Entscheidung
IX ZR 72/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/10 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 20. Dezember 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf 887,67 € festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 zur Ver- öffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref- fend entschieden (§ 552a ZPO). 1 Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27) 2 - 3 - oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Be- klagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pau- schaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO). Ansprüche we- gen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind ebenfalls nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 29 f). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 12 C 2044/09 - LG Augsburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 S 4598/09 -