Entscheidung
5 StR 307/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u.a. hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 25. November 2010 werden auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 mit Beschluss vom 25. Novem- ber 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 8. De- zember 2010 haben die Verurteilten gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO Anhörungsrügen erhoben. Diese sind unbegründet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbe- gründung und in der Gegenerklärung der Verurteilten zum Verwerfungsan- trag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue ein erheblicher Schaden zugrunde liegt. Namentlich im Hinblick auf die gezahlten Bestechungsgelder konnte sie die Höhe des Untreueschadens durch – mit aller gebotener Vorsicht vorge- nommene – Schätzung ermitteln. Dass der Senat auf Grundlage der Stel- lungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revisionen ohne - 3 - weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Schaal Schneider König Bellay