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Entscheidung

IX ZR 60/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei- brücken vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fort- bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts- verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des Klägers gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genom- men. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1997, 893; 1999, 420; BauR 2008, 1417) geltend macht, gibt der Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.). 3 b) Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinver- nahme des Klägers stand im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 30.01.2008 - 4 O 126/07 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 46/08 -