Urteil
4 O 126/07
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufklärungsfehler können trotz grundsätzlich vertretbarer Therapieplanung Haftung begründen.
• Wesentliche Behandlungsentscheidungen müssen Alternativen erläutert werden, insbesondere bei vorbestehendem Befundrisiko.
• Grob fehlerhaft ist die Einbeziehung eines nicht belastbaren Zahnes in eine Brückenkonstruktion.
• Nicht jeder eingetretene Behandlungsschaden (z. B. Fistel, via falsa) rechtfertigt einen Behandlungsfehler; Komplikationen können trotz ordnungsgemäßer Behandlung auftreten.
• Bei unterlassener Aufklärung ist zu prüfen, ob der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte; wenn ja, besteht Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld.
Entscheidungsgründe
Aufklärungsfehler und grobe Planungsfehler bei prothetischer Versorgung • Aufklärungsfehler können trotz grundsätzlich vertretbarer Therapieplanung Haftung begründen. • Wesentliche Behandlungsentscheidungen müssen Alternativen erläutert werden, insbesondere bei vorbestehendem Befundrisiko. • Grob fehlerhaft ist die Einbeziehung eines nicht belastbaren Zahnes in eine Brückenkonstruktion. • Nicht jeder eingetretene Behandlungsschaden (z. B. Fistel, via falsa) rechtfertigt einen Behandlungsfehler; Komplikationen können trotz ordnungsgemäßer Behandlung auftreten. • Bei unterlassener Aufklärung ist zu prüfen, ob der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte; wenn ja, besteht Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld. Der Kläger, langjähriger Patient, ließ sich vom Beklagten zu 2. prothetisch im Oberkiefer mit mehreren Brücken versorgen (Behandlungszeitraum 05.07.2004–31.01.2006). Es kam wiederholt zu Problemen: Provisorien, Einschleifmaßnahmen, Wurzelbehandlungen an Zähnen 22 und 23, Entfernung und Neuanfertigung von Brückenteilen sowie schließlich Beschwerden mit Kaudruckschmerzen und später Fistelbildung. Der Kläger rügte Planungs- und Ausführungsfehler, fehlerhafte Aufbereitung der Wurzelkanäle, unzureichende Aufklärung über Alternativen (insbesondere Teleskopprothetik) und machte Schmerzensgeld sowie materiellen Schaden geltend. Die Beklagten bestritten Behandlungsfehler und führten an, die Prothetik sei technisch vertretbar und Komplikationen erklärbar; sie beriefen sich teilweise auf hypothetische Einwilligung. Das Gericht ließ Gutachten und mündliche Sachverständigenanhörung eingehen und zog auch Ergebnisse eines vorangegangenen Beweisverfahrens heran. • Zulässigkeit: Klage war zulässig; teilweise begründet nach §§ 611, 249, 253 BGB bzw. §§ 823, 253 BGB. • Planung: Die ursprüngliche Entscheidung für zwei Brücken war zwar gewagt, aber nicht per se behandlungsfehlerhaft; kassenärztliche Gutachten und Sachverständiger sahen keine fehlerhafte Ausgangsplanung. • Aufklärung: Es lag ein Aufklärungsfehler vor. Der Beklagte zu 2. hat nicht ausreichend über die ernsthafte Alternative (Teleskopprothetik) und die mit der Brückenplanung verbundenen Risiken aufgeklärt; eine bloße oder ungenaue Erwähnung genügt nicht. • Hypothetische Einwilligung: Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass der Kläger trotz vollständiger Aufklärung die Brückenkonstruktion statt einer Teleskopprothetik gewählt hätte; das Gericht ging davon aus, dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Teleskopprothetik entschieden hätte. • Grobe Behandlungsfehler: Die Einbeziehung von Zahn 22 in die Brücke war grob fehlerhaft, weil dieser Zahn nicht belastbar war und dadurch exzentrische Belastungen entstanden; zudem wurde bei Anfertigung der zweiten und dritten Brücke die Planung trotz wiederholter Beschwerden nicht grundlegend geändert, was die Kammer als groben Fehler wertete. • Sonstige Leistungen: Für einzelne behauptete Fehler (Einschleifen, Wurzelbehandlung, via falsa) konnte kein Behandlungsfehler festgestellt werden; diese Befunde sind überwiegend als zulässige Komplikationen oder als notwendige Maßnahmen zu werten. • Kausalität und Schaden: Aufgrund des Aufklärungsfehlers wäre bei ordnungsgemäßer Beratung eine Teleskopprothetik gewählt worden, die viele spätere Beschwerden und zahlreiche Behandlungstermine vermieden hätte; daraus folgte Schadensersatz- und Schmerzensgeldpflicht in begrenztem Umfang. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen und stellte ihre Haftung für materielle Schäden aus der Zahnbehandlung (für den Zeitraum 05.07.2004–31.01.2006) dem Grunde nach fest, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Begründend ist ein Aufklärungsfehler des Beklagten zu 2. über die vorrangige Alternative der Teleskopprothetik sowie grobe Fehler bei der Einbeziehung von Zahn 22 und bei der Weiterverfolgung der ursprünglichen Planung trotz wiederholter Beschwerden. Für weitere vom Kläger begehrte Leistungen und ein höheres Schmerzensgeld blieb die Klage unbegründet, weil viele der eingetretenen Beschwerden als mögliche Komplikationen oder als nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführen festgestellt wurden.