Entscheidung
III ZA 21/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/10 vom 13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Sei- ters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 1. Dezember 2010 - 19 W 48/10 - wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.2 Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An- tragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlan- desgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Be- tracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 3 - 3 - 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statt- haft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesge- richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 4 Soweit die Gehörsrüge des Antragstellers durch den angefochtenen Be- schluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist, ist diese Entschei- dung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessre- formgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auf- fassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbe- schlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähig- keit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Be- schwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden. 5 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 6 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 -