Entscheidung
III ZB 28/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160720BIIIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160720BIIIZB28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 28/20 vom 16. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil- senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 - 4 W 11/20 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts- verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandes- gerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstel- lers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbe- schwerde in Betracht. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo- 1 2 - 3 - rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht eröffnet. Nach der Neure- gelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angeru- fen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295). Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.03.2020 - 4 O 24/20 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.06.2020 - 4 W 11/20 - 3