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1 StR 528/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Denn der Katalog der Straftaten, deren Bege- hung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der 2 - 3 - Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört der Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, 66a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Diese Neufassung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings hat der Gesetzgeber eine von § 2 Abs. 6 StGB abweichende Regelung getrof- fen. Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist aber das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig verurteilte Taten maßgeb- lich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist. Diese - jeweils an den Umständen des konkreten Falls zu messende - Voraussetzung ist hier er- füllt. 3 Danach hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel ge- mäß § 354a StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entfallen lassen. 4 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.5 Nack Wahl Graf Jäger Sander