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Entscheidung

4 ARs 27/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 27/10 vom 18. Januar 2011 in den Maßregelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wider- spricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser fest hält. Gründe: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:1 Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestim- mung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB. 2 Er hat daher mit Beschluss vom 9. November 2010 beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre- chung des 4. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, EuGRZ 2010, 359 = NStZ 2010, 567). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und bemerkt ergänzend: 4 - 3 - 1. Die Ausführungen im Anfragebeschluss zur Beachtlichkeit des Willens des innerstaatlichen Gesetzgebers vermögen nicht zu überzeugen. 5 Ohne eine entsprechende, ausdrückliche Aussage des Bundesgesetz- gebers ist die Annahme, dass sich dieser mit neuem innerstaatlichem Recht über die durch Ratifizierung der MRK übernommenen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hinwegsetzen wollte, nicht ge- rechtfertigt. Nur wenn feststehen würde, dass insoweit eine eindeutige Abwei- chung gewollt war, würde einer Konventionsregelung eine abweichende, inner- staatliche Regelung trotz Verstoßes gegen Völkerrecht vorgehen (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einf. MRK/IPBPR Rn. 43 m.w.N.). Abgesehen davon, dass eine solche Annahme schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung fern liegt (vgl. dazu Streintz in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 24 Rn. 6; Art. 25 Rn. 9 sowie Art. 59 Rn. 65a), ergeben die vom an- fragenden Senat in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien aus den Bera- tungen zum 2. Strafrechtsreformgesetz dafür keinen Anhalt. Der Gesetzgeber war lediglich der Auffassung, die getroffene Regelung verstoße im Ergebnis nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK; der Wille zur bewussten Missachtung dieser Gewährleistung der Konvention kann den Materialien nicht entnommen werden. Dies widerspräche im Übrigen Art. 27 Satz 1 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VtrRKonvG), wonach kein Vertragsstaat völkervertragsrechtlich übernommene Verpflichtungen unter Berufung auf innerstaatliches Recht missachten darf. Ein abweichender Wille des historischen Gesetzgebers wäre außerdem spätestens durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Siche- rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) als überholt anzusehen. 6 - 4 - Abschließend verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf die Aus- führungen in der jüngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs zur Reich- weite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbotes im Recht der Siche- rungsverwahrung, in denen auf die Verpflichtung der einzelnen Staaten zur Be- seitigung von Konventionsverstößen in Parallelfällen hingewiesen wird (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, K. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Tz. 78 – 83). 7 2. Eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der eine Rückwirkung ent- haltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung in ihrer hier anzuwendenden Fassung mit dem Grundgesetz bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehal- ten. 8 Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender