Entscheidung
XI ZR 232/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 232/10 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufge- hoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 ab- geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel- des bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser in- haltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwen- den, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "7. Sonderleistungen/sonstige Preise Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen* pro Stunde 40.- EUR mind. 40.- EUR *Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten". - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 €. Von Rechts wegen Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2009 - 2-2 O 102/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2010 - 9 U 154/09 -