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Entscheidung

1 StR 484/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2010 ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf den Anforderungen des § 356a Satz 3 StPO genügt. Jedenfalls ist er unbe- gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge- hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt des am 27. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatzes des Verteidigers vom Vortag selbstverständlich bei der Beschlussfassung berück- sichtigt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Fassung des Rubrums des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 und die Senatsbesetzung bei dieser Ent- 2 - 3 - scheidung bemängelt, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander