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Entscheidung

1 StR 636/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 636/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet ver- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19). Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die „überlange Verfahrensdauer“ und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszu- setzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Be- schluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 40 mwN) vermag nicht nur - 3 - die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhin- derung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justiz- verwaltungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisio- nen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausglei- chen. Nack Wahl Elf Graf Jäger