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Entscheidung

XII ZB 416/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 416/20 vom 4. November 2020 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Be- schluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober- landesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen. Wert: 5.000 € Gründe: Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Famili- ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesge- richtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbe- schwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbe- schwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß 1 2 - 3 - § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem an- gefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. De- zember 2010 - V ZB 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 28.02.2020 - 15 F 19/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.07.2020 - 18 WF 87/20 -