haben es Mutter und Tochter bestätigt – von der Zeugin E. erfahren, dass der Angeklagte im Jahr 2012 deren Tochter, die Zeugin O., gewürgt hatte. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin sich aufgrund suggestiver Einflüsse zu einem Zeitpunkt als sie sich selbst körperlich und mental im Ausnahmezustand befand, heute unbewusst falsch erinnert hat. Insbesondere das „rechtsmedizinische Gutachten“ vom 18.11.2024 bzw. dessen Erstellerin Dr. HV., welche dieses in der Hauptverhandlung erstattet und ergänzend ausgeführt hat, kommen zu dem Ergebnis, dass die im Halsbereich der Nebenklägerin bei der Untersuchung festgestellten, jedoch nur sehr gering ausgeprägten, blassbläulichen, teils rötlichen Hautunterblutungen – welche auf den im Krankenhaus im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung von der Nebenklägerin gefertigten Lichtbildern kaum zu erkennen sind – zwar grds. durch komprimierende Gewalt, mithin ein Würgen, hätten entstehen können, es jedoch an konkreten Hinweisen auf kreislaufrelevante Komprimierung, wie insbesondere Petechien, fehle, sodass eine Entstehung im Rahmen des insgesamt dynamischen Geschehens gleichfalls plausibel erscheine. Die von den ansonsten konstanten und in sich schlüssigen Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen abweichende Behauptung des Angeklagten, er habe sich in Unkenntnis was zuvor passiert sei, plötzlich am Fußende seines Bettes wiedergefunden, während die Nebenklägerin im Schrankzimmer gelegen habe, jedoch noch bevor er in der Lage gewesen sei, nach dem Handy zu greifen, sei sie aufgestanden, habe ganz ruhig mit ihm gesprochen und sei dann zunächst vorangehend nach unten und dann, für ihn überraschend, „flink“ aus dem Fenster geklettert, ist nicht glaubhaft und stellt aus Sicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar (wobei die Kammer nicht ausschließen möchte, dass diese Erinnerung ebenfalls suggestiv in den Monaten der Untersuchungshaft – im Rahmen von Nachgrübeln und Gesprächen mit dem Verteidiger – als Erklärungsversuch vor sich selbst, zur Auflösung innerer Dissonanzen vom Angeklagten entwickelt wurde). Denn es ist nach den Erfahrungen der Kammer bereits unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte derart detailliert ausschließlich an diese stark ausgestanzt wirkende Szene erinnern kann, an das Geschehen davor und danach jedoch so gut wie gar nicht. Lebensfremd wirkt auch, dass er, in angeblicher Unkenntnis des Hammereinsatzes und folglich bei seiner Frau möglicherweise bestehender Verletzungen, ohne die naheliegende Möglichkeit zu nutzen, sich direkt zu dieser zu begeben und nachzuschauen, wie es ihr geht und ob er ihr nicht unmittelbar selbst helfen könne, sofort beabsichtigt haben will, mit dem Mobiltelefon Hilfe herbei zu rufen, während seine Frau wimmernd und auf den Ausruf ihres Namens keine Reaktion zeigend im Schrankzimmer gelegen habe. Auf Basis dieser Behauptung – die Nebenklägerin habe wimmernd und keine Reaktion auf den Ausruf ihres Namens zeigend im Schrankzimmer gelegen sowie der tatsächlich bei ihr bestehenden Verletzungen sowie des von ihr beschriebenen starken Benommenheit – ist es darüber hinaus bei lebensnaher Betrachtung weiterhin nicht vorstellbar, dass sie im Folgenden plötzlich – ihr Aufstehen vom Angeklagten offenbar bis dahin unbemerkt geblieben – ganz ruhig und klar sprechend und ohne erkennbare Verletzungen im Türrahmen gestanden, beruhigend auf den Angeklagten eingeredet und sodann – ohne ängstlich zu wirken – vor ihm her ins Erdgeschoss gegangen sein soll. Nicht glaubhaft ist insoweit auch die Behauptung des Angeklagten, aufgrund der Lichtverhältnisse bei der Nebenklägerin keine Verletzungen wahrgenommen haben zu wollen, lediglich ggf. etwas Blut auf ihrer Brust, während er jedoch im Raum selbst überall das Blut wahrgenommen haben will und die Nebenklägerin – während er selbst im Wesentlichen unverletzt war – ganz offensichtlich tatsächlich mehrfach im Gesicht verletzt war und hiervon stark blutende Wunden davongetragen hatte. Denn es ergibt sich aus den von ihr im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung im Krankenhaus gefertigten Lichtbildern, dass sie an der rechten Stirn und Schläfe zwei blutverkrustete Quetsch-Riss-Wunden erlitten hatte, (aufgrund des ausgeschlagenen Schneidezahns sowie des Impressionsbruchs) aus Mund und Nase blutete und auch ihre Haare blutverkrustet waren. Auch aus dem von PK TT. gefertigten „Bodycam-Video/AXON BODY N02“ ist – insbesondere als die Nebenklägerin von den Rettungssanitätern auf die Transportliege und dann zum Rettungswagen verbracht wird – deutlich zu erkennen, dass ihr Oberteil, ein helles T-Shirt, sowohl vorne als auch am Rücken in etwa der oberen Hälfte vollständig mit Blut getränkt ist, auch ihre Arme und Hände sind blutverschmiert. In diesem Zusammenhang wirkt auch seine Angabe, er habe gedacht, es sei alles gut, sie würden ihr ggf. lediglich einen Verband anlegen, befremdlich, will er doch gerade Verletzungen an ihr nicht wahrgenommen haben und sich an die sie verletzenden Tathandlungen, geschweige denn den Einsatz eines Hammers auch nicht erinnern können. Warum er dann aber meint, man müsse überhaupt einen Verband anlegen – wobei die Frage ungeklärt blieb, an welcher Körperstelle dies seiner Vorstellung nach möglicherweise erforderlich hätte sein sollen – ist nicht erklärlich. Aufgrund der bei der Nebenklägerin verursachten multiplen Verletzungen, im Wesentlichen im Schädelbereich sowie ihrer in ihrer „Zeugenvernehmung“ am Abend des 18.08.2024 dokumentierten Zustands – wonach sie unvermittelt eingeschlafen ist und sehr geschwächt wirkte, sodass die Vernehmung um 23:47 Uhr beendet wurde und eine Unterschrift der Vernehmung aufgrund ihrer Verletzungen nicht möglich war – erscheint es – auch unter Berücksichtigung eines zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Tat vorstellbaren Adrenalinschubs – ebenfalls lebensfremd, dass sie, wie es der Angeklagte beschrieben hat, mit einer „flinken Bewegung“ aus dem Küchenfenster geklettert sei. Auch die Behauptung, die Nebenklägerin sei eine starke Persönlichkeit, die in schwierigen Situationen die Ruhe bewahre, sie habe nicht so gewirkt, als habe sie Angst vor ihm, sie habe ganz ruhig mit ihm gesprochen und sei vor ihm her ins Erdgeschoss gegangen, passt mit dem in der Hauptverhandlung von ihr gewonnenen Bild der Kammer nicht auch nur ansatzweise überein. Vielmehr zeigte sich diese durch das Geschehen schwer traumatisiert und begann während ihrer Vernehmung immer wieder zu weinen, während sie sich durchgängig vor und zurück wiegte. Auch ihr – insoweit von ihm bestätigte – Bericht, der Angeklagte habe sich um sämtliche Finanzen gekümmert, sie mache das jetzt erstmalig in ihrem Leben selbst und sein von ihm selbst bekundetes Bedürfnis, sie vor negativen Erlebnissen beschützen, ihr eine Welt schaffen zu wollen, in der sie sich sicher fühle sowie seine weitere Behauptung, sie sei häufiger depressiv verstimmt gewesen, passen keinesfalls zu dem von ihm gezeichneten Bild einer starken Persönlichkeit unmittelbar nach der hier geschehenen Tat. Hingegen hat die Nebenklägerin, seit dem Ermittlungsverfahren – mit Ausnahme der bereits dargestellten Abweichungen – konstant den von der Kammer festgestellten Geschehensablauf geschildert. Die Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft, sie sind in sich schlüssig und detailreich. Gleichzeitig sind bei der Nebenklägerin keinerlei überschießende Belastungstendenzen zu erkennen. Obwohl sie offensichtlich durch die Tat traumatisiert ist und diese dem Angeklagten nachvollziehbarerweise auch vorwirft, hat sie zu keinem Zeitpunkt versucht, ihn in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Vielmehr hat sie durchgängig und immer wieder betont, dass sie mit ihm eine gute Beziehung geführt habe, er habe sie auf Händen getragen, sich immer um alles gekümmert, sie habe immer gedacht, sie habe den besten Mann der Welt. Nach seinen Angaben hat die Kammer die Nebenklägerin ein zweites Mal gehört und ihr seine Einlassung, soweit von ihrer Aussage abweichend, konkret vorgehalten. Hierauf hat sie ausdrücklich betont, die von ihm im Schlafzimmer geschilderte Situation habe es nie gegeben, es sei so gewesen, wie sie es schon die ganze Zeit über berichtet habe. Insoweit ist auch das Bestreiten des Angeklagten der von der Nebenklägerin geschilderten, seiner Variante entgegenstehenden Situation, sie sei bei ihrer Flucht im Schrankzimmer zunächst in ihn hereingefallen, sodass sie gemeinsam zu Boden gestürzt seien, sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da sie maximal 60 Kilogramm wiege, während er 120 Kilogramm gewogen habe, nicht geeignet, Zweifel an ihrer Schilderung zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich beide zu diesem Zeitpunkt in einem Ausnahmezustand befanden, er sicherlich selbst auch unter dem Eindruck des Geschehens stand und übermüdet sowie alkoholisiert war, mithin durchaus realistisch erscheint, dass er gemeinsam mit ihr das Gleichgewicht verlor, als sie unerwartet in ihn hineinstürzte. c) Die Verletzungen der Geschädigten ergeben sich – wie festgestellt – in Übereinstimmung mit dem „rechtsmedizinischen Gutachten“ des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums X. vom 18.11.2024 aus dem mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. HV.. Zu der potentiellen Lebensgefahr der wiederholten Schläge mit dem Fäustel-Hammer auf den Schädel der Geschädigten, hat die Sachverständige in Übereinstimmung mit ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, die Kopfschwarte sei äußerst gut durchblutet, es hätte auch zu direkten Verletzungen von Blutgefäßen kommen können, sodass Durchtrennungen der Kopfschwarte stets mit der Gefahr des Verblutens einhergingen. Durch die Gewalteinwirkung selbst oder entstandene Knochenfragmente bei einer dislozierten Fraktur hätte es zu einer direkten Verletzung von Hirnstrukturen kommen können. Durch das Trauma und ebenso die Einblutung unter die harte Hirnhaut hätte es zudem zu einer Erhöhung des Hirndrucks und somit zu einer lebensbedrohlichen Kompression des Gehirns kommen können. Ohne unmittelbare medizinische Versorgung bestehe bei einem offenen Schädel-Hirn-Trauma, wie es bei der Nebenklägerin vorgelegen habe, ein hohes Risiko des Eindringens von Krankheitserregern in die Schädelhöhle und somit für lebensgefährliche Infektionen wie einer Hirn- oder Hirnhautentzündung. Auch langfristige Folgen wie beispielsweise kognitive Beeinträchtigungen seien grundsätzlich möglich. d) Hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen hat der Angeklagte lediglich erklärt, unmittelbar vor den Schlägen auf den Rücken der Geschädigten sei er wie vom Blitz getroffen gewesen, sämtlichen negativen Emotionen seien über ihn gekommen, er habe die Aufmerksamkeit und Zuneigung seiner Frau gewollt, weiter könne er sich an das Geschehen nicht erinnern. Bereits der Wechsel des Tatmittels von Faust- zu Hammerschlägen sowie die während des Geschehens geänderte Zielrichtung vom Rücken zum Schädel der Nebenklägerin, ebenso wie die vorhandene Reaktionsmöglichkeit auf geänderte Rahmenbedingungen, konkret der Umstand, dass er der vor ihm flüchtende Nebenklägerin aus dem Bett in das Schrankzimmer gefolgt ist, wo er erneut auf sie einschlug und seine dortige „erklärende“ Reaktion, auf ihre Äußerung, er werde sie umbringen, wenn er nicht aufhöre, es tue ihm leid, er müsse das tun deutlich, zeigt dass er das Geschehen wahrgenommen hat und in der Lage war „situationsadäquat“ hierauf zu reagieren. Die Kammer hat insoweit im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien aus dem von ihr festgestellten und bereits zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten objektiven Tatgeschehen auf das subjektive geschlossen, sowohl in Bezug auf den beim Angeklagten bestehenden Vorsatz als auch seinen Rücktrittshorizont. aa) Die zu treffende Gesamtwürdigung führte vorliegend dazu, dass die Kammer einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen vermochte. So ist zunächst zu bedenken, dass wiederholte Schläge mit einem Fäustel-Hammer auf den Schädel einer dritten Person bei gewöhnlichem Geschehensablauf bereits objektiv offensichtlich dazu geeignet sind, die körperliche Integrität dieser dritten Person lebensbedrohlich zu beeinträchtigen. Bei einer derart gefährlichen Gewaltanwendung liegt es nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könne und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Diese Wertung vermochte die Kammer sodann in Bezug auf die Vorsatzelemente des Wissens und Wollens im Rahmen einer Gesamtabwägung der auf Basis der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen unter Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, seiner psychischen Verfassung bei Tatbegehung, seiner Motivlage und der für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere der konkreten Angriffsweise auch zu treffen. Zunächst war die konkrete Situation zu berücksichtigen, in der der Angeklagte den Hammer gegen die Nebenklägerin einsetze. So erfolgte, nach zunächst reinen Faustschlägen auf den Rücken der Nebenklägerin, ein schneller, aktiver Wechsel des Tatmittels hin zum Hammer sowie des Einwirkungsbereichs vom Rücken hin zum Schädel, was für die Nebenklägerin eine deutlich erhöhte Gefahr der Zufügung lebensgefährlicher Verletzungen begründete. Hier galt es auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tatmittelwechsel nicht um eine zufällige Handlung gehandelt haben kann, da der Hammer – so der Angeklagte und die Nebenklägerin übereinstimmend – auf der Fensterbank lag, dieser dem Angeklagten also nicht zufällig in die Hände geriet, sondern er vielmehr aktiv hiernach gegriffen haben muss. Im Anschluss, als sich die Nebenklägerin durch die Flucht in das Schrankzimmer in eine Sackgasse manövriert hatte und der Angeklagte ihr dorthin gefolgt war, wurde diese objektiv gefährliche Gewalthandlung nicht beendet, sondern vielmehr in massivem Umfang weitergeführt bzw. ausgeweitet. Auch wenn sich insoweit nicht feststellen lässt, ob der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Faustschläge auf den Rücken der Nebenklägerin in Tötungsabsicht handelte, ist jedenfalls nicht vorstellbar, dass er den Eintritt des Todes seiner Frau nicht spätestens zum Zeitpunkt der Hammerschläge als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und – wenn möglicherweise auch nicht erstrebt – sich jedenfalls hiermit abgefunden hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sämtliche, insgesamt jedenfalls acht Schläge auf den Schädel der Nebenklägerin gerichtet waren und derartig wuchtig vom Angeklagten ausgeführt wurden, dass seine Frau massive Verletzungen in Form eines Schädel-Hirn-Traumas (bestehend aus Impressionsbruch im Bereich des Mittelgesichts, Bruch der Schädelkalotte mit Frakturverlauf in die Kranznaht, ausgeschlagener Zahn) erlitt und sie zuletzt sogar reglos am Boden zu liegen kam. Auch unter Einbeziehung sämtlicher vorsatzkritischer Umstände, wie insbesondere der Spontanität der Tat, der emotionalen Belastungssituation des Angeklagten in Verbindung mit dessen nicht nur unerheblichen Alkoholisierung und des bei ihm bestehenden Übermüdungszustandes, ebenso wie, dass Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität oder gar das Leben anderer Menschen dem Angeklagten grds. (mit Ausnahme des nicht weiter verfolgten bzw. abgeurteilten Geschehens im Jahr 2012) wesensfremd ist, kam die Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis. Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer in diesem Zusammenhang, ob sonstige, in der psychischen Verfassung oder Persönlichkeit des Angeklagten liegende Gründe, die in einem beachtlichen Maße gegen den sich indiziell aus dem objektiven Vorgehen ergebenden bedingten Tötungsvorsatz sprechen, vorliegen, dies jedoch – auch in Übereinstimmung mit den jederzeit verständlichen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. H. – verneint. Dass der Angeklagte die festgestellten objektiven Umstände in der Lage war subjektiv wahrzunehmen und entsprechend zu verarbeiten, mithin die Umstände erkannt hat und nicht infolge einer psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat, schließt die Kammer aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, welcher zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei zwar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, jedoch gerade nicht in seiner Einsichtsfähigkeit (hierzu im Einzelnen sogleich), mithin ihm auch das Risiko seiner Handlung, trotz seiner im Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Beeinträchtigung, bewusst war. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass der Angeklagte auf die Äußerung der Nebenklägerin im Schrankzimmer, er werde sie umbringen, damit reagierte, es tue ihm leid, er müsse das tun, was zeigt, dass er die Situation durchaus wahrnahm und bei ihm ein konkretes Unrechtsbewusstsein vorhanden war. Dass er bereits vor Beginn der Tat erkannt hat, unmittelbar davor zu stehen, seiner Frau Schaden zuzufügen zeigt der (gescheiterte) Regulierungsversuch, als er die Massage unterbrach, um sich einen Moment im Bett auf den Rücken zu legen. Dass die Eskalation zu diesem Zeitpunkt dem Grund nach bereits begonnen hatte, wird dabei deutlich anhand der Aussage der Nebenklägerin, die berichtet hat, der Angeklagte habe während der Massage bereits angefangen ungewöhnlich schwer zu atmen und erst nach einer Pause, dann jedoch unmittelbar und unvermittelt, begonnen, auf sie einzuschlagen. Von einem Vertrauen des Angeklagten auf einen glimpflichen Ausgang – wobei eine vage, nicht tatsachenbasierte Hoffnung bereits nicht ausreichend ist – konnte aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs und der vorbenannten Umstände nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass der Angeklagte ein solches Vertrauen bereits nicht behauptet hat, fehlen hierfür auch bereits jegliche Anhaltspunkte, worauf sich ein solches ggf. würde gründen können. Vielmehr ist auf Basis der vorbenannten Umstände davon auszugehen, dass er die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung seiner Frau erkannt und diese zum Zwecke der bei ihm erstrebten Zielerreichung, der Entlastung seiner inneren Anspannung, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. bb) Aus den vorbenannten Umstände sowie der von der Nebenklägerin und dem Angeklagten übereinstimmend beschriebenen Situation unmittelbar vor der Tat, nämlich dass sie ihm, in dem Vertrauen er würde sie – wie auch sonst häufig – massieren, mithin beiden klar war, dass sie mit einem Angriff seinerseits in keiner Weise rechnete und mithin auch auf einen solchen nur eingeschränkt bzw. inadäquat würde reagieren können, folgt auch, dass er diese Situation – wenn auch nicht absichtlich-planvoll von ihm herbeigeführt – jedenfalls bewusst zur Begehung der Tat ausnutzte. cc) In Bezug auf den Rücktrittshorizont des Angeklagten war seiner Einlassung, er habe bei der Nebenklägerin keine Verletzungen wahrgenommen, ggf. lediglich ein wenig Blut im Brustbereich, er sei vielmehr davon ausgegangen, es gehe ihr gut und es sei ausreichend, ihr im Erdgeschoss ggf. einen Verband anzulegen, nicht zu folgen. Diese wird von der Kammer als reine Schutzbehauptung gewertet. Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging bzw. jedenfalls für sich die Möglichkeit erkannt hat, dass seine Frau künftig durch die von ihm beigebrachten Verletzungen noch werde versterben können. Wie zuvor dargestellt, geht die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass sich Angeklagter und Nebenklägerin nach dem letzten von ihm ausgeführten Hammerschlag im begehbaren Schrankzimmer befanden und der Angeklagte wusste, welche konkreten Gewalthandlungen er gerade mit dem Fäustel-Hammer gegen den Schädel seiner Frau ausgeführt hatte. Weiterhin geht die Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme davon aus, dass der Angeklagte auch die von ihm zugefügten schweren Verletzungen der Nebenklägerin dem Grunde nach erkannt hat. Dass er die bei der Nebenklägerin – zu diesem Zeitpunkt noch blutenden – massiven Gesichtsverletzungen, wie bereits ausführlich dargestellt und beschrieben, im Schlafzimmer bzw. Schrankzimmer nicht wahrgenommen hätte, sondern lediglich möglicherweise ein wenig Blut auf der Brust der Geschädigten, ist nicht glaubhaft. Noch auf den im Krankenhaus gefertigten Lichtbildern der Geschädigten, zu einem Zeitpunkt, als die Kopfverletzungen bereits sämtlich medizinisch versorgt und ihr Gesicht entsprechend zum Teil gesäubert worden war(en), sind diese deutlich zu erkennen. Ihr Haar ist zu diesem Zeitpunkt immer noch erkennbar blutverkrustet und es finden sich zwei große, ebenfalls blutverkrustete Verletzungen auf der Stirn und der Schläfe der Nebenklägerin. Zum Zeitpunkt der Tat bzw. unmittelbar danach müssen diese deutlich geblutet haben und damit noch offenkundiger erkennbar gewesen sein, als im Krankenhaus nach erfolgter Erstversorgung. Außerdem wurde der Nebenklägerin ein Zahn ausgeschlagen, was erfahrungsgemäß ebenfalls mit einer starken Blutung einhergeht. Auf dem Lichtbild, auf dem der fehlende Zahn dokumentiert ist, ist außerdem zu erkennen, dass auch die Nasenlöcher der Nebenklägerin blutverkrustet sind, woraus sich schließen lässt, dass sie am Tatort ebenfalls aus der Nase geblutet haben muss, was auch von der Zeugin Dr. W. bestätigt worden ist (hierzu sogleich). Dass die Nebenklägerin nicht nur „etwas Blut“ auf der Brust hatte, ergibt sich aus dem von PK TT. gefertigten „Bodycam-Video/AXON BODY N02“. Hierauf ist, insbesondere als die Nebenklägerin von den Rettungssanitätern auf die Transportliege und dann zum Rettungswagen verbracht wird, deutlich zu erkennen, dass ihr Oberteil, ein helles T-Shirt, sowohl vorne als auch am Rücken in etwa der oberen Hälfte vollständig mit Blut getränkt ist, auch ihre Arme und Hände sind blutverschmiert, wobei die Kammer auch nicht außer Acht gelassen hat, dass die Aufnahmen einen Zustand nach aufgrund von Zeitablauf erwartbaren weiteren Blutaustritts dokumentieren. Weiter äußert der die Bodycam tragende PK TT. auf dem Video zuvor telefonisch gegenüber der Leitstelle, die Nebenklägerin sei nur bedingt ansprechbar, sie habe mehrere Verletzungen am Kopf, die gesamten Frontalzähne seien herausgebrochen (Min. 04:18 bis 04:38), das Verletzungsbild sei schwer zu erkennen, sie sei wirklich von oben bis unten voller Blut (Min. 06:51 bis 06:54). Diese Äußerung spricht dafür, dass die Nebenklägerin objektiv offensichtlich schwer verletzt wirkte, ggf. sogar stärker als es letztlich tatsächlich der Fall war. Auch der Zeuge PK PT., der gemeinsam mit PK TT. das erste Einsatzmittel vor Ort war, hat in der Hauptverhandlung bekundet, die Nebenklägerin sei im Gesicht blutüberströmt gewesen und habe während der Erstversorgung durch die Rettungssanitäter immer wieder das Bewusstsein verloren. Dies hat auch die sachverständige Zeugin Dr. W. bestätigt, welche selbst Ärztin ist und unmittelbar nach der Tat durch die Hilferufe auf die Nebenklägerin aufmerksam geworden war und erste Hilfe leistete. Sie hat weiter ausgeführt, die Nebenklägerin habe ihr gegenüber die Sorge geäußert, ihr Gehirn in der Hand zu halten, dabei habe sie sich an den Hinterkopf gefasst. Sie – die Zeugin – habe dann nachgeschaut und festgestellt, dass es sich um größere Mengen getrockneten, klumpigen Blutes gehandelt habe. Insgesamt habe die Nebenklägerin aus verschiedenen offenen Wunden im Stirnbereich und am Hinterkopf sowie aus den Ohren und der Nase geblutet. Der Zeuge S., der Lebensgefährte der Zeugin Dr. W., sei dieser nach Wahrnehmung der Hilferufe vorausgeeilt und habe die Nebenklägerin, so seine Bekundung, im Hausflur der Hausnummer N03 auf der Treppe sitzen sehen, zwei ältere Nachbarinnen (die Zeuginnen W. und A.) hätten sich um die Nebenklägerin gekümmert, ihn aber nicht durch die Hauseingangstür in den Hausflur gelassen, wohl in der Sorge, es könne sich bei ihm um den Angeklagten handeln. Von draußen habe er aber durch die Scheibe gesehen, dass die Nebenklägerin blutüberströmt gewesen sei. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass für jede der vorbenannten Personen sofort und auch bereits von weitem erkennbar war, dass die Nebenklägerin erheblich verletzt war und aus diversen Wunden massiv blutete. Selbst der Zeuge S., welcher sich außerhalb des Gebäudes, mithin – dies lässt sich aus der Bodycam-Aufnahme nachvollziehen – mehrere Meter von der im Hausflur auf der Treppe sitzenden Nebenklägerin entfernt befand, hat sofort gesehen, dass sie blutüberströmt war. Dass der Angeklagte diese Wahrnehmungen nicht gemacht haben und nur möglicherweise ein wenig Blut an ihrer Brust wahrgenommen haben will, ist daher nicht glaubhaft. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er – insoweit glaubhaft und vom die Spurensicherung durchführenden Zeugen KHK NK. bestätigt – bekundet hat, im Schlafzimmer sei es aufgrund der heruntergelassenen Rollos nicht besonders hell gewesen, denn er hat gleichzeitig eingeräumt, den metallischen Geruch von Blut gerochen und überall im Raum Blut gesehen zu haben, auch an seinen eigenen Händen. Wieso er in der Lage war, dies wahrzunehmen, aber nicht das Blut am Körper der Nebenklägerin, lässt sich nicht erklären. Dass der Angeklagte hieraus auch den Schluss ziehen musste, die Nebenklägerin erheblich, wahrscheinlich sogar lebensbedrohlich verletzt zu haben, ergibt sich neben den deutlich erkennbaren Verletzungen der Nebenklägerin weiter aus dem vom Angeklagten eingesetzten Tatmittel und der Tatrichtung – Fäustel-Hammer, wiederholte Schläge auf den Schädel der Nebenklägerin und dem Spurenbild – wobei der Angeklagte letzteres auch nach eigenen Angaben wahrgenommen habe. So ergibt sich aus dem „Spurensicherungsbericht“ und dem „Tatbefundbericht/MK V.“ ein großflächiges Blutverteilungsmuster auf der dem begehbaren Schrankzimmer zugewandten (linken) Bettseite, am Boden und am Nachttisch sowie nicht zu übersehenden Blutwischspuren, -tropfen und -spritzern auf dem Boden, an den Wänden und der Decke des Schrankzimmers. Außerdem findet sich eine Blutlache von ca. 40 mal 40 Zentimetern auf dem Boden am Ende des Schrankzimmers, unmittelbar vor dem dort stehen Klapp-Tritt, dort, wo die Nebenklägerin mit dem Kopf zum Liegen gekommen war. Bei Zugrundelegung des Vorgesagten folgt hieraus auch, dass der Angeklagte trotz des Umstandes, dass sie beim zweiten Versuch aufzustehen in der Lage war, das Schlafzimmer und letztlich die Wohnung zu verlassen, weiterhin die Möglichkeit erkannt hat, dass ihr Tod ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt würde eintreten können. Es kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einschätzung des Angeklagten bzgl. der Möglichkeit des Todeseintritts wesentlich änderte, nachdem die Nebenklägerin zunächst regungslos am Boden lag und er nahezu sicher von dem nahenden Todeseintritt ausgehen konnte, sie dann jedoch – möglicherweise für ihn überraschend – aufstand und, nach einem ersten unmittelbar folgenden Fall, flüchtete. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser „geänderten“ Umstände, war anhand der vorbenannten Gesamtumstände eine Korrektur des Rücktrittshorizontes hin vom beendeten zum unbeendeten Versuch auszuschließen. Dass er den gegenteiligen Schluss auch – anders als von ihm behauptet – gerade nicht zog, verdeutlicht nicht zuletzt das von ihm gezeigte Nachtatverhalten, bei dem er blutverschmiert, nur mit einer Jogginghose bekleidet, panisch zu seinem Auto rannte und mit – ab einem unbekannten Zeitpunkt – plattem Vorderreifen zur Polizei fuhr. Anders als mit der durchgängigen Annahme, seine Frau, welche nach seiner eigenen Angabe gegenüber den Polizeibeamten Hilfe benötige, schwer verletzt zu haben, ist dieses Verhalten nicht zu erklären. Bei Gesamtwürdigung der Tatumstände ist für die Kammer bei lebensnaher Betrachtung vorstellbar, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fluchtbemühungen der Nebenklägerin noch subjektiv in der Lage gesehen haben wird, ihr zu folgen und in unmittelbar zeitlich-räumlichem Kontext erneut mit dem ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Hammer auf ihren Schädel einzuschlagen und sie zu töten. Mangels weiterer Erkenntnisse, wie schnell er nach seinem Sturz – auch angesichts seines Übergewichts und seiner Alkoholisierung, sowie der für ihn überraschenden Flucht seiner Frau – wieder auf den Beinen war und wie zügig sie sich gleichzeitig bewegte, wird dies – zum Ausschluss eines Fehlschlags – zugunsten des Angeklagten von der Kammer aber jedenfalls angenommen. 4. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit handelte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des in der mündlichen Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. H., Arzt für Nervenheilkunde, Arzt für Neurologie, forensische Psychiatrie (DGPPN), neurologische Begutachtung (ANB-DGN), medizinischer Sachverständiger (cpu). Der Sachverständige ist aufgrund der von ihm festgestellten Befundtatsachen – auf Basis der Aktenlage, unter Einsichtnahme der Gefangenenpersonalakte der JVA Wuppertal, einem Arztbericht der B.-Klinik J., Abteilung allgemeine Psychiatrie II über die dortige stationäre Behandlung vom 23.12.2012 bis 29.01.2013 sowie der handschriftlichen Dokumentation des Hausarztes und Arztes für Innere Medizin Dr. BA. über den Zeitraum März 2010 bis 16.06.2024, der Beiwohnung der vollständigen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und einer während der laufenden Hauptverhandlung vorgenommenen mehrstündigen Exploration am 07.04.2025 zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine psychische und Verhaltensstörung aufgrund von Alkoholkonsum mit akuter Intoxikation (ICD-10 F.10.0) und eine überdauernde Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) bei chronischem Erschöpfungszustand (ICD-10 R53) vorlag, welche als krankhafte seelische Störung zu bewerten sei und zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit, bei gleichzeitig jedoch vollständig erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit geführt hat. So hat der Sachverständige zu jeder Zeit nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, der Tat sei – nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Angeklagten nach nur kurzen „Flitterwochen“ nach der Hochzeit am 31.05.2024 – eine erhebliche Arbeitsüberlastung mit zehnstündiger täglicher Arbeit an sechs-Tage-Wochen und zusätzlicher verantwortungsvoller Übernahme der Versorgung des Sohnes am Wochenende im Sinne eines chronischen Erschöpfungszustandes (ICD-10 R53) bei vorangegangenen Zuständen subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung durch die überhöhten Arbeitsanforderungen im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit dadurch generierter Herabgestimmtheit vorausgegangen. Auf Basis der differenzierten Persönlichkeitsdiagnostik – durchgeführt wurden Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-A) nach Lehrl und Mitarbeiter, Persönlichkeitsfragebogen für Inhaftierte (PFI), Freiburger Persönlichkeitsinventar (revidierte Form) – FPI-R, Strukturiertes klinisches Interview für DSM IV TR (SKID-II), Narzissmusinventar – ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen tiefgreifend und überdauernd gestörter Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, allerdings Anhaltspunkte für eine vor der Haft bestehende Überforderungssituation mit Anspannung, sich oft im Stress fühlen, bei zusätzlich bedrückter Grundhaltung, dabei jedoch wenig aggressiv und kontrolliert zurückhaltend, allerdings emotional labil und empfindlich mit eher introvertierten Tendenzen bei grundsätzlich sozialer Verantwortlichkeit. So bildeten sich im „SKID-II“ selbstunsichere, negativistische und depressive, wie emotional labile Persönlichkeitsanteile ab, die sich auch noch unter den Haftbedingungen als emotionale Labilität, Argwohn mit stabilisierenden Anteilen der Autonomie abbildeten. Diese Einschätzung im Hinblick auf die Situation unter den Haftbedingungen werde durch die vordergründig stabile psychische Situation und dann suizidale Krise mit Selbstverletzungen auf der Erlebens- und Verhaltensebene gestützt. Eine schwere depressive Episode sei in der Vorgeschichte nach dem seinerzeit nicht angeklagten Tatverhalten gegenüber der damaligen Partnerin im Sinne einer schweren nachfolgenden depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, die zu einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der B.-Klinik J. führte, zu sehen. Im narzisstischen Selbstkonzept bildeten sich insbesondere Facetten eines bedrohten Selbst mit ohnmächtigem Erleben, negativer Körperwahrnehmung und archaischem Rückzug ab. Stabilisierende Anteile kämen in dem idealistischen Selbst eines erstrebten symbiotischen Selbstschutzes zum Ausdruck. Dabei seien psychodynamisch und durch erhebliche Leistungsanforderungen an sich selbst diese symbiotischen Selbstschutzmechanismen in der Überidentifikation des Angeklagten mit seiner zuletzt immer mehr als belastend empfundenen Arbeitstätigkeit zu sehen. Aber auch in der persönlichen ehelichen Beziehung bildeten sich diese idealisierten Bestrebungen ab und führten auch im tatvorzeitlichen Erleben und Verhalten dazu, für sich selbst eine psychische Stabilisierung in dem Rückzug auf die eheliche Beziehung zu wünschen und vorzustellen. Diese angestrebten selbststabilisierenden Wünsche seien tatvorzeitlich durch die erlebte Anwesenheit des Bruders der Nebenklägerin und die sich anschließende, eher abweisend erlebten Verhaltensweisen der Nebenklägerin selbst verstärkt worden, wobei auch der dosiert eingeleitete Alkoholkonsum nicht die erwünschte Wirkung einer Beruhigung mit sich gebracht habe. Die biographischen Daten des Angeklagten zeigten, dass er keine stabile Mutterbeziehung erlebt habe und die Bindung an den Vater mit Beginn der Grundschulzeit durch Trennung der Eltern gefehlt habe. Vorübergehend stabilisierende Wirkung – nach stark erlebter Ablehnung durch die neue Partnerschaft seiner Mutter – habe er in der Anbindung an Onkel und Tante und im weiteren Verlauf durch seine eigenen Ressourcen überdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit und, trotz mehrfach erlebter Niederlagen in der beruflichen Findung und Ausbildung im beruflichen Aufstieg von der studentischen Aushilfskraft bis zum Filialleiter bei K. gefunden. Gleichwohl sei es dann zu weiteren erheblichen Überlastungen durch die schwierigen Arbeitsbedingungen und die in diesem Rahmen überhöhten beruflichen Anforderungen gekommen, die sowohl zu einer physischen, wie auch psychischen Erschöpfung geführt hätten. Körperlich hätten sich, neben den Hinweisen auf einen medikamentös zu behandelnden Bluthochdruck, isolierte, d.h. nicht immer mit Kopfschmerz einhergehende, dafür aber prolongierte Migräneauren gezeigt, deutlich verstärkt in den letzten zwei Jahren. Die von mehreren konsultierten Augenärzten sowie eines Neurologen festgestellten Symptome sprächen für eine erhöhte neuronale Empfindlichkeit im visuellen System. Im weiteren Verlauf habe dann der operative Eingriff betreffend das Papillom im Vordergrund gestanden. Ein zuvor regelmäßiger THC-Konsum sei ausgesetzt worden, wodurch jedoch ein psychisch beruhigender Faktor weggefallen sei. In Zusammenschau all dieser Punkte sei zum Zeitpunkt des Tatgeschehens von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol im Sinne einer akuten Intoxikation in kombinierter Auswirkung mit einer festzustellenden, tatvorzeitlich physisch-psychischen Erschöpfung und einer nicht erfüllten und versuchten Umsetzung eines angestrebten „symbiotischen Selbstschutzes“ bei abweisend erlebter Partnerin auszugehen. Bei insgesamt persönlichkeitsfremdem Tatverhalten sei daher von einer vorübergehenden, im Tatverhalten sich abbildenden krankhaften seelischen Störung mit erheblichen Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Dass die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, zeige sich insbesondere an dem insgesamt noch „dosierten“ Vorgehen. So sei nach zunächst erfolgte Faustschläge ein Werkzeug (Hammer) ergriffen und eingesetzt worden, der Einsatz sei dann vom Angeklagten beendet worden, letztlich sei die Situation von diesem auch erinnert und in der Form reflektiert worden, dass er erkannt habe, es sei etwas Schlimmes vorgefallen und es müsse Hilfe geholt werden, dies sei er in der Lage gewesen derart umzusetzen, dass er sich auf den Weg zur Polizei gemacht habe. Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten insgesamt nicht beeinträchtigt gewesen sei, zeige sich auch an dem Umstand, dass er die Massage – nach bereits begonnener Gefühlaufwallung – unterbrochen habe, in dem Versuch, sich noch zu regulieren sowie der Äußerung der Nebenklägerin gegenüber, es tue ihm leid, er müsse das tun. Die Kammer ist unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie nach erfolgter eigenständiger Prüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. überzeugt, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der hier festgestellten Tat erheblich eingeschränkt war. Für eine vollständige Aufhebung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt fehlen hingegen entsprechende Anhaltspunkte. IV. Der Angeklagte hat sich entsprechend der Feststellungen wegen versuchten heimtückischen Mordes, §§ 211 (Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1), 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Er handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin bewusst und gewollt, unter Einsatz des Hammers als gefährlichem Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) potentiell lebensgefährlich an der Gesundheit geschädigt. Er hat außerdem versucht, seine Frau heimtückisch zu töten, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Er nahm bei seinem Vorgehen – spätestens zum Zeitpunkt der wiederholten Hammerschläge auf ihren Schädel – jedenfalls billigend in Kauf, sie zu töten. Dabei erkannte er, dass die Nebenklägerin mit einem Angriff auf Leib bzw. Leben nicht rechnete, mithin arglos und in der Folge in ihrer Abwehrmöglichkeit erhebliche eingeschränkt, mithin aufgrund ihrer Arglosigkeit auch wehrlos war und nutzte dieses Überraschungsmoment bewusst und mit feindlicher Willensrichtung seiner Frau gegenüber zu deren (versuchten) Tötung aus. Hierzu hat der Angeklagte auch unmittelbar angesetzt. Unerheblich ist dabei, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten (Faust-)Schläge auf den Rücken der Nebenklägerin bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz oder zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte, denn Arglosigkeit und in deren Folge Wehrlosigkeit liegt beim Tatopfer auch dann vor, wenn es bei einem mehraktigem Geschehen, welches eine natürliche Handlungseinheit bildet vom Gesamtgeschehen überrascht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der überraschende Angriff zunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt wird, der ursprüngliche Verletzungswille jedoch derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu diesem Zeitpunkt andauert, in dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff schreitet, solange dem Opfer insgesamt keine Zeit zu Gegenmaßnahmen bleibt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 – 3 StR 425/11; BGH, Beschl. v. 22.01.2004 – 4 StR 319/03). Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte unmittelbar nach den ersten Faustschlägen, als sich beide noch im Bett befanden und bevor die Nebenklägerin überhaupt Zeit hatte zu realisieren, was gerade geschah, anfing, (spätestens jetzt) mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Hammer auf ihren Schädel einzuschlagen. Sollte ein entsprechender Vorsatzwechsel stattgefunden haben, erfolgte dieser mithin derart schnell und in derart nahem zeitlich-räumlichem Zusammenhang, dass der Überraschungseffekt im vorliegend gegebenen, eine natürliche Handlungseinheit bildenden Geschehen von nur wenigen Augenblicken zwischen erster Angriffshandlung und erster mit Tötungsvorsatz geführter Handlung, bis zu diesem Zeitpunkt andauerte, sodass der Nebenklägerin insgesamt keine Zeit zu Gegenmaßnahmen blieb, was der Angeklagte auch erkannte. Der Angeklagte ist auch nicht nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch der heimtückischen Tötung zurückgetreten. Zunächst ist nicht von einem Fehlschlag des Versuchs in der Form auszugehen, dass es dem Angeklagten, tatsächlich bzw. nach seiner Vorstellung unmöglich gewesen wäre, ihr nach erfolgtem Heraustreten aus dem Schrankzimmer weitere (tödliche) Verletzungen beizubringen. Nach der von der Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten getroffenen Annahme (BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 1 StR 735/13; BGH, Beschl. v. 13.06.2006 – 4 StR 67/06) ging dieser subjektiv davon aus, dass es ihm möglich war, die Nebenklägerin während ihrer Fluchtbemühungen im Schlafzimmer bzw. in der Wohnung einzuholen und fortgeführt mit dem ihm weiter zur Verfügung stehenden Hammer zu schlagen. Darüber hinaus ging er jedoch bereits durchgängig – trotz der sich zwischenzeitlich Ändernden Vorstellung des Angeklagten von schon eingetretenem bzw. unmittelbar bevorstehenden Versterben der Nebenklägerin, als diese bewegungslos am Boden des Schrankzimmers lag, hin zu der auch nach ihrer Flucht erkannten weiterhin bestehenden Möglichkeit des zu einem späteren Zeitpunkt noch eintretenden Todes dieser aufgrund der ihr zugefügten Verletzungen – davon aus, dass sie an den ihr zugefügten Verletzungen würde versterben können, sodass der Versuch auch insofern nicht fehlgeschlagen war. Allein durch die Nichtvornahme ihm weiterhin möglicher Schläge ist der Angeklagte jedoch nicht vom Versuch zurückgetreten. Das reine Aufgeben einer grds. möglichen Fortführung des Angriffs reicht vorliegend für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB, durch reines Aufgeben der Tatausführung ist nur möglich, wenn der Versuch unbeendet ist und der Täter schon durch bloßes Absehen von weiteren Aktivitäten den Schaden für das Opfer abwenden kann. Ist ein weiteres Handeln aus Tätersicht hingegen nicht erforderlich, muss von ihm verlangt werden, den in Gang gesetzten Kausalverlauf durch Gegenaktivitäten zu verhindern. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters von der Tat. Ein unbeendeter Versuch liegt danach vor, wenn der Täter noch nicht alles für die Tatbestandsverwirklichung getan hat, was seiner Vorstellung nach erforderlich ist. Beendet ist der Versuch dagegen, wenn der Täter davon ausgeht, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen bzw. dass der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, unabhängig davon, ob er den Erfolg möchte oder billigt. Dies bedeutet, dass die Kenntnis im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, ausreicht (BGH, Beschl. v. 14.06.2017 – 2 StR 140/17). Ebenso geht die Rechtsprechung dann von einem beendeten Versuch aus, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts mit Blick auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines Verhaltens macht (BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – AK 29/23). Insbesondere bei einem mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täter, der äußerst gefährliche Gewalthandlungen vornimmt, dann aber von seinem Opfer ablässt, fordert der BGH für die Annahme eines unbeendeten Versuches, dass der Täter nach Beendigung seiner Tathandlung nicht mehr davon ausgegangen ist, dass der tatbestandsmäßige Erfolg noch eintreten kann (BGH, Urt. v. 08.12.2010 – 2 StR 536/10). Wie von der Kammer festgestellt, hat der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahelegen, erkannt und den Erfolgseintritt bis zuletzt jedenfalls weiterhin für möglich gehalten, wobei die Kammer nicht zuletzt auch kritisch in ihre Gesamtschau die selbständige Flucht der Nebenklägerin aus der Wohnung einbezogen hat. Der Versuch war vorliegend beendet, da der Angeklagte es jedenfalls für möglich hielt, alles Notwendige für den Eintritt des Taterfolges getan zu haben. Er hat jedoch die Vollendung weder verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB) noch sich hierum ernsthaft bemüht (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Bleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters aus, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nur in Betracht, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern (Abs. 1 S. 2). Der Täter muss aktiv Maßnahmen ergreifen, die nach seiner Vorstellung geeignet sind, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen und so die Tatvollendung zu verhindern. An das Verhalten des Täters werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. So ist zu verlangen, dass der Täter das aus seiner Sicht geeignetste und beste Rettungsmittel eingesetzt hat. Besonders hohe Anforderungen werden an die bestmögliche Maßnahme gestellt, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. In derlei Fällen genügt eine „irgendwie geartete Rettungsaktivität“ nicht. Zwar reicht es aus, dass sich der Täter der Hilfe Dritter bedient, das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit erfordert jedoch ein Ausschöpfen der aus Sicht des Täters ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten; er muss alles tun, was in seinen Kräften steht, mithin die am besten geeignete („optimale“) Rettungsmaßnahme ergreifen (BGH, Beschl. v. 23.08.2022 – 1 StR 270/22; Beschl. v. 05.07.2018 – 1 StR 201/18; Urt. v. 07.02.2018 – 2 StR 171/17; Beschl. v. 20.5.2010 – 3 StR 78/10; Urt. v. 27.04.1982 – 1 StR 873/81). Die Handlung des Angeklagten erfüllt die vorbenannten strengen Anforderungen nicht. Die naheliegende und schnellste Möglichkeit, seiner Frau Hilfe zu beschaffen, wäre gewesen, sein im Schlafzimmer befindliches Mobiltelefon – bzw. das der Nebenklägerin – zum Absetzen eines Notrufs zur Herbeischaffung eines Rettungswagens bzw. Notarztes zu nutzen. Sich stattdessen zunächst zu seinem PKW zu begeben und von dort vier Kilometer zu einer Polizeiwache zu fahren, ist für jeden – und erst recht für den, nach der auf den durchgeführten Tests im Rahmen der Exploration beruhenden Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. H. hoch intelligenten Angeklagten, auch im Rahmen der hier gegebenen Ausnahmesituation –aufgrund des Zeitverzugs sowie des Umstands, dass die Polizei offensichtlich nicht der unmittelbar beste Ansprechpartner bei Hilfsbedarf für eine (potentiell) schwer verletzte Person ist, ersichtlich bereits nicht gleich geeignet und auf keinen Fall die „optimale“ Rettungsmaßnahme. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sodann von sich aus keine Angaben bei der Polizei machte, sondern erst auf die Frage, ob er Hilfe benötige, erklärte, er nicht, aber seine Frau. Auch aus dieser Angabe war für die Polizeibeamten nicht weiter ersichtlich, was passiert war, welche Art von Hilfe die Nebenklägerin benötigt oder wo sich diese aufhält. Erst auf weitere Nachfrage hat er dann die Anschrift – jedoch ohne Nennung der konkreten Stadt – angegeben, sodass es, mangels jeglicher weiterer Angaben zum Sachverhalt, allein an den Polizeibeamten war, zu ermitteln, welche Art von Hilfe benötigt werde. Der versuchte Mord und die vollendete gefährliche Körperverletzung stehen in Tateinheit zueinander, § 52 StGB. V. Der Strafzumessung liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Der Strafrahmen war zunächst § 211 Abs. 1 StGB (lebenslange Freiheitsstrafe) als dem schwersten verwirklichten Tatbestand zu entnehmen. Sodann hat die Kammer von dem fakultativen, vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und in der Folge gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren zugrunde gelegt (§ 38 Abs. 2 StGB). Dabei hat sie zunächst vor allem die wesentlichen versuchsbezogenen Umstände – Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie – berücksichtigt; konkret, dass trotz durchaus erheblicher bei der Nebenklägerin verursachter körperlicher Verletzungen und den für sie aus der Tat folgenden schweren psychischen Belastungen, eine Tatvollendung im Ergebnis gerade nicht nahe bevorstand und der Angeklagte – wenn es auch für einen wirksamen Rücktritt vom Versuch nicht ausgereicht hat – jedenfalls rücktrittsähnliche Bemühungen entfaltet hat, indem er sich zur Autobahnpolizeiwache begeben hat. Der durchaus erhöhten Gefährlichkeit der vom Angeklagten durchgeführten Versuchshandlung stand weiter eine nur geringe kriminelle Energie dergestalt gegenüber, dass der Angeklagte die Tat gerade nicht geplant hat, sondern sich selbst von seinem Tatausführungsentschluss überrascht sah und im Fortgang der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Sodann waren auch die sonstigen tat- und täterbezogenen Umstände im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen. Hier war maßgeblich das Geständnis und insbesondere die von erkennbarer und glaubhafter Reue getragene Entschuldigung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin zu berücksichtigen, ebenso, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft und Erstverbüßer ist. Weiterhin hat die Kammer von dem weiteren vertypten, ebenfalls fakultativen Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein weiteres Mal verschoben wurde und letztlich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitstrafe zugrunde zu legen war (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen war zunächst, dass das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes regelmäßig eine geringere Schuld indiziert. Eine Versagung der Strafmilderung setzt deshalb erschwerende Umstände voraus (BGH, Urt. v. 01.02.2024 – 4 StR 287/23), die vorliegend jedoch nicht gegeben sind. Die Milderung war aus Sicht der Kammer angemessen, da im Ergebnis allein die zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führende, sich bis zuletzt immer weiter zuspitzende Überforderungssituation des Angeklagten in Verbindung mit dem vor der Tat konsumierten Alkohol (psychische Verhaltensstörung durch den Konsum von Alkohol – akute Intoxikation ICD-10 F10.0 – im Zusammenhang mit einer überdauern bestehenden Anpassungsstörung – ICD-10 F43.2 – und einem chronischen Erschöpfungszustand – ICD-10 R53) diese Tat überhaupt erst ermöglicht haben. Gewalthandlungen sind dem Angeklagten absolut wesensfremd. Vielmehr ist er im Alltag auf Harmonie und das Wohlergehen, insbesondere seiner Frau, bedacht. Erst der Konsum des Alkohols, in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und der letztlich daraus resultierenden Überforderungssituation, ermöglichte in der konkreten Situation die vorliegende Eskalation, während der Angeklagte diesen Effekt gleichzeitig nicht ihm vorwerfbar herbeigeführt hat. Zwar hat er im Jahr 2012 im Rahmen einer entfernt ähnlichen Überforderungssituation im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol bereits einmal einen Angriff auf seine damalige Lebensgefährtin ausgeübt, jedoch begründet dies in keiner Weise eine Vorwerfbarkeit dergestalt, dass der Angeklagte damit hätte rechnen müssen oder können, dass er am Tattag erneut so unter Alkoholeinfluss reagieren würde. Vielmehr ist ihm ein solches Verhalten – wie bereits dargestellt, mit Ausnahme des vorbenannten Vorfalls – absolut fremd. In den Jahren nach der – nicht abgeurteilten und im Detail weder aufgeklärten noch abschließend analysierbaren bzw. bewertbaren – Tat ist er nicht erneut auffällig geworden, obwohl eine Therapie zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat, er weiterhin unter starkem Stress stand und, wenn auch nicht häufig, doch immer wieder Alkohol konsumierte, mithin unter Alkoholeinfluss nicht zur Begehung von Straftaten neigte. Insoweit ist gerade zu berücksichtigen, dass nicht allein die (von ihm selbst verursachte) Alkoholisierung zu der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit führte, sondern diese letztlich lediglich dazu führte, dass sich der zuletzt immer stärker empfundene Stress und die aufgrund dessen immer stärker empfundene Frustration, welche(n) er bislang aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur durchgängig unterdrückt hatte, letztlich wegen unzureichend vorhandener Bewältigungsstrategien in aggressiver Art und Weise bahn zu brechen vermochte(n). Seine Persönlichkeitsstruktur selbst, welche die vorliegende Eskalation unter dem gegebenen Alkoholeinfluss erst ermöglichte, war dem Angeklagten nicht bewusst und kann ihm, da er im Ergebnis hierauf auch keinen Einfluss hatte, insoweit nicht angelastet werden. Diesen sich durch zweifache Strafmilderung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitstrafe hatte die Kammer sodann auszufüllen. Insoweit hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser – wenn auch zunächst nur rudimentär und über seinen Verteidiger und erst am dritten Hauptverhandlungstag, nachdem bereits alle Zeugen, darunter auch ausführlich die Nebenklägerin gehört worden waren – ein Geständnis abgelegt hat. Weiter zu seinen Gunsten wurden seine von glaubhafter Reue getragene Entschuldigung bei der Nebenklägerin sowie der Umstand, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und er Erstverbüßer ist, berücksichtigt. Weiterhin hat der Angeklagte auf den der Einziehung unterliegenden Fäustel-Hammer verzichtet. Zu seinen Lasten hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass er zwei Straftatbestände (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung) und dabei zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht hat. Weiter waren die von ihm bei der Nebenklägerin erheblichen körperlichen Verletzungen, die eine Vielzahl von langwierigen Nachbehandlungen und Operationen erforderlich machten, sowie die erheblichen psychischen Folgen (die Nebenklägerin befindet sich bis heute in psychologischer Behandlung und leidet nachhaltig unter dem erlebten Geschehen) berücksichtigt. Nach Abwägung der vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als tat- und schulangemessen erkannt. VI. Mangels länger überdauernden, nicht nur vorübergehenden Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung und/oder überdauernden psychischen Erkrankung sowie mangels Vorliegens einer Substanzkonsumstörung bzgl. Alkohol im Sinne eines Hangs, kam weder eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), noch eine solche in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.