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Entscheidung

1 StR 145/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2010 ge- gen den Senatsbeschluss vom 17. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 10. Dezem- ber 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 17. Novem- ber 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Ver- letzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Der Senat ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses inso- weit ausdrücklich auf die Beanstandungen der Revision eingegangen, als ihm die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Ap- ril 2010 ergänzungsbedürftig erschienen. Das betraf - auch unter Berücksichti- gung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 - nicht die Rüge 3 - 3 - der unzulässigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Ver- teidiger (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO) am 24. Juni 2009. Sie bedurfte schon wegen der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulässig- keit der Rüge keiner Erörterung. Zu Recht hat er auf den unzureichenden Vor- trag in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) verwiesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Gegenerklärung aufgezeigt, dass - dies hatte die Revision unterlassen mitzuteilen - mit Verfügung des Strafkam- mervorsitzenden vom 23. Juni 2009, die den beiden Verteidigerinnen am Vor- mittag des 23. Juni 2009 zugestellt wurde, der Termin am 24. Juni 2009 für den Angeklagten G. aufgehoben wurde. Dem ist die Revision nicht entgegenge- treten. Überdies können die in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 vorgetragenen verfahrenstechnischen Vorgänge und Verfügungen auch außerhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden. Eine Sachverhand- lung i.S.v. § 230 Abs.1 StPO gegen den Angeklagten G. am 24. Juni - 4 - 2009 vermögen sie nicht zu belegen. Die Beweiskraft des Protokolls wird hier- durch nicht erschüttert, ausweislich dessen - entsprechend der von der Revisi- on nicht mitgeteilten Terminsverfügung - nur gegen die Mitangeklagten S. und W. verhandelt wurde. Die Rüge wäre daher - im Falle ihrer Zulässig- keit - auch unbegründet. Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Graf