Entscheidung
AnwZ (B) 13/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 7. Februar 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. November 1991 zur Rechtsanwalt- schaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgeg- nerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antwaltsge- richtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiter- hin die Aufhebung des Widerrufsbescheids erreichen. Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 31. Januar 2011 hat er die zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befangen abgelehnt. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs führt der Antragsteller aus, entgegen der schriftlichen Ankündigung des damaligen stellvertretenden Se- natsvorsitzenden vom 27. Oktober 2010, einen neuen Verhandlungstermin "vo- raussichtlich auf das zeitige Frühjahr 2011" zu bestimmen, sei der Termin auf den 7. Februar 2011 anberaumt worden. Seinem Verlegungsantrag, den er un- ter anderem mit seinem schutzwürdigen Vertrauen auf diese Mitteilung sowie laufenden Verfahren in für seine Vermögensverhältnisse bedeutsamen Zwangsvollstreckungsangelegenheiten begründet habe, habe der Präsident des Bundesgerichtshofs mit Verfügung vom 3. Januar 2011 nicht entsprochen. Ein weiterer Ablehnungsgrund liege in der Behandlung seines Aktenein- sichtsgesuchs, die einer Verweigerung der Akteneinsicht gleichkomme. Es sei ihm nicht zumutbar, eine Anreise von nahezu 700 Kilometern auf sich zu neh- men, um die Akten, wie vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs am 3. Januar 2011 verfügt, auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs einzusehen. Ein Grund, warum die Akten nach dem 21. Dezember 2010 nicht für wenige Tage an ihn hätten versandt werden können, sei nicht ersichtlich. Die Abladung der zu dem Verhandlungstermin geladenen Zeuginnen lasse zudem besorgen, dass die Mitglieder des Gerichts voreingenommen sei- en. Auch eine Beiziehung der den Antragsteller betreffenden Vollstreckungsak- ten, aus denen sich die Widerrechtlichkeit der Vollstreckungsmaßnahmen er- gebe, sei bisher nicht erfolgt. 2 3 4 - 4 - II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden des Senats für An- waltssachen sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer richtet, zulässig, aber nicht begründet. Nach der hier entsprechend anwendbaren (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gege- ben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zwei- feln (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Be- schluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269). a) Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund gegen den Präsi- denten des Bundesgerichtshofs nicht vor. Dies gilt zunächst für die Anberaumung des Verhandlungstermins und die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung. Die Verweigerung einer be- antragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung (§ 227 ZPO) offen- sichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Ge- hör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck 5 6 7 8 - 5 - einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2429). Daran fehlt es hier. Entgegen seiner Ansicht durfte der Antragsteller aufgrund der im Zu- sammenhang mit der Aufhebung des Verhandlungstermins vom 22. November 2010 erfolgten Mitteilung, ein neuer Termin werde "voraussichtlich auf das zei- tige Frühjahr 2011" bestimmt werden, nicht darauf vertrauen, dass ein Termin erst auf die Zeit nach dem 1. April 2011 anberaumt werden würde. Dem steht bereits der erkennbar vorläufige Charakter der Mitteilung entgegen, der insbe- sondere in dem Wort "voraussichtlich" zum Ausdruck kommt. Im Übrigen wurde dem Antragsteller die Terminsbestimmung auf den 7. Februar 2011 bereits am 10. Dezember 2010, mithin etwa zwei Monate vor dem Termin bekannt gege- ben, so dass für die Vorbereitung des Termins ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Dies gilt umso mehr, als das Verfahren bereits seit Ende Januar 2010 in der Beschwerdeinstanz anhängig ist. Das rechtliche Gehör des Antragstellers wurde durch diese Terminsbestimmung nicht verletzt. Gleiches gilt für die Entscheidung des Präsidenten des Bundesgerichts- hofs, den Verlegungsantrag des Antragstellers vom 21. Dezember 2010 abzu- lehnen. Dass die von dem Antragsteller angestrengten - allerdings nicht konkret bezeichneten - "Rechtsschutzverfahren" gegen verschiedene Vollstreckungs- maßnahmen nach seiner Einschätzung nicht vor April 2011 abgeschlossen sein werden, war schon deshalb kein hinreichender Grund für eine Terminsverle- gung, weil es der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats vorbehal- ten bleiben muss, ob diese Vorgänge entscheidungserheblich sind. Ein Verle- gungsgrund lag auch nicht darin, dass der Antragsteller die ihm für einen Monat 9 10 11 - 6 - bis zum 11. Dezember 2010 eingeräumte Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs nicht wahrgenommen hat. Nach seiner Darstellung ist die Akteneinsicht daran gescheitert, dass er "zu üblichen Dienst- zeiten erneut vor verschlossenen Türen" gestanden hat. Diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er in zumutbarer Weise mitgewirkt, insbesondere einen Termin mit der Geschäftsstelle vereinbart hat. Sein pau- schaler Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 5. Juli 2004, in dem er Unzuläng- lichkeiten auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs aus dem Jahr 2004 schildert, genügt nicht zur Darlegung, dass eine Akteneinsicht in dem fraglichen Zeitraum unmöglich oder unzumutbar war. Unter diesen Umständen rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftigen Par- tei nicht die Besorgnis der Befangenheit, dass der Präsident des Bundesge- richtshofs dem Verlegungsantrag unter Hinweis auf die bisherige Verfahrens- dauer und der durch den Vermögensverfall - nach der in § 14 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers - zu besorgenden Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden nicht entsprochen und den Antrag- steller wegen der erneut beantragten Akteneinsicht auf die Möglichkeit verwie- sen hat, die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof einzusehen. Ob Akteneinsicht durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder durch Versendung an den Rechtsanwalt gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1960 - III ZR 191/59, NJW 1961, 559). Angesichts des Umstands, dass dem Antragsteller unmittelbar zuvor bereits Gelegenheit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs gegeben worden war und die Akte danach, wie der Präsident des Bundesgerichtshofs in seiner dienstlichen Erklärung vom 12 13 - 7 - 2. Februar 2011 mitgeteilt hat, zur Vorbereitung der Verhandlung benötigt wur- de, sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht er- sichtlich. Erst Recht begründet es unter diesen Umständen keine Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, dass dieser die Akte nicht zur Einsichtnahme an den Antragsteller versandt hat. Ein Ablehnungsgrund liegt ferner nicht in der Abladung der Zeuginnen. Ob zu einem Verhandlungstermin vorbereitend Zeugen zu laden sind (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (Zöl- ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 273 Rn. 4). Eine vernünftige Partei wird nicht an- nehmen, dass, wenn eine Ladung der angebotenen Zeugen unterbleibt oder bereits geladene Zeugen auf Anordnung des Vorsitzenden wieder abgeladen werden, dies in der Absicht geschieht, der Entscheidung des Kollegialgerichts vorzugreifen oder gar entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes Vor- bringen einer Partei zu übergehen. Für gegenteilige Mutmaßungen des Antrag- stellers bietet die Abladung der Zeuginnen durch den Präsidenten des Bundes- gerichtshofs daher keine Grundlage. Nichts anderes gilt für die Rüge des Antragstellers, die Beiziehung der ihn betreffenden Vollstreckungsakten sei bisher nicht erfolgt. b) Auch im Hinblick auf die Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet. Aus der Terminsbestimmung, der Ablehnung der Terminsverlegung und der Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht kann eine Besorgnis der Befangenheit gegen die berufsrichterlichen Beisitzerinnen von vornherein nicht hergeleitet werden, denn diese verfahrensleitenden Maßnahmen fallen nach 14 15 16 17 - 8 - § 216 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 4 1. Halbs. ZPO und § 299 Abs. 1 ZPO in die Zuständigkeit des Vorsitzenden und wurden hier nach der dienstlichen Erklä- rung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011 auch allei- ne von diesem getroffen. Soweit der Präsident des Bundesgerichtshofs die ebenfalls aufgrund ei- gener Zuständigkeit (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) verfügte Abladung der Zeuginnen zuvor mit den Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer er- örtert hat, begründet dies aus den dargelegten Gründen bei vernünftiger Wür- digung ebenfalls keine Zweifel an deren Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung gegenüber den Beteiligten. 2. Die Ablehnungsgesuche gegen die an den vom Antragsteller gerügten terminsvorbereitenden Maßnahmen nicht beteiligten anwaltlichen Beisitzer Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer sind unzulässig. Insoweit hat der Antragsteller nicht - wie geboten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK-Mitt. 2008, 171 Rn. 10 m.w.N.) - Umstände aufgeführt, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehun- gen dieses Richters zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. 3. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der sich aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO analog erge- benden Besetzung ohne die in zulässiger Weise abgelehnten Mitglieder. Die am Sitzungstag nach § 111 BRAO regulär hinzuzuziehenden anwaltlichen Bei- sitzer wirken an der Entscheidung mit, weil das Ablehnungsgesuch insoweit unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227; Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, 18 19 20 - 9 - AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, Rn. 4, juris). Kessal-Wulf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -