OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 18/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18/10 vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. März 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2009 eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nicht- zulassungsbeschwerde zurückgenommen. 1 Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrech- nung vom 17. November 2010 die infolge der Rücknahme der Nichtzu- lassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung ge- stellt. 2 - 3 - 3 Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kos- tenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masse- schuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handle. II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43), ist unbegründet. 4 Die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegenüber dem Beklagten ergangene Kosten- rechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - VII ZR 137/00, juris Rn. 5). 5 Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechne- risch nicht zu beanstandenden 1,0 Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfah- rens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfah- renspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rück- nahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. März 2002 aaO). Er hat damit jedenfalls das bezüglich der Nichtzulassungsbe- schwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse übernommen. Inner- halb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschlüsse 6 - 4 - vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.7 Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 15 O 29/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2009 - I-13 U 69/07 -