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Entscheidung

5 StR 307/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue hier: Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschge- bühr in Höhe von 2.200 € zu. G r ü n d e Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Ver- fahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 1 2