Urteil
2-04 O 39/11
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:0215.2.04O39.11.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.07.2011 wird aufrecht erhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 13.07.2011 wird aufrecht erhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten, da die Klage unbegründet ist. Durch den zulässigen Einspruch des Klägers wurde der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO). Die Klage war abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht. Einem Zahlungsanspruch aus Leistungskondition (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB) steht bereits entgegen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag nicht durch eine Leistung des Klägers erhalten hat. Eine zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens durch den Kläger liegt nicht vor, da die Rückbuchung ohne Zutun des Klägers durch dessen Bank erfolgte. Auch ein Anspruch aus Nichtleistungskonditionen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative BGB scheidet aus. Einem solchen Anspruch steht nämlich der Vorrang der Leistungskondition entgegen. Danach ist im Rahmen des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen der Rückabwicklung in der jeweiligen Leistungsbeziehung Vorrang zu geben (Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 812, Randziffer 54). Die Rückbuchungen der Beträge auf das Konto des Beklagten betrifft aber das sogenannte Deckungsverhältnis, also das Verhältnis des Beklagten zu seiner Bank. Die Bank des Beklagten erfüllt mit der Rückbuchung ihre (vermeintliche) Verpflichtung gegenüber dem Beklagten aus dem Girovertrag. Diese Leistungsbeziehung steht einer Nichtleistungskondition des Klägers gegen den Beklagten entgegen. Der Kläger hat gegen den Beklagte schließlich keine deliktischen Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, 826 BGB. Es fehlt bereits an einem Verschulden des Beklagten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nämlich grundsätzlich befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht. Einschränkungen bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juli 2010 (IX ZR 37/09) lediglich im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der vorläufige Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist. Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder nach den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen enthaltenen Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Der Beklagte, der den Widerruf innerhalb der 6-wöchigen Genehmigungsfiktionsfrist der Nr. 7 Abs. 3 Banken AGB erklärte, durfte davon ausgehen, dass die widerrufenen Lastschriften des 3. Quartals 2009 noch nicht genehmigt waren. Er war auch nicht verpflichtet, die einzelnen Abbuchungen daraufhin zu überprüfen, ob diese unter Umständen bereits konkludent genehmigt worden sind. Vielmehr durfte der Beklagte auf die frühere Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen (BGH, Beschluss vom 20.12.2010, IX ZR 72/10). Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen (§§ 91, 101 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am (… IN …/09) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG, welche bei der Streithelferin ein Geschäftskonto unterhielt, bestellt. Der Beschluss enthielt die Anordnung, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit Beschluss vom 01.10.2009 (Anlage K 1) ermächtigte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Beklagten, alle erforderlichen Rechtsgeschäfte zur Insolvenzgeldvorfinanzierung für die bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer bis zu einer Kostengrenze von 500.000,00 € vorzunehmen. Insoweit wurde angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Von dem Geschäftskonto der Schuldnerin buchte die Klägerin im 3. Quartal 2009 durch Lastschrifteinzug Lohnsteuerbeträge von insgesamt 559.191,02 € ab. Als Verwendungszweck war die Steuernummer angegeben. Mit Schreiben vom 29.09.2009 teilte der Beklagte der Streithelferin unter Vorlage des entsprechenden Beschlusses des Insolvenzgerichts mit, dass er in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte der Beklagte der Streithelferin mit, dass er die Genehmigung der Lastschriften verweigere und forderte sie auf, die abgebuchten Beträge zurückzubuchen. Nach dem Widerspruch machte die Streithelferin die Lastschriftabbuchungen der Klägerin rückgängig. Die Bank der Klägerin buchte die streitgegenständlichen Beträge daraufhin wieder vom Konto der Klägerin ab und leitete diese an die Streithelferin weiter. Die Streithelferin zahlte die Guthaben auf ein Sonderkonto ein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Rückbuchung der Beträge die Insolvenzmasse ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 BGB bereichert sei. Zudem sei sie durch den Widerruf der Zahlungen sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB geschädigt worden. Mit der Abbuchung seien die fälligen Steuerschulden der Schuldnerin sofort getilgt worden, jedenfalls habe die Schuldnerin mit der Anmeldung der Lohnsteuern auf der Basis eines Abbuchungsauftrages konkludent auf das Recht einer Rückforderung verzichtet. Zumindest seien sie dadurch von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden, als diese den periodischen Belastungen nicht widersprochen habe und die nächsten Belastungen zugelassen habe. Die Kammer hat mit Versäumnisurteil vom 13.07.2011 (Bl. 93 d. A.), dem Kläger am 28.07.2011 zugestellt, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 (Bl. 101 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Einspruch g e g e n das Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 559.191,02 € nebst Zinsen von 5 % über dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 16.10.2009 aus diesem Betrag zu bezahlen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, da einem solchem Anspruch sowohl der Vorrang der Leistungskondition als auch der Umstand entgegenstehe, dass der Kläger im Hinblick auf eine etwaige Bereicherung keine entsprechende Vermögenseinbuße erlitten habe. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB scheitere bereits an der mangelnden Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Lastschriftwiderrufs, jedenfalls aber am fehlenden Verschulden. Schließlich hätte ein vermeintlicher Anspruch des Klägers lediglich den Rang einer bloßen Insolvenzforderung. Mit Schreiben vom 10.08.2011 (Bl. 101 ff. d. A.) hat der Kläger der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 10.10.2011 (Bl. 131 ff. d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.