Entscheidung
V ZB 149/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Verfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.266,92 €. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2007 kaufte die A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beteiligten zu 2 mehrere Grundstücke, finanziert durch einen Kredit der Beteiligten zu 3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 9. Dezember 2009 wurde der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenz- schuldnerin bestellt. Er widersprach gegenüber dem beurkundenden Notar der Vorlage der Kaufvertragsurkunde bei dem Grundbuchamt zur Eigentumsum- schreibung, weil er den Kaufvertrag aufgrund einer beiden Vertragsparteien bekannten, aber nicht beurkundeten Provisionsabrede der Verkäuferin mit einer malaysischen Firma für nichtig hielt. Der Notar erließ einen Vorbescheid und kündigte den weiteren Vollzug der Urkunde an. 1 - 3 - Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Land- gericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat es nicht angeordnet. 2 3 Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, der Notar dürfe die Urkunde nicht vollzie- hen, weil der Vertrag offenkundig nichtig sei. Die Vermittlungsprovision sei von der Verkäuferin zu tragen, obwohl die malaysische Vermittlungsfirma - wenn sie überhaupt existent sei - nur für die Käuferin tätig gewesen sein könne. Eine Vereinbarung, durch die sich Käufer oder Verkäufer verpflichteten, die der an- deren Seite angefallene Maklerprovision zu übernehmen, sei beurkundungs- pflichtig. Weil diese Frage höchstrichterlich nicht entschieden sei, werde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 FamFG, wobei das Gericht nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zugrunde zu legen habe, dass beide Beteiligte wegen der verschwiegenen Provisionsabrede durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätten. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.5 1. Sie ist zwar statthaft gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG. Denn die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist anders als nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG aF zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG Rn. 14 mwN), weil der Gesetzgeber das Verbot der isolierten Anfech- 6 - 4 - tung bei der Reform des Verfahrensrechts bewusst aufgegeben und dies mit der verstärkten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten begründet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 216). 7 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung aber den Entscheidungs- gründen zufolge auf die Beteiligten beschränkt, die in der Hauptsache be- schwert sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränk- ter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entschei- dungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451 jeweils mwN). Hat das Berufungsge- richt die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage ent- schieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreifen will (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427). Danach erstreckt sich die Zulassung nicht auf den Beteiligten zu 1. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergäben sich aus der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite der Beurkundungspflicht bei Übernahme einer Provisionsverpflich- tung des jeweils anderen Teils eines Grundstückskaufvertrags und der Folgen ihrer Verletzung. Damit hat es die Zulassung zwar nicht nur auf die Hauptsa- che, sondern auch auf die Kostenentscheidung erstreckt; eine die Kostenent- scheidung ausnehmende Teilzulassung wäre ohnehin nicht möglich. Es hat 8 - 5 - aber die Rechtsbeschwerde nicht für denjenigen Beteiligten zugelassen, der nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur durch die Neben- entscheidung beschwert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die aus Sicht des Berufungsgerichts grundsätzliche Rechtsfrage bei einer isoliert gegen die Nebenentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht stellte und ein von dieser Seite geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren damit nicht geeignet war, zu ihrer Klärung beizutragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Rechts- beschwerdeverfahrens richtet sich nach der auf Seiten des Beteiligten zu 1 an- gefallenen Verfahrensgebühr (0,5 Verfahrensgebühr nach RVG KV Nr. 3500; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09). 9 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanz: LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.05.2010 - 42 T 6/10 -