Entscheidung
II ZR 244/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/09 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bundes- gerichtshof Caliebe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H. bestehe die Be- sorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreif- lich für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H. beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abge- lehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte. 1 - 3 - II. 2 Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maß- gebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünfti- ger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommen- heit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommen- heit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440; BFH/NV 2005, 234). Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönli- ches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Ge- genstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät H. , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 3 - 4 - - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät ver- treten. 4 Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu ent- scheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen An- lass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zum Gegen- stand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfah- ren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der An- waltssozietät H. , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Be- ziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist - 5 - weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmäch- tigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2008 - 3/5 O 95/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 107/08 -