Entscheidung
IV ZR 228/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 228/08 vom 9. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 9. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2008 wird zurück- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als der Beschwerdeführer meint, steht die Tatsa- che, dass der Beklagte durch ein Quotenvermächtnis be- dacht ist, der Dürftigkeitseinrede nicht entgegen. Denn schon in dem zugrunde liegenden Erbvertrag ist bestimmt, dass das Vermächtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils der früheren Ehefrau des Beklagten anfallen, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils fällig werden sollte. Damit ergibt bereits diese Verfügung, dass hier für den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewer- tungszeitpunkte bedeutsam werden können. Soweit das Berufungsgericht allerdings für die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Todes der Schwie- - 3 - germutter des Beklagten abgestellt hat, steht die im Wi- derspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 1982 (IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 280). Der Rechtsfeh- ler wirkt sich im Ergebnis indes nicht aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Wert des Nachlasses bis zum allein maßgeblichen Tag der letzten mündlichen Verhand- lung vor dem Berufungsgericht erhöht hätte. Unstreitig hat stattdessen insbesondere der Wert des zum Nachlass ge- hörenden bebauten Grundeigentums fast die Hälfte seines Wertes eingebüßt. Von einer weiteren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 209.385,01 € Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 O 89/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2008 - 19 U 62/08 -