Entscheidung
AnwZ (B) 102/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 102/05 vom 3. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2007 beschlossen: Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenin- tervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstat- ten. Gründe: I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas- sen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. 1 Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An- waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen 2 - 3 - - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstel- lers zu 1. II. Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vorausset- zungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebeninter- vention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundes- rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. 3 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se- natsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe- schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebeninter- vention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO). 4 - 4 - 5 2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. Terno Otten Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -