Entscheidung
IX ZB 3/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/10 vom 3. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2009 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt das Willkürverbot im Blick auf die getroffenen Feststellungen nicht miss- achtet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür 2 - 3 - liegt deshalb erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffas- sung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 2. Auch liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Unab- hängig von der Frage, ob möglicherweise doch zwei unterschiedliche Billardti- sche in Betracht zu ziehen sind, war der Schuldner verpflichtet, zu den Fragen der Treuhänderin konkrete Auskünfte zu erteilen. 3 Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeu- tung sein können (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Konkrete Fragen des Treuhänders sind konkret zu beantworten. Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu ver- meintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. De- zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10). Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat zunächst in seinem auf den 12. März 2008 datier- ten Schreiben an die Treuhänderin in Abrede gestellt, im Besitz eines Billardti- sches zu sein. Im Anhörungstermin vom 26. August 2008 hat er den Besitz ein- geräumt, sich aber geweigert, mitzuteilen, wo sich der Billardtisch befindet. In diesem Verhalten des Schuldners ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sin- ne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu sehen. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.03.2009 - 1517 IK 3600/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2009 - 3 T 297/09 -