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Leitsatz

3 StR 332/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 332/10 vom 13. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ StPO § 100g, TKG §§ 113a, 113b Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a.) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einführung in die Haupt- verhandlung und Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung bleibt auch nach dem 2. März 2010 rechtmäßig. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10 - LG Hannover - 2 - in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dessen hier- gegen gerichtete Revision rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sie bleibt ohne Erfolg. 1 Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe Ver- kehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten zu Unrecht zu seinen Lasten 2 - 5 - verwertet; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Rüge liegt zugrunde:3 1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 2. November 2009 nach 19.00 Uhr in die Wohnung des kurzzeitig abwesenden Zeugen E. in S. , wo er mit dessen Einverständnis bis zum Vortage ge- wohnt hatte. Er wollte die Wohnung durch Brandlegung zerstören. Um fahrläs- siges Handeln des Zeugen vorzutäuschen, schaltete er in der Küche eine Herdplatte an, auf die er einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand legte. So- dann setzte er in der Schlafecke des Wohnraums neben dem Bett Materialien unbekannter Beschaffenheit in Brand. Das Feuer griff, wie vom Angeklagten beabsichtigt, auf das Bett über; Hitzeschäden und Rauchgasablagerungen machten die gesamte Wohnung unbenutzbar. Um 19.39 Uhr verständigte eine Nachbarin die Feuerwehr. Während der Löscharbeiten erschien der Angeklagte und erklärte einem anwesenden Polizeibeamten, er sei gekommen, um Medi- kamente zu holen, die er bei seinem Auszug zurückgelassen habe. 4 2. Der Angeklagte, der nach seinem Auszug aus der Wohnung des Zeu- gen ein Hotelzimmer in Hannover bezogen hatte, hat sich dahin eingelassen, er sei erstmals nach Beginn der Löscharbeiten am Gebäude eingetroffen. Um die von ihm benötigten Medikamente zu holen, habe er die Bahn um 18.55 Uhr ab Hannover genommen, könne also nicht schon zur Zeit der Brandentstehung in S. gewesen sein. Diese Einlassung hat das Landgericht für widerlegt gehalten. Dabei hat es sich unter anderem darauf gestützt, dass das Mobiltele- fon des Angeklagten bereits ab 19.00 Uhr mehrfach an einem zwischen der Wohnung des Zeugen und dem Bahnhof S. stehenden Funkmast einge- 5 - 6 - loggt war, und zwar um 19.00 Uhr und 19.02 Uhr in einem Abstrahlbereich in Richtung Bahnhof und um 19.36 Uhr und 19.37 Uhr in einem Abstrahlbereich, der die Wohnung des Zeugen erfasst. 3. Die Erhebung der beim Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 Buchst. a TKG) ge- speicherten Verkehrsdaten des Mobiltelefonanschlusses hatte das Landgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2010 mit der Begründung angeordnet, der Angeklagte sei einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s StPO ver- dächtig. Ohne die Datenerhebung, welcher der Angeklagte zugestimmt habe, werde die Aufklärung seines Aufenthalts zur Tatzeit wesentlich erschwert. Aus den mitgeteilten Daten fertigte die ermittelnde Polizeidienststelle eine Tabelle, die in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2010 in Augenschein genommen und, soweit hier von Bedeutung, verlesen wurde. Im Fortsetzungstermin am 4. März 2010 ordnete der Vorsitzende die Vernehmung der für die Datenaus- wertung zuständigen Beamten an. Unter Hinweis auf das am 2. März 2010 er- gangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 113a TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) widersprach die Verteidigerin nunmehr der Verwertung der erhobenen Daten. Durch nachfolgenden Gerichtsbeschluss bestätigte das Landgericht die Anordnung des Vorsitzenden und führte zur Be- gründung aus, die Datenerhebung sei von der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1; im Folgenden bis zur Entscheidung in der Hauptsache [Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833] verlängert) gedeckt gewesen. Gegenstand des Verfahrens sei eine schwere Straftat, so dass das Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor dem Schutz des Grundrechts des Ange- klagten aus Art. 10 GG habe. 6 - 7 - II. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Verkehrsdaten des Mobiltelefonanschlusses zu Recht verwertet. Die Ge- winnung der Beweise weist keinen Rechtsfehler auf (1.); die auf dieser recht- mäßigen Grundlage beruhende Beweisverwendung durch Einführung der Daten in die Hauptverhandlung und deren Verwertung im Rahmen der Beweiswürdi- gung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (2.). 7 1. Die am 15. Februar 2010 angeordnete Erhebung der Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten und damit einhergehend deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden durch den Diensteanbieter war rechtmäßig (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 113a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG). 8 a) Allerdings hat sich der Senat nach Einsicht in die vom Anbieter auf Anordnung des Landgerichts erteilte Auskunft im Wege des Freibeweises da- von überzeugt, dass dieser - entsprechend der begleitenden Mitteilung - jeden- falls die Standortdaten lediglich noch aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 113a TKG vorgehalten und für eigene Zwecke nicht mehr benötigt hat; hierfür spricht auch bereits der Zeitablauf (vgl. KMR/Bär, StPO, Vor § 100a Rn. 24, 26a [Stand: August 2010]). Ebenso ergibt die Überprüfung der mitgeteilten Datensätze, dass diese, anders als vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift angenommen, nur im Zusammenhang mit Kommunikationsvorgän- gen gespeichert waren (§ 113a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG). 9 b) Zutreffend ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass d ie besonderen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) die Übermittlung von allein nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten (§ 3 10 - 8 - Nr. 30 TKG) geknüpft hatte, vorliegend erfüllt waren. Gegenstand des Verfah- rens ist eine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s StPO. Nach den Tatumständen wiegt sie auch im Einzelfall schwer (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist auch die vom Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 366 f.) gewonnene Einschätzung, dass die Er- forschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert gewesen wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 hat der Erhebung solcher Daten und deren Übermittlung zum Zwecke der Strafverfol- gung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anord- nung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Hauptsacheentscheidung vom 2. März 2010 zwar die §§ 113a, 113b TKG insgesamt und § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, als da- nach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen. Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 [nicht tragend]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283). Einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die gesetzliche Regelungen vorläufig aussetzt, außer Kraft setzt oder modifiziert, kommt aus der Natur der Entscheidung Gesetzeskraft zu (Maunz/Schmidt- 11 - 9 - Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, BVerfGG, § 32 Rn. 173, 190 [Stand: Juli 2002]); sie wird dementsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. hier BGBl. I 2008, 659, 2239; 2009, 3704). Ungeachtet dessen, dass eine nachfol- gende Feststellung der Nichtigkeit der Norm (§ 78 BVerfGG) auf den Zeitpunkt deren Inkrafttretens zurückwirkt (vgl. Löwisch, JZ 1961, 731 f.), schafft eine sol- che einstweilige Anordnung gesetzesvertretendes Übergangsrecht und regelt die Rechtslage für die Zeit ihrer Geltung endgültig (Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, aaO § 32 Rn. 8 f.). Rechtsakte auf der Grund- lage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung behalten deshalb unabhängig vom Inhalt der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich ihren rechtlichen Bestand (aaO Rn. 175). Dies findet auch Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts, wonach Wahlen, die auf der Grundlage einer die Vorschriften des Wahlrechts modifizierenden einstweiligen Anordnung stattfinden, auch für den Fall einer abweichenden Hauptsacheentscheidung als gültig erachtet wer- den (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u.a., BVerfGE 82, 353, 370; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89, BVerfGE 81, 53, 56). 2. Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Straf- kammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das ein- fachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320). Die Einführung der übermittelten Daten in die Hauptver- handlung sowie deren Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung waren insbe- sondere nicht deshalb unzulässig, weil nach neuerem verfassungsrechtlichen Verständnis jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenständiger 12 - 10 - Grundrechtseingriff zu werten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Übermittlung der Daten zum Zeitpunkt der Beweisverwertung vom Bundesver- fassungsgericht durch seine Hauptsacheentscheidung vom 2. März 2010 für nichtig erklärt worden ist. Im Einzelnen: a) Selbst bei rechtswidriger Beweisgewinnung ist dem Strafverfahrens- recht ein allgemein geltender Grundsatz dahin fremd, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist in diesen Fällen über die Verwertung der Beweise je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Ge- sichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesent- liches Prinzip des Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Aus- nahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus über- geordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87 mwN). 13 b) Diese Grundsätze beanspruchen erst recht und in verstärktem Maße Geltung, wenn - wie hier - die Gewinnung der Beweise rechtmäßig war. Auch in diesem Fall scheidet deren Verwertung im Strafverfahren ausnahmsweise al- lenfalls dann aus, wenn eine ausdrückliche Vorschrift dies gebietet oder im Ein- zelfall übergeordnete wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 14 - 11 - aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Norm in Form eines selbstständigen Beweisverbots (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 50), welche die Beweisverwertung hier verbietet, ist nicht ersichtlich. 15 bb) Sonstige übergeordnete Gründe stehen einer Verwertung ebenfalls nicht entgegen. 16 (1) Werden Telekommunikationsdaten eines Beschuldigten für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren herangezogen und genutzt, so erschöpft sich der Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG allerdings nicht schon in der Erhebung der Daten beim Diensteanbieter und in deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sind auch sämtliche nachfolgenden Ver- wendungen und Verwertungen der durch die Datenerhebung gewonnenen In- formationen nach neuerer verfassungsrechtlicher Dogmatik nicht mehr nur als Fortsetzung des Ersteingriffs, sondern als neue Grundrechtseingriffe zu bewer- ten, die jeweils einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und an die- sem Grundrecht zu messen sind (Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 61, 87 [Stand: Januar 2010]; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 835 f.). Dies gilt auch für deren Einführung in die Hauptver- handlung nach den strafprozessualen Regeln über die Beweisaufnahme sowie deren Verwertung bei der Urteilsfindung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 68). 17 (aa) Es kann dahinstehen, ob die fortdauernde Wirkung der die Beweis- erhebung rechtfertigenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsge- richts auch die Beweisverwertung legitimiert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; ähnlich KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a [Stand: August 2010]). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die §§ 113a, 113b TKG, § 100g Abs. 1 StPO allein die Erhebung und die Speicherung der Daten 18 - 12 - beim Diensteanbieter und deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden regeln. Es ist deshalb fraglich, ob sie nach Wortlaut und Zweck als Grundlage weiterer selbstständiger Grundrechtseingriffe in Betracht kommen können. Wie bei jedem im Ermittlungsverfahren unter rechtmäßigem Eingriff in ein Grund- recht gewonnenen Beweismittel ist Rechtsgrundlage für die Einführung der Verkehrsdaten in die Hauptverhandlung - und damit für die erneute Beeinträch- tigung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG - jedenfalls die in § 244 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweis- aufnahme in der Hauptverhandlung auf alle im Verfahren gewonnenen Be- weismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung einge- führten Daten zur Urteilsfindung - dem nochmaligen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG - liefert dagegen § 261 StPO, der dem Tatrichter gebietet, sich seine Über- zeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesonde- re die dort erhobenen Beweise zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979 - 3 StR 281/79, BGHSt 29, 109, 110; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 11 mwN). (bb) § 244 Abs. 2 und § 261 StPO legen Anlass, Verwendungszweck und Grenzen des weiteren Grundrechtseingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar fest (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 403 f.; Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 138 [Stand: Januar 2010]). Nicht etwa ist es hierzu erforderlich, alle denkbaren Beweismittel, die im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Be- einträchtigung eines Grundrechts rechtmäßig gewonnen wurden, in die Vor- schriften über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und die Verwer- 19 - 13 - tung der hierbei gewonnenen Beweisergebnisse für das Urteil (nochmals) enu- merativ aufzuzählen, um die weitere Verwendung der Beweismittel gesetzlich zu legitimieren. Derartiges würde vielmehr zu einer Gesetzesverästelung und -aufblähung führen, ohne dass hierdurch dem betroffenen Grundrechtsträger tatsächlich ein Mehr an Grundrechtsschutz und Rechtssicherheit gewährleistet wäre. (2) Im Übrigen ist ein Beweisverwertungsverbot zwar bereits von Verfas- sungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind und deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung be- rührt ist (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64). Jedes Beweisverwertungsverbot schränkt allerdings die Beweis- möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt so die Findung ei- ner materiell richtigen und gerechten Entscheidung; auch von Verfassungs we- gen stellt es mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (BVerfG, Be- schlüsse vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938). 20 Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der Strafverfolgungsinteressen mit den betroffenen Individualinter- essen fällt ins Gewicht, dass der mit der weiteren Verwertung der Daten ver- bundene Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht besonders schwer wiegt; insbesondere wird der Kernbereich privater Le- bensgestaltung nicht tangiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die §§ 113a, 21 - 14 - 113b TKG zwar in der vom Gesetzgeber gewählten Fassung für nichtig erklärt worden sind, eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunika- tionsverkehrsdaten für eine Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, wie sie diese Vorschriften vorsahen, mit Art. 10 GG jedoch nicht schlechthin unver- einbar ist (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 837). Im Übrigen beschränkt sich der Eingriff auf die Feststellung des Auf- enthalts des Angeklagten; die Inhalte seiner Telekommunikation sind davon nicht betroffen, sondern allenfalls deren Umstände. Die inhaltlichen Vorausset- zungen, an die das Bundesverfassungsgericht eine Verwendung von Vorratsda- ten für Zwecke der Strafverfolgung knüpft, sind vorliegend gewahrt. Gegen den Angeklagten besteht ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht ei- ner Straftat, deren Qualifizierung als schwer in der Strafnorm - insbesondere durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck findet (vgl. BVerfG aaO 841). Wie bereits dargelegt, wiegt die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat auch im Einzelfall schwer (vgl. aaO); deren weitere Aufklärung wäre ohne die Verwertung der Daten wesentlich erschwert. Die Effektivierung der Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck, der einen Eingriff in das Telekommuni- kationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen kann. Denn auch wenn die Straf- prozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prin- zipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, 1474; vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64). (3) Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2010 lediglich die Lö- 22 - 15 - schung von den Diensteanbietern noch nicht übermittelter Vorratsdaten ange- ordnet, sich indes zur Frage der Verwertbarkeit nach Maßgabe seiner einstwei- ligen Anordnung erhobener sowie bereits an die Strafverfolgungsbehörden übermittelter Daten nicht verhalten und damit deren weitere Verwertung im Strafverfahren nicht ausgeschlossen hat. Der genannten Entscheidung kann deshalb nicht die Intention des Bundesverfassungsgerichts entnommen wer- den, dass die im Ermittlungsverfahren rechtmäßig gewonnenen Daten im weite- ren Strafverfahren einschließlich der Urteilsfindung nicht mehr verwertet werden dürfen; auf diese Weise würde im Übrigen der Regelungsgehalt der in ihrer Wirkung fortbestehenden einstweiligen Anordnung letztlich konterkariert und der Verwertung rechtmäßig gewonnener Beweise in systemwidriger Weise nachträglich der Boden entzogen. (4) Die Unzulässigkeit der Einführung der Daten in die Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 folgt auch nicht aus dem Grund- satz, wonach bei einer Änderung des Strafverfahrensrechts anhängige Verfah- ren nach der neuen Rechtslage fortzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. No- vember 2008 - 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354a Rn. 4 je mwN). Selbst wenn man diesen Grundsatz entspre- chend auf die hier vorliegende Konstellation überträgt, dass das Bundesverfas- sungsgericht eine strafprozessuale Frage im Wege einer einstweiligen Anord- nung vorübergehend regelt und der Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache zu derjenigen der einstweiligen Anordnung in Widerspruch steht, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Daten. Denn wie bereits dargelegt befas- sen sich hier sowohl die einstweilige Anordnung als auch das Hauptsacheurteil vom 2. März 2010 allein mit den Vorschriften der §§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO zur Speicherung der Daten beim Diensteanbieter sowie deren Übermitt- 23 - 16 - lung an die Strafverfolgungsbehörden und damit mit einem zur Zeit der Haupt- verhandlung und Urteilsfindung beendeten prozessualen Geschehen. Sie betreffen dagegen nicht die für die Verwertung der Beweise im weiteren Straf- verfahren relevanten § 244 Abs. 2, § 261 StPO. Diese Bestimmungen sind vielmehr durch das genannte Urteil unberührt geblieben und waren deshalb vom Landgericht in der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfindung ohne Ein- schränkung zu beachten. 3. Nach alldem bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das vom Ange- klagten zunächst zu der ursprünglichen Datenabfrage erklärte Einverständnis auch unabhängig von obigen Erwägungen die Beweiserhebung über die Ver- kehrsdaten in der Hauptverhandlung und deren Verwertung bei der Urteilsfin- dung rechtfertigte oder ob der Angeklagte dieses Einverständnis nicht zumin- dest nach der Verkündung des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 2. März 2010 wirksam zurückziehen konnte. Keiner Betrachtung bedarf auch die Frage, ob es von rechtlicher Bedeutung ist, dass die Verkehrsdaten als solche schon 24 - 17 - vor dem 2. März 2010 im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden wa- ren, während nach diesem Tag allein noch deren Auswertung durch die Ver- nehmung der zuständigen polizeilichen Ermittlungsbeamten in die Hauptver- handlung eingeführt wurde. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer