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4 StR 16/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/11 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Oktober 2010 wird zurückgestellt. Gründe: 1. Das Landgericht hat auf den auf § 66b StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die „Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nach- träglichen Sicherungsverwahrung … aus rechtlichen Gründen abgelehnt“, weil der Anwendung der Vorschrift auf den Verurteilten das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 – Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbin- dung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der Verurteilte hatte die Anlasstat im Dezember 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen. 1 2. Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Ent- scheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10) an dieser Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventions- rechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Großen Senat für 2 - 3 - Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 3. Ob der Senat von Rechts wegen gehindert ist, über die – statthafte (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 – 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, und vom 6. Dezember 2005 – 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178) – Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen. Er hält es jedenfalls für angezeigt, die Ent- scheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2010 – 4 StR 577/09 – und vom 20. Januar 2011 – 4 StR 650/10). 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender