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Beschluss

26 W 20/14 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0322.26W20.14AKTE.00
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Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 – 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 – 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller waren Aktionäre der Vodafone AG, in die die ehemalige Mannesmann AG („Mannesmann“) nach ihrer Übernahme im Februar 2000 durch die nachfolgend auf die Antragsgegnerin verschmolzene Vodafone Deutschland GmbH („Vodafone“) umbenannt worden war. Mannesmann führt seinen Ursprung auf die Erfindung des Schrägwalzverfahrens zur Herstellung nahtloser Stahlrohre durch die Brüder Max und Reinhard Mannesmann im Jahr 1886 und die 1890 gegründete Deutsch-Österreichische Mannesmannröhren-Werke AG in Berlin zurück. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich das Unternehmen zu einem Montan-Konzern, der Rohstahl, Walzstahl und Stahlrohre auf eigener Rohstoffbasis herstellte. Ende der 1960er Jahre begann es seine Diversifizierung mit dem Erwerb von Beteiligungen insbesondere im Bereich des Maschinenbau- und Anlagengeschäfts (Geschäftsbereich „Engineering“) sowie des Automobilzulieferungsgeschäfts (Geschäftsbereich „Automotive“). In den 1990er Jahren entwickelte sich Mannesmann im Wesentlichen in den Segmenten „Engineering & Automotive“, „Tubes“ (Röhren) und „Telecommunications“. In diesem Segment erlangte das Mobilfunkgeschäft – neben dem Festnetzbereich, in dem Mannesmann auf dem seit 1998 geöffneten Markt Telekommunikationsdienstleistungen anbot - immer größere Bedeutung. Der Einstieg von Mannesmann in das Geschäftsfeld der Telekommunikation begann 1989. Nachdem das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation festgelegt hatte, dass zwei getrennte digitale Mobilfunknetze im GSM 900-Standard errichtet werden sollten, erwarb die Mannesmann Mobilfunk GmbH („MMO“) eine Lizenz zum Netzaufbau und -betrieb und startete - etwa zeitgleich neben der vorab zum Netzbetreiber bestimmten T-Mobile Deutschland GmbH, Bonn, - mit „D2“ im ersten Halbjahr 1992 den kommerziellen Betrieb eines der beiden D-Netze. Im Oktober 1999 versteigerte die im Jahr zuvor neu eingerichtete - später in Bundesnetzagentur umbenannte - Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post weitere freigegebene Frequenzblöcke im GSM 1800-Standard, die MMO (für 110,4 Mio. €) – ebenso wie ihre Wettbewerberin T-Mobile (für 102,3 Mio. €) – erwarb, um das vorhandene D-Netz zu entlasten und Raum für Datendienste zu schaffen. Zudem erwarb Mannesmann Beteiligungen an dem italienischen Mobilfunkanbieter Omnitel Pronto Italia S.p.A., Ivrea, („OPI“) und dem Festnetzanbieter Infrostrada S.p.A.. In Frankreich war Mannesmann über Cégétel S.A., Paris, an der Mobilfunkgesellschaft Société Francaise du Radiophone S.A. und an der Festnetzgesellschaft Cégétel Fixe beteiligt. 1998 erwarb Mannesmann eine Beteiligung an dem österreichischen Telekommunikationsanbieter tele.ring Telekom Service GmbH und Co. KG. Ende 1999 übernahm Mannesmann den britischen Mobilfunkanbieter Orange plc. Gleichzeitig begann das Unternehmen, sein Maschinenbau-, Anlagen- und Automobilzulieferungsgeschäft auszugliedern und Mannesmann - nach Jahrzehnten als Mischkonzern - zu einem auf das Telekommunikationsgeschäft ausgerichteten Unternehmen umzugestalten. Die 1999 errichtete Antragsgegnerin mit Sitz in Düsseldorf sollte die verschiedenen Telekommunikationsbeteiligungen des Vodafone-Konzerns in Deutschland unter dem Dach einer geschäftsleitenden Holding-Gesellschaft bündeln. Alleinige Gesellschafterin war die Vodafone Investments Luxembourg S.A.R.L. („VIL“), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Vodafone AirTouch plc. Diese bekundete im Oktober 1999 Interesse an der Übernahme von Mannesmann. Im darauffolgenden Monat bot sie an, Mannesmann-Aktien – unter Zugrundelegung eines Werts von 203 € je Mannesmann-Aktie - in eigene Aktien zu tauschen. Ende Dezember 1999 erhöhte sie das Angebot und bot den Mannesmann-Aktionären einen Aktientausch entsprechend einem Wert von 266 € je Mannesmann-Aktie. Am 3.02.2000 stimmte der Vorstand von Mannesmann dem – inzwischen weiter erhöhten und bis zum 29.03.2000 befristeten - Übernahmeangebot auf der Grundlage einer Umtauschrelation in Höhe von rd. 58,96 Vodafone-Aktien je Mannesmann-Aktie, entsprechend einem Wert von 350 € je Mannesmann-Aktie – zu. In der Folgezeit wurde der bereits begonnene Konzernumbau und die damit verbundene Veräußerung verschiedener Geschäftsbereiche, insbesondere der ehemaligen Bereiche „Engineering“, „Automotive“ und „Tubes“ fortgesetzt. Auch die Mehrheitsbeteiligung an Orange plc. veräußerte Mannesmann im Mai 2000 an die France Telecom S.A., Paris, aufgrund – erwarteter - wettbewerbsrechtlicher Auflagen nach der Übernahme durch Vodafone, die die Europäische Kommission inzwischen im April 2000 genehmigt hatte. Zum Bewertungsstichtag 22.08.2001 konzentrierten sich die wirtschaftlichen Aktivitäten des – umgestalteten – ehemaligen Mannesmann-Konzerns auf die Bereiche Mobilfunk, Festnetz und „Übriger Bereich“, der im Wesentlichen die Konzernsteuerung durch die Mannesmann AG als geschäftsleitende Holding sowie die Beteiligung an Tochtergesellschaften umfasste. Im Festnetzbereich bot das Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen in Form von Sprach-, Daten- und sog. Telecommerce-Diensten (Internet-Diensten) durch die 1996 gegründete Mannesmann Arcor AG & Co. KG, Frankfurt/Main („Arcor“), an. Diese erbrachte für die Deutsche Bahn AG, an der sie mit 18,2 % beteiligt war, u.a. bahnspezifische Telekommunikationsdienstleistungen wie z.B. Signal-, Uhren-, Automations- und Gleistechnik einschließlich Betreuung der dazugehörigen technischen Infrastruktur. Der Mobilfunkbereich bestand aus Beteiligungen an MMO (umbenannt in Vodafone D2) und OPI. Die ehemalige MMO ersteigerte im August 2000 – nachdem sich die D2-Teilnehmerzahlen in den Jahren 1999 bis 2000 von rund 6 Mio. auf 19,2 Mio. Kunden verdreifacht hatten – in einem von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durchgeführten Versteigerungsverfahren eine UMTS-Lizenz für insgesamt 16.594.800.000 DM (rund 8,5 Mrd. €). Neben MMO hatten sich fünf weitere Mobilfunkanbieter an der Versteigerung beteiligt, die insgesamt zu einem Erlös von ca. 100 Mrd. DM für den Staatshaushalt führte. Die UMTS-Lizenz berechtigt dazu, bis Ende 2020 Übertragungswege für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der sog. dritten Generation für die Öffentlichkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben. OPI hatte im Oktober 2000 für rund 2,4 Mrd. € eine von fünf italienischen UMTS-Lizenzen ersteigert. Zum Bewertungsstichtag 22.08.2001 verfügte die Gesellschaft über eine Mobilfunk- und Netzinfrastrukturlizenz (gültig bis 2010), eine Lizenz zur Durchführung von Sprachtelefonie (gültig bis 2014) sowie die bereits genannte UMTS-Lizenz (gültig bis Ende 2016). Alle drei Lizenzen enthielten eine Verlängerungsoption für weitere 15 Jahre. Im Mittelpunkt ihrer längerfristigen Geschäftsplanung stand das Angebot von UMTS-Diensten, deren Start für das zweite Halbjahr 2002 geplant war. Das Grundkapital der Vodafone AG (ehemals Mannesmann) betrug zu diesem Zeitpunkt 1.296.043.055,77 €. Es war eingeteilt in 506.967.978 auf den Namen lautende Stückaktien. Ende Dezember 2000 übertrug die VIL 475.014.155 Aktien (ca. 93,7 % des Grundkapitals) auf die Antragsgegnerin. Der Einbringungswert wurde mit 146,926 Mrd. € – entsprechend 309,31 € je Stückaktie – basierend auf einer auf den 1.12.2000 bezogenen, internen Bewertung der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, die von der G. & Partner GmbH in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 21.12.2000 als „plausibler Marktwert“ bestätigt wurde, angesetzt und in den Finanzanlagen der Antragsgegnerin in deren Jahresabschluss bilanziell abgebildet. Der Betrag, um den der Wert der übertragenen Anteile die übernommenen Schulden überstieg, wurde mit 73,8 Mrd. € in die Kapitalrücklage der Antragsgegnerin eingestellt. Im Jahr 2001 erwarb die Antragsgegnerin in zwei Tranchen weitere Anteile an der Vodafone AG, an der sie danach - unter Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen über die ebenfalls zum Vodafone-Konzern gehörige Cavesafe Limited, Newbury/Großbritannien, und drei Holdinggesellschaften – mit insgesamt ca. 99,4 % des Grundkapitals beteiligt war. Die restlichen 0,6 % der Aktien befanden sich im Streubesitz. In einer ad-hoc-Mitteilung vom 11.06.2001 gab der Vorstand der Vodafone AG (ehemals Mannesmann) bekannt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Vodafone abschließen zu wollen. Mit dem Unternehmensvertrag vom 22.06.2001 unterstellte die Vodafone AG die Leitung der Gesellschaft Vodafone als herrschendem Unternehmen und verpflichtete sich während der Vertragsdauer zur Gewinnabführung an Vodafone. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung galt erstmals für den Gewinn des am 1.01.2001 beginnenden Geschäftsjahres der Vodafone AG (§ 3 Abs. 3). Der Vertrag sah für die außenstehenden Aktionäre eine feste Ausgleichszahlung - fällig am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr - i.H.v. 11,77 € je Stückaktie und das Angebot einer Barabfindung i.H.v. 206,53 € je Stückaktie vor (§§ 6, 7). Die Hauptversammlung der Vodafone AG stimmte dem Unternehmensvertrag am 22.08.2001 zu; er wurde am 20.09.2001 ins Handelsregister eingetragen. In der Folgezeit haben mehrere Aktionäre Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung gestellt. Die Einleitung des Spruchverfahrens wurde im Bundesanzeiger vom 24.01.2002 bekannt gemacht. Im Juni 2002 hat die Hauptversammlung der Mannesmann AG die Minderheitsaktionäre auf Verlangen von Vodafone gegen Gewährung einer Barabfindung von 217,91 € (später durch gerichtlichen Vergleich erhöht auf 228,51 €) ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Der Beschluss wurde am 21.08.2002 – und damit vor der ordentlichen Hauptversammlung von Mannesmann über das abgelaufene Geschäftsjahr, die am 28.08.2002 stattfand - in das Handelsregister von Mannesmann eingetragen. In dem daraufhin eingeleiteten Spruchverfahren hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die gegen die Rechtsnachfolgerin der Mannesmann AG gerichteten Anträge der Minderheitsaktionäre als unzulässig verworfen; die Höhe der Barabfindung hat es auf 251,31 € je Stückaktie festgesetzt (Beschluss vom 5.08.2014 – 33 O 1/07 (AktE)). Die dagegen gerichteten, wechselseitigen Beschwerden sind bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 18/14 (AktE) anhängig. Den in dem hier streitgegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen liegt ein auf den Bewertungsstichtag 22.08.2001 bezogenes Bewertungsgutachten des Wirtschaftsprüfers M. zu Grunde. Dieser hat – anhand der Ertragswertmethode und unter Berücksichtigung des Bewertungsstandards IDW S1 2000 – den Gesamtwert von Mannesmann aus dem Ertragswert sämtlicher Konzerngesellschaften unter Einbeziehung der Konzernobergesellschaft und den Werten des nicht betriebsnotwendigen Vermögens mit 104.704 Mio. € und daraus resultierend einen Wert von 206,53 € je Stückaktie ermittelt. Dieser lag über den von ihm ermittelten Durchschnittsbörsenkursen von 115,90 € bzw. 103,60 € je Stückaktie in den Zeiträumen drei Monate bzw. sechs Monate vor Abschluss seiner gutachtlichen Tätigkeit am 8.06.2001. Die Bewertung erfolgte nach der Phasenmethode auf der Basis von zwei Planungsphasen, nämlich der Detailplanungsphase (Jahre 2001/02 bis 2004/05) und der Phase der ewigen Rente (Jahre 2005/06 ff.). Die zu kapitalisierenden Ergebnisse der ersten Phase wurden aus den Ist-Ergebnissen der Monate Januar bis März 2001 sowie den verabschiedeten Planungsrechnungen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1.04.2001 bis zum 31.03.2005, die nachhaltig erzielbaren Ergebnisse der ab April 2005 beginnenden Geschäftsjahre aus dem Ergebnis des Planjahres 2004/05 abgeleitet. Die Unternehmensbewertung enthielt in der Phase der ewigen Rente – u.a. basierend auf den tatsächlichen Anschaffungskosten von MMO und OPI für UMTS-Lizenzen im Jahr 2000 - eine Reinvestitionsrate für Frequenznutzungsrechte von 570,3 Mio. € p.a. im Geschäftsbereich MMO und von 219,6 Mio. € im Geschäftsbereich OPI. Die aus der unverbindlichen, nicht verabschiedeten vereinfachten Fortschreibung der Planung für die Geschäftsjahre 2005/06 bis 2009/10 ableitbaren Wachstumserwartungen wurden bei der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes für die Geschäftsjahre ab 2005/06 in der mit 3,5 % angesetzten Wachstumsrate berücksichtigt. Den Basiszins hat der Bewertungsgutachter mit 6 % vor Steuern angenommen, den Risikozuschlag mit insgesamt 3 % geschätzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuer (35 %) für die erste Phase ein Kapitalisierungszinssatz von 5,85 % ergab. Für die ewige Rente hat der Bewertungsgutachter unter Berücksichtigung des Wachstumsabschlags (3,5 %) den Kapitalisierungszinssatz mit 2,35 % angesetzt. Die Nettoausgleichszahlung hat er – ausgehend von dem von ihm ermittelten Ertragswert – mit 11,77 € je Stückaktie berechnet und dabei den Mittelwert aus dem der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz von 9 % und dem Basiszins von 6 % in Höhe von 7,5 % als Verrentungszins verwendet. Die vom Landgericht Düsseldorf zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. & Co. GmbH bestätigte die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung mit Prüfbericht vom 6.07.2001. Die Antragsteller haben die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen für zu gering gehalten. Unter anderem haben sie gerügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Aktienwert nach der konzerninternen Bewertung der Mannesmann-Aktie im Dezember 2000 bis zum Stichtag auf 206,53 € pro Aktie gemindert habe. Die Ertragsprognose im Bewertungsgutachten, insbesondere die Ergebnisplanung im Mobilfunkbereich, sei zu pessimistisch. Die Investitionsausgaben seien zu hoch angesetzt worden. Die Kapitalisierungszinssätze, insbesondere der Risikozuschlag, seien zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt worden. Die an die seinerzeitigen Verantwortlichen geleisteten Prämien hätten zurückgefordert werden müssen und seien zu Gunsten der Aktionäre zu berücksichtigen. Bei der Ertragssteuerbelastung habe eine Pauschalierung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach der – später für europarechtswidrig befundenen – Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG in der seinerzeit geltenden Fassung nicht erfolgen dürfen. Das Landgericht hat den Sachverständigen X. mit einer selbstständigen Neubewertung beauftragt. Dieser hat den stichtagsbezogenen Unternehmenswert in seinem Gutachten vom 5.04.2007 - unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich verabschiedeten Bewertungsstandards IDW S1 2005 - mit 111.913 Mio. € und daraus resultierend die angemessene Abfindung mit 220,75 € je Stückaktie ermittelt. Unter Heranziehung des – von ihm nicht mehr für maßgeblich erachteten - Bewertungsstandards IDW S1 2000 ist er alternativ zu einem Unternehmenswert von 137.606 Mio. € und einem rechnerischen Wert je Stückaktie von 271,43 € gelangt. Der Sachverständige hat allein aus Transparenzgründen eine Grobplanungsphase für den Zeitraum April 2005 bis einschließlich März 2010 eingefügt, in der er die unverbindliche, nicht verabschiedete vereinfachte Fortschreibung der Unternehmensplanung zugrunde gelegt hat. Die Phase der ewigen Rente (Zeitraum ab April 2010) hat er im Wesentlichen aus dem Ergebnis des Planjahres 2009/10 abgeleitet. Unternehmenswerterhöhend wirkte sich aus, dass er die annualisierte Reinvestitionsrate für Frequenznutzungsrechte im Geschäftsbereich MMO mit 368,2 Mio. € p.a. (deutlich) niedriger als implizit im Bewertungsgutachten (570 Mio. € p.a.) angesetzt hat (im Geschäftsbereich OPI hat er sie – geringfügig - von 219,6 Mio. € auf 223,7 Mio. € p.a. erhöht). Die dem Bewertungsgutachten implizit zugrunde gelegten, auf den Kosten für den Erwerb der ursprünglichen Lizenzen beruhenden Reinvestitionsraten seien nicht anhand einer Investitionsplanung belegbar. Seines Erachtens sei davon auszugehen, dass der im August 2000 in Deutschland erzielte Preis für UMTS-Lizenzen im Jahr 2020 nicht erneut erreicht werden könne. In Deutschland sei mit rund 50,8 Mrd. € europaweit der höchste Preis für UMTS-Lizenzen gezahlt worden. Lediglich in Großbritannien sei der gezahlte Lizenzpreis pro Einwohner höher gewesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 27.04.2006 - 18 U 90/05 – hätten die an der Versteigerung beteiligten Unternehmen, insbesondere T-Mobile, den Preis bewusst nach oben getrieben, um lästige Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Zur Begründung seines Ansatzes hat der Sachverständige angenommen, dass sich der Preis für die Anschlusslizenz wegen der voranschreitenden Harmonisierung in der Europäischen Union tendenziell einem Durchschnitt annähern werde. Als Referenzpreis könne ein nach der Zahl der Einwohner gewichteter Durchschnittspreis aus der ersten UMTS-Lizenzversteigerung herangezogen werden. Danach ergebe sich europaweit ein gewichteter Durchschnittspreis von 297 € je Einwohner, was bei einer Bevölkerungszahl von rund 82,3 Mio. Einwohnern in Deutschland einem Gesamtpreis von 24,4 Mrd. € und - aufgeteilt auf sechs Unternehmen, die an einer Anschlusslizenz in Deutschland interessiert sein würden - Anschaffungskosten je Unternehmen von 4,07 Mrd. € entsprechend würde (Gutachten S. 66). Diese Überlegungen ließen sich auf die Anschaffungskosten für die Anschlusslizenz bei OPI übertragen. Dort sei bei einer Bevölkerungszahl von rund 57 Mio. Einwohnern in Italien von einem Gesamtpreis von 16,9 Mrd. € und – aufgeteilt auf fünf ersteigernde Mobilfunkunternehmen in Italien – Anschaffungskosten je Unternehmen von rund 3,38 Mrd. Euro auszugehen (Gutachten S. 83). Die Wachstumsrate hat der Sachverständige mit 2,5 % zugrunde gelegt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der im Bewertungsgutachten mit 3,5 % angesetzte Wachstumsabschlag eine Komponente für das geplante Ergebniswachstum von 2005/06 bis 2009/10 von rund 1,5 % mitumfasste und sich bei expliziter Berücksichtigung der Ergebnisse für den Zeitraum 2005/06 bis 2009/10 nach Einschätzung des Bewertungsgutachters ein (niedrigerer) Wachstumsabschlag von 2 % ergeben hätte. Den Basiszins (6% im Bewertungsgutachten) hat er mit 5,7 % vor bzw. - unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuer (35 %) – 3,71% nach Steuern ermittelt. Den Risikozuschlag hat er unter Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern (4,5 %) und – unternehmenseigenem - Betafaktor (0,64) gebildet, wobei er den Mittelwert der Tagesbetas in den vor Ankündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegenden Zeiträumen 12.06.2000 bis 8.06.2001 (0,70, CDAX/täglich) und 22.08.2000 bis 21.08.2001 (0,57, CDAX/täglich) herangezogen hat, die aus seiner Sicht verlässliche statistische Aussagen zuließen; die Zeiträume 1.01.1999 bis 31.12.2000, 1.01.2000 bis 31.12.2000 und 22.08.1999 bis 21.08.2001 seien maßgeblich durch die Übernahme von Mannesmann durch Vodafone geprägt gewesen. In den Zeiträumen bis Februar 2000 habe sich der Börsenkurs infolge der Übernahme weitgehend von der Marktentwicklung abgekoppelt. Im Zusammenhang mit der Übernahme seien in den ersten beiden Monaten des Jahres 2000 bereits rund 94 % des gesamten Handelsvolumens des Zeitraums 1.01.2000 bis 22.08.2001 umgesetzt worden. Dennoch sei der Markt auch nach der Übernahme noch als liquide zu bezeichnen, da an einzelnen Tagen mehr als 10.000 Mannesmann-Aktien gehandelt worden seien (Gutachten S. 186). Die Zeiträume vor dem 1.01.1999 würden die Verhältnisse der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag nicht sachgerecht abbilden, da es an der Einbeziehung der Entwicklungen aus dem Erwerb der UMTS-Lizenzen fehle und die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns noch von den Geschäftsbereichen „Tubes“ und „Automotive“ geprägt gewesen sei. Den Betafaktor einer Peer Group im Einjahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag hat der Sachverständige mit 1,18 ermittelt und festgestellt, dass der von ihm für maßgeblich erachtete Betafaktor „im unteren Bereich der Bandbreite der Betafaktoren der Peer Group“ lag (Gutachten S. 152). Gegen die Betafaktoren der Peer Group spreche jedoch, dass nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung abzustellen sei; zudem seien die Betafaktoren von Mannesmann als statistisch signifikant anzusehen. Im Ergebnis ergaben sich für die Detail- und die Grobplanungsphase ein Risikozuschlag von 2,86 % und ein Kapitalisierungszinssatz von 6,56 %, für die Phase der ewigen Rente unter Berücksichtigung des Wachstumsabschlags (2,5 %) von 4,06 %. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass der von ihm anhand des IDW S1 2005 ermittelte Unternehmenswert rund 6,6 % – bei Anwendung des IDW S1 2000 31,6 % - über der Börsenkapitalisierung lag, die er – basierend auf dem Durchschnittsbörsenkurs von 206,28 € je Aktie am letzten Handelstag vor der beschlussfassenden Hauptversammlung am 22.08.2001 - mit 104.577 Mio. € errechnet hat. Vor diesem Hintergrund hat er den anhand des IDW S1 2005 ermittelten Unternehmenswert für plausibel erachtet, während der nach IDW S1 a.F. ermittelte Wert „nicht belegbar“ sei. Der gewichtete Durchschnittsbörsenkurs in dem - nach der später ergangenen Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 ff.) maßgeblichen - Dreimonats-Zeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (12.03. bis 08.06.2001) war mit 117,50 € je Stückaktie jeweils deutlich niedriger als die anhand des Ertragswertverfahrens ermittelten Unternehmenswerte. Weiter hat der Sachverständige anhand einer vergleichenden Marktbewertung mit EBITDA-Multiplikatoren von Vergleichsunternehmen der Telekommunikationsbranche als Kennzahlen festgestellt, dass der von ihm ermittelte Unternehmenswert „je nach Multiplikator und Zeitraum oberhalb der Bandbreite vergleichbarer Unternehmen“ lag; es lägen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der ermittelte Unternehmenswert im Vergleich zum Marktumfeld „zu gering“ sei. Die frühere Wertermittlung im Zusammenhang mit der Einbringung der Aktien am 22.12.2000 sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass er auf diese nicht plausibilisierend habe zurückgreifen können. Die Nettoausgleichszahlung hat der Sachverständige – ausgehend von dem von ihm ermittelten Ertragswert und angepasst an die von ihm für angemessenen erachteten Kapitalisierungsparameter – mit 13,26 € je Stückaktie berechnet. Gegen das Gutachten haben sowohl die Antragsteller Einwendungen erhoben als auch die Antragsgegnerin. Diese hat - gestützt auf eine gutachtliche Stellungnahme der L. AG vom 28.08.2007 - fachliche Mängel des – von ihr für unverwertbar erachteten – Gutachtens gerügt. Es werde übersehen, dass die Planung außergewöhnlich optimistisch und ambitioniert sei und deshalb nicht „blind übernommen“ werden könne. Die im Sachverständigengutachten angesetzte Reinvestitionsrate sei bei weitem zu niedrig, vor allem für die MMO. Die Annahme des Sachverständigen, dass die Preise für Mobilfunklizenzen je Kopf der Bevölkerung in anderen europäischen Ländern niedriger seien und sich innerhalb der Europäischen Union bis 2020 annähern würden, sei nur der Versuch, die Unternehmensplanung durch beliebige eigene subjektive Einschätzungen zu ersetzen. Die zum Stichtag gültige EU-Richtlinie 97/13/EG vom 10.04.1997 habe eine Harmonisierung oder Annäherung der Vergabepreise oder -gebühren für Mobilfunklizenzen nicht ansatzweise vorgesehen. Die von dem Sachverständigen angenommene Reinvestitionsrate sei auch methodisch falsch hergeleitet. Willkürlich würden irgendwelche europäischen Länder ausgewählt und historische Lizenzpreise verglichen, die auf der Grundlage nicht vergleichbarer Vergabeverfahren erzielt worden seien. Die Preise seien für unterschiedlich lang laufende UMTS-Lizenzen gezahlt worden. Die allgemeine Geldentwertung bliebe unbeachtet. Auch die für OPI festgelegte Reinvestitionsrate sei zu niedrig. Richtigerweise müsse für OPI eine weitaus höhere Reinvestition in Lizenzausgaben angenommen werden, denn tatsächlich seien in Italien überraschend niedrige Lizenzpreise gezahlt worden, weil sich ein Bieter kurz vor Beginn der Versteigerung zurückgezogen habe. Die im Sachverständigengutachten angesetzte Wachstumsrate sei zu hoch. Sie berücksichtige nicht, dass die detaillierte Planung bereits ein enormes Wachstum umfasse und damit künftiges Wachstum offenkundig vorwegnehme. Zudem berücksichtige der Sachverständige nicht den zu erwartenden Sättigungs- und Renditenormalisierungseffekt. Den im Bewertungsgutachten vertretbar mit 6 % angesetzten Basiszins habe der Sachverständige zu Unrecht korrigiert. Die von ihm angesetzte Marktrisikoprämie von nur 4,5 % nach typisierten Ertragssteuern liege außerhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite. Die Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors sei nicht sachgerecht und fehlerhaft. Der eigene Betafaktor sei nicht aussagekräftig, weil das Handelsvolumen in den jeweils verwendeten Beobachtungszeiträumen unzureichend gewesen sei. Es hätten erhebliche Marktverzerrungen vorgelegen. Wenn überhaupt, müssten wöchentliche Renditeintervalle für einen Einjahreszeitraum vor der Veröffentlichung der Barabfindung herangezogen werden, mit dem Ergebnis, dass sich – nach den eigenen Feststellungen des Sachverständigen - ein unverschuldeter Betafaktor von 1,15 ergebe. Die „Plausibilisierung“ des Betafaktors mit dem Peer Group-Betafaktor von 1,18 überzeuge nicht. Ebenso wenig würden Konsequenzen daraus gezogen, dass der ermittelte Unternehmenswert – nach den Feststellungen im Gutachten –„oberhalb der Bandbreite vergleichbarer Unternehmen“ liege. Auch die Plausibilisierung anhand des Aktienkurses vor der beschlussfassenden Hauptversammlung sei sinnlos; abzustellen sei auf den Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Maßnahme. Zu den Einwendungen hat der Sachverständige in seinem 167 Seiten umfassenden Ergänzungsgutachten vom 20.12.2010 Stellung genommen und im Ergebnis keine Anhaltspunkte gesehen, die Werte für Abfindung und Ausgleich in seinem Ausgangsgutachten zu korrigieren; dagegen haben erneut beide Seiten Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin hat weiter gerügt, die Reduzierung der Reinvestitionsrate, der Ansatz der Wachstumsrate und des Betafaktors seien - neben dem Basiszins und der Marktrisikoprämie - „Kardinalfehler“ des Gutachtens. Wie die von ihr vorgenommene Alternativrechnung (Anl. B7, Bl. 1022) zeige, führe bereits die isolierte Verwendung des Peer Group-Betafaktors von 1,18 zu einem Unternehmenswert i.H.v. 74,9 Mrd. €, was einem Wert je Aktie i.H.v. 148 € entspreche. Weiter hat die Antragsgegnerin Privatgutachten der J.-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf, u.a. vom 10.01.2013 zur Ableitung des angemessenen zukünftigen Betafaktors, vorgelegt. Danach liege der unternehmenseigene Betafaktor, sollte er zugrunde gelegt werden, in jedem Fall über 1. Die Annahme des Sachverständigen, die im Vergleich zum Marktportfolio ein unterdurchschnittliches Risiko bedeute, sei vor dem Hintergrund des hochdynamischen, technologiegetriebenen und lizenzabhängigen Geschäfts von Mannesmann unplausibel. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin hin hat der Sachverständige seine Gutachten im Anhörungstermin vom 30.01.2013 mit einer Präsentation (Bl. 1633 ff.) mündlich und in ergänzenden Stellungnahmen vom 29.05.2013 und 3.09.2013 auch schriftlich erläutert. Die Antragsgegnerin ist den Ausführungen mit Schriftsatz vom 29.10.2013 und diesem beigefügten weiteren Analysen der J. AG vom 20.09.2013 zur Marktrisikoprämie und zur Verwendbarkeit der unternehmenseigenen Betafaktoren im Zeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001, einer Studie zur Bewertungspraxis bei aktienrechtlichen Gutachten vom 6.09.2013 und einer gutachtlichen Stellungnahme der Y. AG vom 19.09.2013 zur Bestimmung des angemessenen Betafaktors (Anl. B 11 bis B 14) entgegengetreten. Daraufhin ist der Sachverständige im Anhörungstermin vom 22.01.2014 erneut angehört und überdies der Leiter der Steuerabteilung der Antragsgegnerin Schmidt-Fehrenbacher als Zeuge vernommen worden. Seine Ausführungen hat der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 8.05.2014 schriftlich ergänzt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 3.09.2014 hat das Landgericht die Anträge auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs als unzulässig verworfen, weil den Antragstellern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung sei nicht entstanden, weil der - nachfolgend beschlossene - Squeeze-out vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eingetragen worden sei. Die Abfindung hat das Landgericht – im Wesentlichen der Wertermittlung des Sachverständigen auf der Grundlage des IDW S1 2000 folgend – auf 229,58 € je Stückaktie festgesetzt. Den Unternehmenswert hat es mit 116.391 Mio. € geschätzt. Dabei ist die Kammer – im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats – davon ausgegangen, aus Gründen der Prozessökonomie, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sei die Anwendung des am Bewertungsstichtag geltenden Standards IDW S1 2000 geboten. Der nach der Stollwerck-Entscheidung relevante Börsenkurs sei mit 117,50 € je Stückaktie deutlich geringer und deshalb nicht relevant. Die unternehmenseigenen Planungen seien im Wesentlichen plausibel und daher der Bewertung anhand der Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge seien nur eingeschränkt überprüfbar. Der Sachverständige habe die Planungen im Wesentlichen für plausibel erachtet und die Zahlen aus dem Bewertungsgutachten – mit Einschränkungen bezüglich der Reinvestitionsraten für MMO und OPI – übernommen. Seine Korrekturen aufgrund der – in Summe geringeren – zukünftigen Reinvestitionskosten seien berechtigt. Seinen Feststellungen zufolge lägen bezüglich der Reinvestitionskosten für neue UMTS-Lizenzen keine Planungen des Unternehmens vor. Für die Annahme des Bewertungsgutachters, dass im Jahr 2020 neue Lizenzen zum Preis der Erstlizenzen bzw. weit darüber erworben würden, gebe es keine Grundlage. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich im Jahre 2020 bei UMTS um eine schon am Markt eingeführte Technologie handele, so dass der Innovationscharakter bei Erstvergabe der Lizenz im Jahre 2000 fehle. Auch die Exklusivität der neuen Technologie werde bei erneuter Versteigerung nicht mehr gegeben sein. Es werde der Anreiz fehlen, in den Erwerb der Lizenz nochmals erhebliche Mittel zu investieren. Weder zum Bewertungsstichtag noch heute könne die Frage beantwortet werden, ob nach Ablauf der UMTS-Lizenzen 2020 eine weitere Lizenz zur Nutzung der UMTS-Technologie oder einer Anschlusstechnologie und wenn, zu welchem Preis zu erwerben sei. Die Kammer gehe deshalb von den im Gutachten errechneten Kosten in Höhe von 5.492,9 Mio. € (MMO) bzw. 3.443,5 Mio. € (OPI) aus, die sie allerdings – entsprechend der Vorgehensweise des Bewertungsgutachters M. auf der Basis von zwei Planungsphasen – in Annuitäten umgerechnet habe. Die von dem Sachverständigen ermittelten Kapitalisierungszinssätze seien angemessen. Der Basiszins sei nach der Zinsstrukturkurve auf 5,78 % festzusetzen. Der Risikozuschlag sei aufbauend auf dem Capital Asset Pricing Model zu bilden, wobei der Betafaktor mit 0,7 (unverschuldet) – basierend auf dem eigenen Tagesbetafaktor der ehemaligen Mannesmann AG im Einjahreszeitraum vor Bekanntgabe des Unternehmensvertrags (täglich/CDAX) – zugrunde gelegt werden könne, allerdings sei dieser mit „verschuldeten Betafaktoren“ periodenspezifisch an das aufgrund von Zinserträgen gegenüber dem operativen Geschäft geringere Risiko der Gesellschaft anzupassen. Der von dem Sachverständigen als Mittelwert – anhand der unternehmenseigenen Betafaktoren (täglich/CDAX) in den Zeiträumen vom 12.07.2000 bis 8.06.2001 (0,7) und 11.08.2000 bis zum 21.08.2001 (0,57) – gebildete Betafaktor sei belastbar; dabei halte die Kammer den Betafaktor von 0,7 für vorzugswürdig, weil nach dem Rechtsgedanken der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs Aktienkurse nur bis zum Tag der Bekanntmachung der beabsichtigten Strukturmaßnahme zu berücksichtigen seien. Dieser Wert sei gegenüber dem anhand einer Peer Group ermittelten Betafaktor grundsätzlich vorrangig. Das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens könne nur anhand der Risikofaktoren des konkret zu bewertenden Unternehmens und nicht bzw. nicht vorzugswürdig durch die Faktoren vergleichbarer Unternehmen bestimmt werden. Auch die Ertragswertmethode erfordere es, möglichst alle Parameter des konkreten Unternehmens zu verwenden und nicht die Werte anderer Vergleichsobjekte. Die Voraussetzungen für die Verwendung des unternehmenseigenen Betafaktors seien erfüllt. Der Vergleich mit dem DAX zeige, dass die Mannesmann-Aktie in dem betrachteten Zeitraum zu den handelsstärksten Aktien in Deutschland gehört habe. Die Höhe des Standardfehlers liege nur geringfügig über dem Durchschnittswert der damaligen DAX-Unternehmen. Gegen die Heranziehung des Peer Group-Betafaktors spreche auch, dass dieser „in jeder gewünschten Richtung“ manipuliert werden könne. Die Angemessenheit des Betafaktors von 0,7 werde durch den gemeinsamen Vertragsbericht bestätigt, in dem ein Betafaktor von 0,6 zugrunde gelegt worden sei. Die Marktrisikoprämie schätze die Kammer auf 4,5 % vor Steuern. Deren konkrete Höhe sei sehr umstritten, eine empirisch genaue Festlegung nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich. Der Wert entspreche der Einschätzung des Sachverständigen, sei im Ergebnis nachvollziehbar und stehe im Einklang mit üblichen Ansätzen. Der Wachstumsabschlag sei „entsprechend der Selbsteinschätzung der Konzernleitung“ mit 3,5 % anzusetzen. Der Ertragswert sei um einen weiteren Sonderwert von 25,09 Mio. € zu erhöhen. In dieser Höhe seien nach den Feststellungen in dem Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 (3 StR 470/04), denen die Kammer sich anschließe, rechtsgrundlos und unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes Zahlungen an den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Mitglieder des Präsidiums geleistet worden. Dadurch sei das Vermögen des Unternehmens geschädigt und die Abfindung reduziert worden. Derartige Ansprüche seien im Spruchverfahren zu berücksichtigen. Dass die Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt seien, sei angesichts der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes unerheblich. Dem so ermittelten Unternehmenswert stehe die bilanzielle Bewertung des Unternehmens im Konzernabschluss der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin nicht entgegen. Der Abfindungsbetrag sei auch nicht aufgrund der später festgestellten Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 bzw. Abs. 7 KStG a.F. zu erhöhen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Hiergegen richten sich die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 1) bis 5), 20), 24), 32), 22) und 23) mit ihren sofortigen Beschwerden sowie die Antragsteller zu 10) bis 12) mit ihren Anschlussbeschwerden. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen, hat seine zunächst eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Die beschwerdeführenden Antragsteller rügen unter anderem, das Landgericht habe das Rechtsschutzinteresse für die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung zu Unrecht verneint. Durch den entschädigungslosen Entzug des Gewinnbezugsrechts werde Art. 14 GG verletzt. Die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung sei noch zu niedrig. Der Unternehmenswert sei nicht anhand des Ertragswertverfahrens zu ermitteln, sondern anhand des Marktpreises, den „Vodafone“ im Jahr 2000 „gezahlt und bilanziert“ habe. Der vom Landgericht geschätzte Unternehmenswert weiche vom wirklichen Unternehmenswert ab, was sich in den Preisen zeige, zu denen „Vodafone“ die Mannesmann-Aktien übernommen und im Dezember 2000 konzernintern übertragen habe. Gründe für einen „drastischen Wertverfall“ seien nicht ersichtlich. Zu Unrecht habe das Landgericht nicht den Wert des lebenden Unternehmens im Ganzen ermittelt, wie er sich in einem Bieterverfahren ergeben würde. Es sei eine neue Bewertung mit einer Typisierung nach dem Bewertungsziel des Grenzpreises durchzuführen, zu dem Mannesmann an einen Dritten hätte veräußert werden können. Dadurch erhöhe sich der Ertragswert pro Aktie auf 302,49 €. Das Landgericht habe seiner Schätzung zu Unrecht den Bewertungsstandard IDW S1 zugrunde gelegt. Dieser bleibe wegen der „aller wirtschaftlicher Vernunft widersprechenden“ Behandlung der Ertragssteuern systematisch hinter der „vollen Abfindung“ zurück und sei aus Rechtsgründen zu korrigieren. Keineswegs sei der nach dem Stichtag eingeführte Bewertungsstandard IDW S1 2005 heranzuziehen. Die darin vorgenommenen Änderungen hätten nach Einschätzung von Prof. Emmerich vor allem den Zweck gehabt, zu deutlich niedrigeren Unternehmenswerten zu gelangen, weil dem IDW die Unternehmenswerte zu hoch erschienen. Es werde beantragt, Prof. Emmerich zu dieser „Motivlage“ zu vernehmen (Bl. 3039). Das Landgericht habe seiner Bewertung nicht die dem Sachverständigen vorgelegten Planungsrechnungen der Gesellschaft und deren vereinfachende und unverbindliche Fortschreibung zugrunde legen dürfen. Die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin habe die Umsatzerlöse und Ergebnisse der Mannesmann AG höher geplant. Allein maßgeblich sei die „UK-Unternehmensplanung“, nach der die Aktie mit 317,08 € bewertet worden sei. Der Antragsgegnerin müsse aufgegeben werden, die vollständige Unternehmensplanung des britischen Konzernherrn für Mannesmann und die Werthaltigkeitsüberprüfungen, mit denen die Bilanzansätze für Mannesmann zum 31.03.2001 und 31.03.2002 gerechtfertigt worden seien, vorzulegen (Bl. 3013 ff.). Dass weder die Unternehmensplanungen von Mannesmann noch die Unternehmensplanungen der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin für Mannesmann zum Stichtag niedriger gewesen seien als im März 2000 oder im Dezember 2000, werde durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt (Bl. 2749). Die angesetzten Abschreibungen seien nicht nachvollziehbar. Die Typisierung mit einem Grenzsteuersatz von 35 % treffe nur für eine kleine Minderheit der zu entschädigenden Aktionäre zu. Sie sei nicht realitätsnah und führe in der Regel zu einer nicht angemessenen Entschädigung. Ändere man den Ansatz – insbesondere indem man ihn durch die Hälfte des jeweiligen persönlichen Grenzsteuersatzes ersetzte – würden sich höhere Werte, wie etwa in den Berechnungen der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) (Anl. 6-11 zur Beschwerdebegründung), ergeben. Das Landgericht hätte die im Bewertungsgutachten und im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Pauschalierung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben eliminieren müssen. Darauf, ob die Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG a.F. zum Stichtag vorhersehbar gewesen sei, komme es nicht an. Die „Rechtslage“ sei am Bewertungsstichtag in ihrem Kern angelegt gewesen. Der Betafaktor wie auch die Marktrisikoprämie seien zu hoch angesetzt worden. Zur methodischen Unzulässigkeit des Vergleichs von historischen Performancedaten mit stichtagsbezogenen Zinsen und zur Fehlerhaftigkeit der Verwendung des REXP als Benchmark sei ein Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 3136, 3138). Die beschwerde- und anschlussbeschwerdeführenden Antragsteller beantragen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine höhere Abfindung und Ausgleichszahlung als angemessen festzusetzen, der Antragsteller zu 22), den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine Abfindung von 309,31 € je Stückaktie festzusetzen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ein neues Bewertungsgutachten einzuholen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller zurückzuweisen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Sie rügt, die Beschwerden des Antragstellers zu 22) und der Antragstellerin zu 23) seien verfristet eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, die im Unternehmensvertrag angebotenen Kompensationsleistungen seien angemessen. Unter anderem macht sie geltend, der Ertragswertermittlung sei der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zugrunde zu legen, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29.09.2015 (II ZB 23/14) entschieden habe. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht – und unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – die im Bewertungsgutachten angesetzten Lizenzkosten für Frequenznutzungsrechte reduziert. In seiner Wertermittlung habe es Werte für „Annuität UMTS-Lizenzen“ und „Verlustvortrag Arcor“ angesetzt, ohne die dem zugrunde liegenden, offenbar nachträglich veranlassten Berechnungen des Sachverständigen offenzulegen. Dem Sachverständigen sei aufzugeben darzulegen, welche Berechnungen bzw. Umrechnungen er anhand welcher Vorgaben durchgeführt habe (Bl. 2885, 2905 ff.). Durch die vom Landgericht vorgenommenen – werterhöhenden - Anpassungen werde in das Planungsermessen des Managements eingegriffen. Das Landgericht verkenne, dass Lizenzen für die Nutzung der Funkfrequenzen für den Betrieb der Mobilfunknetze auch nach 2020 notwendig seien, sogar deutlich höhere Lizenzgebühren verlangt werden könnten. Die im Bewertungsgutachten angesetzte Reinvestitionsrate sei im Hinblick auf die Planerwartungen und die sog. Profit-Split-Methode plausibel. Der vom Landgericht angesetzte Wert berücksichtige inflationsbedingte Preissteigerungen, Investitionskosten für die bis 2009 befristeten Frequenznutzungsrechte für das GSM-Netz sowie für weitere im Planungszeitraum gegebenenfalls zu erwerbende neue Frequenzbereiche nicht. Das Landgericht habe auch den Unternehmenswert nicht um den zusätzlichen Sonderwert i.H.v. 25,09 Mio. € wegen vermeintlicher Rückforderungsansprüche gegen ehemalige Verantwortliche der Gesellschaft erhöhen dürfen. Die vom Landgericht zugrunde gelegten Kapitalisierungszinssätze und –parameter, insbesondere Basiszins und Betafaktor, seien zu niedrig. Der unternehmenseigene Betafaktor sei nicht aussagekräftig. Dies habe auch der gerichtlich bestellte Sachverständige bezogen auf die Bewertung anlässlich des Squeeze-out bestätigt. Der vom Landgericht geschätzte Unternehmenswert halte einer Plausibilitätskontrolle nicht stand. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 30.01.2013 und 22.01.2014 und die gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Sachverständigen verwiesen. II. Die Rechtsmittel sind jeweils zulässig. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin wie auch der Antragsteller sind – mit Ausnahme der des Antragstellers zu 22) und der Antragstellerin zu 23) (dazu s.u.) – jeweils form- und fristgerecht eingelegt worden. Da sie nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt wurden, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes in der bis zum 1.09.2009 geltenden Fassung Anwendung, weil das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet wurde (vgl. nur BGH, Beschluss v. 1.03.2010 - II ZB 1/10 Rn. 7 f., ZIP 2010, 446 ff.). Die von dem Antragsteller zu 22) und der Antragstellerin zu 23) am 24.10.2014 bzw. 27.10.2014 – nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 SpruchG a.F. i.V.m. § 22 Abs. 1 S.1 FGG geregelten Zwei-Wochen-Frist - eingereichten Rechtsmittel sind als unselbständige Anschlussbeschwerden zulässig. Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, die insoweit auch für das Spruchverfahren gelten, ist eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten, wenn die unzulässige Prozesshandlung die Voraussetzungen einer zulässigen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. zur sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung BGH, Beschluss v. 21.06.2000 - XII ZB 93/00 Rn. 3, VersR 2001, 607 f.; zur Rechtsbeschwerde in Kapitalanlegermusterverfahren BGH, Beschluss v. 19.08.2014 – XI ZB 12/12 Rn. 6, AG 2014, 749 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere bestand für den Antragsteller zu 22) und die Antragstellerin zu 23) die Möglichkeit, sich noch nach Fristablauf mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, weil mit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ein anschlussfähiges Rechtsmittel vorlag (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 (KG) Rn. 10, NZG 2012, 191; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 19; Hüffer/Koch, AktG, 12. A., § 12 SpruchG Rn. 4; Wilske in: Kölner Kommentar SpruchG, 3. A., § 12 Rn. 31 m.w.N.). Die Anschlussbeschwerde kann noch nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden (vgl. nun § 66 S. 1 FamFG). Ebenfalls zulässig sind damit auch die – von vornherein als Anschlussbeschwerden gekennzeichneten - Rechtsmittel der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12). In der Sache hat allein die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung gerichteten Anträge hat das Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen (1.). Hingegen ist für die vom Landgericht vorgenommene Erhöhung der Abfindung auf 229,58 € auch mit Blick auf die nach Maßgabe des IDW S1 2005 vorzunehmende Schätzung des Unternehmenswerts am Bewertungsstichtag kein Raum. Die danach angemessene Barabfindung liegt keinesfalls über der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 206,53 € je Stückaktie festgelegten Summe, so dass sich diese vertraglich vorgesehene Kompensation jedenfalls als angemessen erweist; die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind folglich zurückzuweisen, auch die Rechtsmittel der Antragsteller, die weiterhin die gerichtliche Festsetzung einer noch höheren Abfindung als vom Landgericht festgesetzt fordern, sind unbegründet (2.). 1. Die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung gerichteten Anträge hat das Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass Anträge auf Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens – auch vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1.09.2003 – grundsätzlich nur dann zulässig sind, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für das jeweilige, mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel besteht. Zwar ist im Regelfall jeder Aktionär befugt, ein Spruchverfahren zu beantragen, der bei Antragstellung nachgewiesenermaßen Anteilsinhaber ist (vgl. § 3 Satz 2 SpruchG). Ausnahmsweise kann die Zulässigkeit des Antrags jedoch – trotz Aktionärsstellung - zu verneinen sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Entscheidung nicht besteht. Dies kann insbesondere bei objektiv sinnlosen oder rechtsmissbräuchlichen Anträgen der Fall sein, aber auch dann, wenn Aktionäre Kompensationsleistungen bereits dem Grunde nach nicht beanspruchen können, etwa weil ein Unternehmensvertrag vor Ablauf der Antragsfrist beendet und bis dahin nicht mit der Durchführung des Vertrags begonnen worden war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.06.2011 – 20 W 2/11 Rn. 70, AG 2011, 601 ff.; zur Geltendmachung von Minimalbeträgen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2016 – 21 W 22/13 Rn. 50, AG 2016, 667 f.; Klöcker in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. A., § 3 Rn. 24; zu § 306 AktG a.F. Bilda in: MünchKomm AktG, 2. A., § 306 Rn. 67). Gemessen daran hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auf Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung zu Recht verneint. Nach § 304 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag einen angemessenen Ausgleich durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) für die außenstehenden Aktionäre enthalten. Ausnahmsweise kann hiervon abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat. Wird der außenstehende Aktionär nachfolgend als Minderheitsaktionär nach §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen, bleiben Ausgleichsansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entstanden sind, bestehen (Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 304 Rn. 123). Keine Ausgleichsberechtigung besteht hingegen dann, wenn der Anspruchsteller schon vor der Entstehung des Ausgleichsanspruchs als Aktionär ausscheidet (ausführlich dazu Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß §§ 305, 327 AktG, S. 486 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Aktionär weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, in das Handelsregister eingetragen wird, bevor der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht (BGH, Urteile v. 19.04.2011 – II ZR 237/09, II ZR 244/09 Rn. 7, BGHZ 189, 261 ff., AG 2011, 517 ff. „Wella“). Da in diesem Fall schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht kommt, kann auch an der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ein solcher Fall liegt hier, wie das Landgericht richtig gesehen hat, vor. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung - am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2001 und das Rumpfgeschäftsjahr 2002 , die hier am 28.08.2002 stattfand - hatten die Antragsteller ihre Stellung als außenstehende Aktionäre bereits durch die zuvor erfolgte Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 21.08.2002 verloren. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gingen ihre Aktien auf die Antragsgegnerin über (§ 327e Abs. 3 S. 1 AktG). Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, dadurch werde Fälligkeit und Entstehung des Ausgleichsanspruchs verwechselt. Wie sich aus den Gründen der o.e. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergibt, soll mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden (BGH, aaO Rn. 11). Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft entsteht , soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist. Denn auch der Dividendenanspruch wäre mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung (§ 174 Abs. 1 AktG) entstanden . Für diesen Zeitpunkt spricht, dass auch ein Anspruch auf Zahlung des garantierten Mindestgewinnanteils beim reinen Beherrschungsvertrag erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstehen und fällig werden kann (BGH, aaO Rn. 13). Der Unternehmensvertrag vom 22.06.2001 enthält in § 6 Abs. 1 keine den Antragstellern günstigere Bestimmung zur Entstehung des Ausgleichsanspruchs. Es besteht auch kein Anlass, die Antragsteller nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe die ordentliche Hauptversammlung noch vor der Eintragung des Übertragungsbeschlusses stattgefunden. Die ordentliche Hauptversammlung fand am 28.08.2002 – rund ein Jahr nach der für das vorangegangene Geschäftsjahr - statt. Nach §§ 174 Abs. 1, 175 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die beschlussfassende Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns bis zu acht Monate nach dem Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres stattzufinden. Diese Frist wurde ebenfalls gewahrt. Die Antragsteller haben deshalb weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 5.12.2012 – I BvR 1577/11 Rn. 12 ff., AG 2013, 255 ff.). Ohne Erfolg rügen einzelne Antragsteller, durch den „entschädigungslosen Entzug des Gewinnbezugsrechts“ werde ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt. Ein Eingriff in Art. 14 GG, durch den auch das Anteilseigentum geschützt wird, liegt nur dann vor, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird. Der bloße Vermögenswert einer Aktie sowie der Bestand einzelner wertbildender Faktoren sind grundsätzlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Urteil v. 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07 Rn. 52 f., BVerfGE 132, 99 ff. „Delisting“). Die nach dem Unternehmensvertrag möglichen Ausgleichszahlungen sind wie Dividenden lediglich Chancen bzw. Verdienstmöglichkeiten, die nicht vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 Rn. 18, AG 2012, 625 ff. „Übernahmerechtliches Squeeze-out“; Nichtannahmebeschluss v. 23.08.2000 – 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 Rn. 18, NJW 2001, 279 f. „Moto Meter“). Sie können dem Aktionär deshalb durch zahlreiche Maßnahmen, die zur Beendigung des Unternehmensvertrags führen – hier infolge des Übertragungsbeschlusses -, entschädigungslos entzogen werden (ausführlich dazu Senat, Beschluss v. 15.11.2016 - I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 46, ZIP 2017, 521 ff.). Ein entschädigungsloser Entzug des Gewinnbezugsrechts, auf das – vor Abschluss des Unternehmensvertrags - Aussicht bestanden hätte, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verlust der Dividende grundsätzlich durch den (erwarteten) Zahlungszufluss infolge der Ausgleichszahlung ersetzt wird und die Aktionäre zudem gemäß § 305 AktG die Möglichkeit haben, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen. Damit wird dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteile v. 19.04.2011, aaO Rn. 27; v. 13.02.2006 – II ZR 392/03 Rn. 11, BGHZ 166, 195 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 5.12.2012, aaO Rn. 11). Anlass, die Sache – wie von einzelnen beschwerdeführenden Antragstellern beantragt – dem Bundesgerichtshof etwa mit der Frage vorzulegen, ob er seine Entscheidung „in dieser Allgemeinheit“ aufrechterhalten oder „jedenfalls“ für die hiesige Fallkonstellation einschränken will, besteht danach nicht. Da Ansprüche auf Ausgleichszahlung bereits dem Grunde nach nicht entstanden sind, geht auch die – auf das bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 18/14 (AktE) anhängige Verfahren gerichtete - Argumentation fehl, die Barabfindung anlässlich des nachfolgenden Squeeze-out sei um Ausgleichszahlungen für das Geschäftsjahr 2001 und das Rumpfgeschäftsjahr 2002 zu erhöhen. Auch besteht kein Anlass für die von einzelnen Antragstellern beantragte Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren. 2. Mit Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Landgericht die Abfindung auf 229,58 € erhöht hat. Die angemessene Barabfindung liegt keinesfalls über der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 206,53 € je Stückaktie festgelegten Summe, so dass die vertraglich vorgesehene Kompensation jedenfalls angemessen ist. Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind daher zurückzuweisen und auch die auf weitere Erhöhung der Abfindung gerichteten Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Landgericht ist - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen, dass sich der anteilige Unternehmenswert aus den mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontierten zukünftigen Erträgen zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und anderer Sonderwerte der Gesellschaft ergibt. Es ist aber zu einem deutlich überhöhten Unternehmenswert gelangt, weil es zum einen – ohne tragfähige Begründung – zu geringe Reinvestitionskosten angesetzt und zum anderen zu niedrige Kapitalisierungsparameter, insbesondere beim Betafaktor, zugrunde gelegt hat. Da schon dessen isolierte Korrektur – nach Maßgabe des nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 ff.) heranzuziehenden Bewertungsstandards IDW S1 2005 - zu einem Unternehmenswert führt, der in jedem Fall deutlich unter dem liegt, der im Bewertungsgutachten - noch auf der Basis des zum Stichtag aktuellen Standards IDW S1 2000 - ermittelt und der mit 206,53 € je Stückaktie errechneten Abfindung zugrunde gelegt wurde, bestand kein Anlass für die von einzelnen Antragstellern beantragte weitere - rechnerisch exakte - Wertermittlung durch den Sachverständigen. Wie der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss (aaO Rn. 42) weiter betont hat, müssen die Grundlagen der Schätzung im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Da das Spruchverfahren bereits seit dem Jahr 2001 anhängig ist, wäre es angesichts der Wertdiskrepanz unvertretbar gewesen, zu rein informativen Zwecken einen Sachverständigen mit der ergänzenden Wertermittlung zu beauftragen, was überdies zu weiteren Kosten geführt und das Verfahren weiter verzögert hätte, ohne dass sich am Ergebnis – der Einschätzung der vertraglich vorgesehenen Abfindung als angemessen und damit der Zurückweisung der Anträge und Rechtsmittel der Antragsteller – etwas geändert hätte, wie nachfolgend ausgeführt wird. 2.1 In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, die als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. IDW S 1 2005 Tz. 16; BGH, Beschluss v. 21.07.2003 – II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 „Ytong“; ebenso Beschlüsse v. 29.09.2015, aaO Rn. 33 und 12.01.2016 – II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; Paulsen aaO § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. „Aktiengesellschaft“). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts ist das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301 f.). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird sie durch eine Strukturmaßnahme - wie hier durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - in relevantem Maße auch nur eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung daher wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfG; BGH jeweils aaO). Dabei hat die angemessene Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Auszugehen ist also von einem objektivierten Unternehmenswert; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des Unternehmenswerts schreiben weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das einfache Recht eine bestimmte Methode vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Verkehrswert im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) etwa nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt wird (BGH, Beschluss v. 12.03.2001 – II ZB 15/00 Rn. 20, BGHZ 147, 108 ff.). Entscheidend ist damit, dass eine Bewertungsmethode angewandt wird, die das Bewertungsziel erreicht. In der Praxis hat sich das Ertragswertverfahren durchgesetzt. Angesichts dessen muss der Einwand einzelner Antragsteller, die Abfindung sei anhand des „Marktpreises“ zu bemessen, den die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin im Rahmen der Übernahme von Mannesmann im Jahr 2000 „gezahlt“ bzw. nach der konzerninternen Übertragung der Mehrheitsbeteiligung auf die Antragsgegnerin im Dezember 2000 bilanziert habe, ohne Erfolg bleiben. Preise, die am Markt von der herrschenden/übernehmenden Gesellschaft oder Dritten gezahlt werden, stellen in der Regel keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung dar, schon weil sie durch subjektive Wertvorstellungen und Sonderüberlegungen beeinflusst sein und vom objektivierten Unternehmenswert ohne weiteres abweichen können (vgl. IDW S1 2005 Tz. 13; BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 aaO Rn. 57 ff.; Senat, Beschlüsse v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 44, AG 2016, 329 ff.; v. 9.01.2014 – I-26 W 22/12 (AktE), n.v.; v. 8.08.2013 - I-26 W 15/12 (AktE) Rn. 42, NZG 2013, 1393 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.11.2011 – 21 W 7/11 Rn. 88, AG 2012, 513 ff.; Paulsen aaO, § 305 Rn. 82; Stephan in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. A., § 305 Rn. 111). Für die letztlich im Februar 2000 vollzogene und am 12.04.2000 unter Auflagen genehmigte (feindliche) Übernahme von Mannesmann durch Vodafone gilt nichts anderes. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, musste das Übernahmeangebot, mit dem ein bestimmtes Quorum an Aktien erworben werden sollte, - auf der Basis eines Aktien-Umtauschs in eigene Aktien der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin - mehrfach erhöht werden, um die Zustimmung der Konzernleitung von Mannesmann zu erreichen. Die Aktien wurden zu einem Umtauschverhältnis übernommen, das sich im zeitlichen Verlauf wegen der Börsen- und Wechselkursschwankungen mehrfach änderte. Überdies war es aufschiebend bedingt dadurch, dass mehr als 50 % der Aktien erworben würden. Von Vodafone erwartete Synergieeffekte infolge der Übernahme, insbesondere in Großbritannien, waren eingepreist. Daraus ergibt sich anschaulich, dass der von den Antragstellern anhand des Umtauschverhältnisses errechnete „Preis“ für die Mehrheitsbeteiligung an Mannesmann maßgeblich durch subjektive Wert- und Nutzungsvorstellungen der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin sowie sonstige Faktoren, etwa die mengenmäßige Entwicklung von Angebot und Nachfrage im Verlauf der Übernahme, beeinflusst war. Hinzu kommt, dass das öffentliche Übernahmeangebot zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung über den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bereits mehr als 1,5 Jahre zurücklag. Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass es – ebenso wie der im Dezember 2000 konzernintern ermittelte Einbringungswert – deshalb keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Abfindung zum Bewertungsstichtag 22.08.2001 zulässt, weil ihm der - auf den jeweiligen Stichtag bezogene Marktwert ausgehend vom Unternehmenswert der von Mannesmann seinerzeit betriebenen aktiven Geschäftsbereiche einschließlich der auf diese entfallenden Finanzschulden zugrunde lag (vgl. erg. Stellungnahme v. 29.05.2013 S. 13 ff., Bl. 1801 ff.). Der Einbringungswert lässt sich danach zum einen nicht auf die Verhältnisse zum hier maßgeblichen Stichtag übertragen. Im Übrigen wurde er methodisch abweichend ermittelt und war überdies mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten behaftet. Der Enterprise Value zum 1.12.2000 war um Kaufpreisansprüche für verkaufte bzw. zu verkaufende Unternehmensanteile abzüglich vertraglich festgelegter bzw. geschätzter Risiken aus der Geltendmachung von Minderungsansprüchen der jeweiligen Erwerber erhöht, wie der Sachverständige überzeugend festgestellt hat (erg. Stellungnahme v. 29.05.2013 S. 7, 14 f., Bl. 1795, 1802 f.). Zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag konzentrierten sich die wirtschaftlichen Aktivitäten des – nach der Übernahme umgestalteten - Mannesmann-Konzerns hingegen auf die Bereiche Mobilfunk, Festnetz und „Übriger Bereich“, der im Wesentlichen die Konzernsteuerung durch die Mannesmann AG als geschäftsleitende Holding sowie die Beteiligung an Tochtergesellschaften umfasste. Zudem wurde in der „Sum of the Parts“-Bewertung lediglich für die aus damaliger Sicht fortzuführenden Geschäftsbereiche MMO und OPI sowie der Société Francaise du Radiotéléphone zu Bewertungszwecken ein Discounted Cashflow-Ansatz verwendet. Hingegen wurden die Gesellschaften, die bereits veräußert wurden oder zukünftig aus dem Konzern ausscheiden sollten, methodisch abweichend entweder mit ihrem Verkaufspreis oder anhand externer Reports bewertet oder – etwa im Fall der Vodafone Euro Hedging – auf einen Net-Asset-Value abgestellt. In ihrer Plausibilisierung haben G. & Partner angesichts dessen festgestellt, dass sich ein plausibler Vergleichswert von mindestens 128 Mrd. € und – unter Vorsicht – 142 Mrd. € im Mittel ergab; „unter Berücksichtigung der erheblichen Bewertungsreserven“ wurde der Einbringungswert von 146,9 Mrd. € „als Marktwert“ im Ergebnis für plausibel eingeschätzt (erg. Stellungnahme v. 29.05.2013 S. 7, Bl. 1795). Nach alledem sind die jeweiligen Werte ungeeignet, den objektivierten Unternehmenswert zu dem hier allein maßgeblichen Bewertungsstichtag im August 2001 widerzuspiegeln oder in Frage zu stellen. Auch geht die Argumentation fehl, die Antragsgegnerin habe Gründe für „einen drastischen Wertverfall in so kurzer Zeit“ nicht dargelegt. Wie diese nachvollziehbar ausgeführt hat, lag der anteilige Wert für die Beteiligung an Mannesmann auf Ebene des nachfolgenden Konzernabschlusses der Muttergesellschaft mit 101,9 Mrd. € nur leicht unterhalb des von dem Bewertungsgutachter M. stichtagsbezogen mit 104,7 Mrd. € ermittelten Unternehmenswertes. Die verbleibenden Unterschiede sind, wie der Sachverständige mehrfach überzeugend erläutert hat, neben den unterschiedlichen Bewertungsstichtagen und -methoden darauf zurückzuführen, dass der anfänglichen euphorischen Stimmung in Bezug auf den UMTS-Markt im Laufe des Jahres 2001 Ernüchterung folgte. Überdies sind Bewertungsunterschiede mit den unterschiedlichen Bilanzierungsvorgaben in Großbritannien und Deutschland erklärbar (vgl. Ergänzungsgutachten v. 20.12.2010 S. 127, Bl. 822; Anhörung v. 27.03.2014 im Verfahren I-26 W 18/14 (AktE), Sitzungsprotokoll S. 24). Für die von einzelnen Antragstellern behauptete „drastische“ Wertdiskrepanz ist danach nichts ersichtlich. Gemessen an den o.g. Vorgaben zur Wertermittlung in Abfindungsfällen besteht entgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht einzelner Antragsteller auch kein Anlass, einen subjektiven Grenzpreis zu ermitteln, den ein potentieller Erwerber (in einem Bieterverfahren) bereit (gewesen) wäre, für Mannesmann im Ganzen zu zahlen. Auf die hypothetische Frage, ob sich dabei – wie die Antragsteller annehmen – regelmäßig ein (fiktiver) „markttypischer“ Erwerber durchsetzen würde, der mit Mannesmann eine ertragssteuerliche Organschaft bilden und sich dadurch für die abzufindenden Aktionäre rechnerisch ein höherer Abfindungswert ergeben würde, kommt es nicht an. Dass die von den Antragstellern geforderte Zugrundelegung eines subjektiven Grenzpreises eine gebräuchliche und anerkannte Bewertungsmethode darstellt, ist nicht ersichtlich, so dass ungeachtet des zeitlichen und finanziellen Aufwands dazu weder das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen noch die Sache nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist. Unabhängig davon ist der „Kaufrechts“-Ansatz zur Wertermittlung in Abfindungsfällen auch deshalb ungeeignet, weil die zu gewährende Abfindung eine Entschädigungsleistung und gerade keine „Gegenleistung“ für die – regelmäßig ohne Einflussmöglichkeit bzw. gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre durchgesetzten - Strukturmaßnahme darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 4.03.1998 – II ZB 5/97 Rn. 9 ff., BGHZ 138, 136 ff.; zum Entschädigungsgedanken bereits BVerfG, Urteil v. 7.08.1962 – 1 BvL 16/60 Rn. 68, BVerfGE 14, 263 „Feldmühle“; ebenso BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 aaO Rn. 47; BGH, Beschlüsse v. 29.09.2015, aaO Rn. 33 und v. 12.01.2016, aaO Rn. 21 f.). Der Bewertungszweck im Spruchverfahren gebietet ausschließlich, dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür zu verschaffen, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Die Abfindung soll es ihm ermöglichen, durch anderweitige Anlage dieses Betrages den Ertrag zu erwirtschaften, der seinem Anteil an dem zu erwartenden Unternehmensgewinn entspricht, von dem er in Zukunft ausgeschlossen wird (Senat, Beschluss v. 4.07.2012 – I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 37, AG 2012, 797 ff.). Dieser - anhand anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden zu ermittelnde – Wert ist der Grenzwert, zu dem er ohne wirtschaftlichen Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BVerfG, Urteil v. 7.08.1962, aaO Rn. 68 mit Hinweis auf Böttcher/Meilicke, Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. A., S. 144; BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999, aaO Rn. 46 f., aaO; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 – 1 BvR 1267/06 Rn. 16, NJW 2007, 3266). Auch ist es nicht geboten, zur Bestimmung des „wahren" Wertes stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 Rn. 23, NJW 2011, 2497 „Aktiengesellschaftsverschmelzung“; Nichtannahmebeschluss v. 16.05.2012, aaO Rn. 18). Verfassungsrechtlich geboten sind, wie schon ausgeführt, nur die Auswahl einer im gegebenen Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung (BVerfG, aaO). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Landgericht und sämtlichen Bewertern herangezogene Ertragswertmethode – wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 (dort Rn. 33) und 12.01.2016 (dort Rn. 21) erneut bestätigt hat - unzweifelhaft vor. 2.2 Wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt, ist die Angemessenheit der Abfindung auf der Grundlage des - nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten - Bewertungsstandards IDW S1 2005 gerichtlich zu überprüfen. Der Einwand einzelner Antragsteller, der Bewertungsstandard IDW S1 2000 „und alle Folgestandards“ blieben „insbesondere wegen der aller wirtschaftlicher Vernunft widersprechenden“ Behandlung der Ertragssteuern der Anteilseigner systematisch hinter der vollen Abfindung zurück und seien „aus Rechtsgründen“ zu korrigieren, bleibt ohne Erfolg. Auch besteht weder Anlass für eine Wertermittlung vor persönlichen Einkommenssteuern, noch ist ein abweichender (typisierter) persönlicher Ertragssteuersatz heranzuziehen. In seiner noch vor dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, aaO) ergangenen Entscheidung hatte das Landgericht – nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats – den nach der Ertragswertmethode auf der Grundlage des zum Bewertungsstichtag aktuellen Standards IDW S1 2000 mit 116.391 Mio. € ermittelten Unternehmenswert zugrunde gelegt, wonach sich für jede Aktie ein höherer anteiliger Abfindungswert von 229,58 € errechnete. Dass es den Unternehmenswert - im Einklang mit der Vorgehensweise des Bewertungsgutachters M., des sachverständigen Prüfers und des gerichtlich bestellten Sachverständigen - auf der Basis der Empfehlungen des IDW Bewertungsstandards S1 geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Bewertungsstandards IDW S1 keine Rechtsnormqualität besitzen, wie der Senat – etwa mit Beschluss vom 29.02.2012 (I-26 W 2/10 (AktE) Rn. 50, juris) – bereits entschieden hat. Sowohl der Standard IDW S 1 als auch die Verlautbarungen des FAUB sind jedoch in der Fachwissenschaft wie dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt und werden bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet. Sie stellen deshalb eine anerkannte Expertenauffassung und gebräuchliche Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamental-analytischen Ermittlung des Unternehmenswertes dar (vgl. etwa Senat, aaO Rn. 50; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2014 – 20 W 3/12 Rn. 83; ausführlich Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHandb. Gesellschaftsrecht, 5. A., § 34 Rn. 101 ff.). Mit dem o.e. Beschluss vom 29.09.2015 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren auch solche fachlichen Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem steht – so der Bundesgerichtshof – weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird – wie der Bundesgerichtshof festgehalten hat – von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letztere nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, ist. Wie der Bundesgerichtshof in den Gründen der genannten Entscheidung ausgeführt hat, ist die Berechnung nach dem IDW S1 2005 vorzugswürdig, da er methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000 darstellt (BGH, aaO Rn. 13, 34). Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000. Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese stellt ebenfalls eine methodische Verbesserung dar, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand einzelner Antragsteller fehl, die Änderungen hätten vor allem den Zweck gehabt, zu deutlich niedrigeren Unternehmenswerten zu gelangen, weil dem IDW die Unternehmenswerte zu hoch erschienen seien; Anlass, Prof. Emmerich zu dieser angeblichen „Motivlage“ zu vernehmen, besteht nicht. Die im Bewertungsstandard IDW S1 2005 empfohlene typisierende Betrachtung mit einem Steuersatz von 35 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Angemessenheit dieses Ansatzes zeigen die Antragsteller nicht auf. Die grundsätzliche Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuern trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zahlungsstrom, für dessen Verlust der Aktionär zu entschädigen ist, von diesem erst nach persönlichen Steuern konsumtiv verwendet werden kann (vgl. Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. A., Anh. § 305 Rn. 34 m.w.N.). Sie steht in Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 – I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 – 21 W 21/14 Rn. 84 f., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 – 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 – 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, aaO S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO § 34 Rn. 135; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.). Gegen die typisierende Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Wertermittlung in Spruchverfahren ist regelmäßig gekennzeichnet dadurch, dass an der zu bewertenden Gesellschaft eine Vielzahl von Aktionären mit naturgemäß individuell unterschiedlicher Ertragssteuerbelastung beteiligt ist. Angesichts dessen ist es weder praktikabel noch sachgerecht, die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes einzelnen Aktionärs wie auch die jeweilige Aktionärsstruktur des zu bewertenden Unternehmens zu ermitteln und zu berücksichtigen (Senat, aaO Rn. 54; OLG Frankfurt, aaO Rn. 84; OLG München, aaO Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO Rn. 175 ff.). Eine Typisierung zu einem im Durchschnitt gültigen effektiven persönlichen Steuersatz einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person ist sachgerecht (vgl. IDW S1 2005 Tz. 53; Senat; OLG Frankfurt, jeweils aaO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die typisierte Ertragssteuerbelastung bestehen nicht. Insbesondere sind Typisierungen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss v. 23.05.2017 – 2 BvL 10/11 Rn. 81, juris). Eine gesetzliche Typsierung darf zudem keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sie muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse v. 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 Rn. 127, NZG 2017, 828; v. 16.03.2005 – 2 BvL 7/00 Rn. 70, BVerfGE 112, 268, 280 f. „Kinderbetreuungskosten“). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die im IDW S1 2005 (Tz. 53) empfohlene Höhe des typisierten Ertragssteuersatzes von 35 % vor. Diese entspricht überdies ständiger Bewertungspraxis (Senat, aaO Rn. 51; OLG Frankfurt; OLG München; OLG Stuttgart, jeweils aaO) und kann nach statistischen Untersuchungen als angemessen und vertretbar angesehen werden (Kunowski/Popp, aaO S. 1328; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, aaO). Der Ertragssteuersatz wurde in Anlehnung an die durchschnittliche Belastung der Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen, wie sie aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 1995 für das Jahr 1989 erkennbar sind, abgeleitet (Ergänzungsgutachten v. 20.12.2010 S. 135, Bl. 830). Darin beträgt die Durchschnittssteuerbelastung für Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb 34,8 % und diejenige überwiegend aus Kapitalvermögen 38 %. Der aus diesen beiden Einkunftsarten ermittelte gewichtete Durchschnittssteuersatz beträgt 35,1 %. Wie der Sachverständige zudem ausgeführt hat, wird - auf der Basis aktuellerer Untersuchungen – inzwischen eine Abkehr von dem persönlichen Ertragssteuersatz von 35 % hin zu einem niedrigeren typisierten Steuersatz diskutiert, wobei die Diskussion noch nicht abgeschlossen ist (Ergänzungsgutachten v. 20.12.2010 S. 138, Bl. 833). Anhand eigener Recherchen hat er indes festgestellt und im Ergänzungsgutachten (dort S. 136) tabellarisch dargestellt, dass der gewichtete Durchschnittssteuersatz eines unbeschränkt steuerpflichtigen Inländers aus Gewerbetrieb und Kapitalvermögen auch von 1992 bis 1998 unverändert bei rund 35 % lag. So ergab sich für das Jahr 1992 ein gewichteter Durchschnittssteuersatz von 34 % (Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb 33,7 %, aus Kapitalvermögen 35,5 %), für das Jahr 1995 von 32,2 % (Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb 31,5 %, aus Kapitalvermögen 36,8 %) und für das Jahr 1998 von 35,3 % (Einkünfte überwiegend aus Gewerbebetrieb 34,8 %, aus Kapitalvermögen 38,8 %). Angesichts dessen ist er vertretbar zu der Feststellung gelangt, dass der vom IDW empfohlene typisierte Steuersatz in Höhe von 35 % – auch bezogen auf den hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag im August 2001 - nicht zu beanstanden ist (Ergänzungsgutachten v. 20.12.2010 S. 138, Bl. 833). Die Berechnung des Ertragswerts nach den Vorgaben des IDW S1 2005 scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil sie zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist bei der Entscheidung über die Anwendung der neuen Berechnungsweise der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand abzuwägen (BGH, aaO Rn. 42). Vorliegend hat der gerichtliche Sachverständige den IDW S1 2005 schon in seinem Ausgangsgutachten vom 5.04.2007 für maßgeblich erachtet und seiner Wertermittlung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist er dabei zu einem Unternehmenswert von insgesamt 111.913 Mio. € und daraus resultierend einer mit 220,75 € je Stückaktie angemessenen Abfindung gelangt. Alternativ hat er den Unternehmenswert unter Anwendung des – von ihm nicht mehr für maßgeblich erachteten - IDW S1 2000 ermittelt, wobei er die jeweiligen Änderungen und Anpassungen gegenüber dem Bewertungsgutachten kenntlich gemacht und in seinen ergänzenden Stellungnahmen schriftlich und in zwei Anhörungen mündlich erläutert hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in den bereits erstinstanzlich von ihr vorgelegten, unwidersprochen gebliebenen Alternativberechnungen (Anl. B 7 ff., Bl. 1022 ff.) aufgezeigt, welche Wertauswirkungen die Veränderungen der einzelnen Parameter haben. Eine Verfahrensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards ist nach alledem nicht zu befürchten, da der Senat für seine Angemessenheitsprüfung ohne weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand auf die bereits erstinstanzlich eingebrachten Wertermittlungen zurückgreifen kann und – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – auch für die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Unternehmensbewertung kein Anlass besteht. 2.3 Im Ansatz zu Recht hat das Landgericht die zu kapitalisierenden Ergebnisse der Detailplanungsphase aus den Ist-Ergebnissen der Monate Januar bis März 2001 und den verabschiedeten Planungsrechnungen der Gesellschaft für den Zeitraum 1.04.2001 bis 31.03.2005, die nachhaltig erzielbaren Erträge – davon ausgenommen ist die Modifikation der Reinvestitionsrate, wie noch ausgeführt wird - unter Berücksichtigung der unverbindlichen, nicht verabschiedeten vereinfachten Planfortschreibung aus dem Ergebnis des Planjahres 2004/05 abgeleitet. Dabei hat es berücksichtigt, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind. Liegt eine entsprechende Unternehmensplanung vor, beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 32, AG 2016, 329 ff.; v. 6.04.2011 – I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 – 21 W 11/11 Rn. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.04.2012 – 20 W 6/09 Rn. 131, NZG 2012, 750; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 24 m.w.N.). Der Sachverständige hat das wirtschaftliche Umfeld, die Marktentwicklung und die stichtagsbezogenen Planungsrechnungen auf der Ebene der jeweiligen Konzerntochterunternehmen eingehend analysiert und in seinem Ausgangsgutachten (dort S. 47 ff.) getrennt voneinander dargestellt. Dabei ist er – insbesondere bezogen auf den Bereich Mobilfunk - überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils zugrunde liegenden Planungen – davon ausgenommen ist die oben angesprochene Reinvestitionsrate - vor dem Hintergrund der Entwicklung in der Vergangenheit aus Sicht des Stichtags in sich widerspruchsfrei und plausibel waren. Weder lässt sich feststellen, dass diese – wie die Antragsgegnerin geltend macht – überambitioniert waren, noch handelte es sich um zu pessimistische Planungen oder – wie einzelne Antragsteller meinen - „zweckorientierte Zahlenspiele des abhängigen Mannesmann-Vorstands“. So hat der Sachverständige die Planung der ehemaligen MMO an verschiedenen Stellen als ambitioniert bezeichnet, wobei diese die Erwartungen im Kontext des damaligen Branchenumfeldes widerspiegelte, das aus damaliger Sicht – nach einem Anstieg der Umsatzerlöse zwischen 1998 und 2000 um 3.032 Mio. € bzw. 81,3 %, der auf die Zunahme der Teilnehmerzahlen zurückzuführen war - auch für die Zukunft von einem erheblichen Wachstum ausging. Dabei sollte allerdings eine Veränderung der qualitativen Zusammensetzung stattfinden. So zeigte die Entwicklung von Umsatz und Teilnehmerbestand deutlich, dass es bereits zwischen 1998 und 2000 zu qualitativen Veränderungen kam. Dem Anstieg der Kundenzahl um 133 % im Jahr 2000 stand lediglich eine Erhöhung der Umsatzerlöse um 32,3 % gegenüber. Die unterproportionale Entwicklung der Umsatzerlöse war im Wesentlichen auf den deutlichen Anstieg der umsatzschwachen Prepaid-Kunden sowie auf den Rückgang der Tarife zurückzuführen. Der monatliche durchschnittliche Umsatz pro Kunde (Average Revenue per user - ARPU) sank im Prepaid-Bereich von ca. 27 € auf ca. 12 € je Kunde. Der höhere Anteil der Prepaid-Kunden am Gesamtkundenbestand führte zu einem Rückgang des ARPU für den gesamten Kundenbestand. Gleichzeitig nahmen die mit der Kundengewinnung verbundenen Aufwendungen, etwa durch verbilligte Abgabe von Mobilfunkgeräten, stärker zu als die korrespondierenden Umsatzerlöse, wodurch sich die EBITDA-Marge zwischen 1998 und 2000 um 14,5 % auf 33,3 % reduzierte. Zudem führte das starke Kundenwachstum dazu, dass Erweiterungsinvestitionen notwendig wurden, um der stärkeren Nutzung entsprechende Kapazitäten bereitzustellen. Die Planung der ehemaligen MMO ging angesichts dessen dennoch auch für die Zukunft von einem erheblichen Wachstum - einhergehend mit einem Anstieg der Umsatzerlöse bis zum Geschäftsjahr 2004/05 um 3.574 Mio. € (= 52,8 %) auf 10.337 Mio. € - aus, wobei allerdings eine Veränderung der qualitativen Zusammensetzung stattfinden sollte (Gutachten S. 57 f.). Für die zukünftige Umsatzentwicklung wurde als wesentlicher Werttreiber nicht mehr primär das Wachstum der Teilnehmeranzahl gesehen, sondern - als Folge der bereits vorhandenen Mobilfunkpenetration - der gesteigerte Umsatz pro Kunde. Dieser sollte insbesondere durch die ab 2003 geplante Vermarktung von Datendiensten – aus Sicht des Stichtags basierend auf der UMTS-Technologie – erzielt werden. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge war diese Planung zwar an verschiedenen Stellen ambitioniert, spiegelte aber die Erwartungen im Kontext des damaligen Branchenumfeldes wider. Die Planung war deshalb aus damaliger Sicht und vor dem Hintergrund der Entwicklung der Vergangenheit plausibel (Gutachten S. 67 f.). Ähnlich lag der Fokus der ehemaligen OPI in Italien zum Bewertungsstichtag insbesondere auf dem Aufbau eines UMTS-Netzes sowie dem Angebot darauf beruhender Dienstleistungen (Gutachten S. 68 ff.). Dem italienischen Mobilfunkmarkt wurden zum Bewertungsstichtag - trotz der auch dort bereits vorhandenen hohen absoluten wie relativen Abdeckung der Bevölkerung mit Mobilfunkverträgen - weiterhin hohe Wachstumschancen bescheinigt. Zahlreiche Teilnehmer verfügten zur Ausnutzung des jeweils günstigsten Tarifs über mehrere Prepaid-Karten bzw. Mobiltelefone. Der italienische Mobilfunkmarkt war aufgrund der starken Verbreitung von Prepaid-Verträgen zum Bewertungsstichtag nicht so deutlich wie der deutsche durch Aufwendungen für hoch subventionierte Prepaid-Angebote belastet. Dennoch war im Zeitraum von 1997 bis Ende 2000 insgesamt ein Preisrückgang von rund 30 % festzustellen, wobei sich allerdings die Pro-Kopf-Ausgaben für Telekommunikationsdienstleistungen inklusive der Ausgaben für einen Festnetzanschluss von jährlich 801 € auf 967 € erhöhten. Aufgrund des Wettbewerbs wurde künftig von einer weiteren Preisreduzierung ausgegangen. Diese sollte aber insgesamt nicht zu sinkenden Umsätzen führen. Die geringeren Preise sollten – der stichtagsbezogenen Planung entsprechend - durch die zunehmende Nutzung insbesondere von UMTS-basierten Dienstleistungen – mehr als kompensiert werden, auch wenn – wie bei MMO – zum Bewertungszeitpunkt noch fraglich war, wie der künftige Bedarf für mobile Telekommunikationsdienstleistungen im Einzelnen aussehen würde (Gutachten S. 72 f.). OPI erwartete sowohl hinsichtlich der Umsatzerlöse als auch bei den Margen ein erhebliches Wachstum, wobei der Umsatz je Kunde durch eine höhere Nutzung bzw. durch neue Dienstleistungen gesteigert werden sollte (Gutachten S. 76). Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge war auch die Planung von OPI optimistisch, die für das Jahr 2009/10 avisierte Marge anspruchsvoll. Dennoch hat der Sachverständige die Planung aus damaliger Sicht und vor dem Hintergrund der Entwicklung des italienischen Mobilfunkmarktes bis zum Bewertungsstichtag für plausibel erachtet (Gutachten S. 85 f.). Anhaltspunkte für eine widersprüchliche oder unplausible Planung sind nach alledem nicht ersichtlich. Der von einzelnen Antragstellern geäußerte Einwand, dass es sich bei den Planungsrechnungen, von denen das Landgericht – sämtlichen Bewertern folgend - für seine Ertragswertermittlung ausgegangen ist, nur um Entwürfe gehandelt habe, die nicht der tatsächlich verabschiedeten Planung entsprochen hätten, ist unbeachtlich. Es handelt sich lediglich um einen nicht näher begründeten Verdacht. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den zugrunde gelegten Planungsrechnungen nur um Entwürfe gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der darauf abzielende Beweisantritt durch Vernehmung der seinerzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats (Bl. 2718) geht daher fehl. Die von der Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens im Jahr 2014 als Anlage B 24 vorgelegten Wertüberprüfungsblätter (LRP 2002, „Stand März 2002“) beziehen sich schon nicht auf hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag 22.08.2001. Aus der „Briefing note“ von Juni 2002 (Anlage B 27) ergibt sich, dass die darin enthaltenen Prognosen der Wertermittlung anlässlich des Squeeze-out zugrunde gelegt werden sollten. Wie der Sachverständige überdies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.05.2014 (dort S. 10, Bl. 2292 ff.) erläutert hat, weichen die Planwerte in der dem Unternehmensvertrag zu Grunde gelegten Bewertung zwar geringfügig ab von den Prognosedaten bzw. Planzahlen des „LRP, Stand März 2002“, die - zum 30.09.2001 – leicht ambitionierter waren. Wie der Sachverständige indes erläutert hat, lassen sich die Abweichungen ohne weiteres mit den unterschiedlichen Planungsständen zum jeweiligen Stichtag begründen. Der Sachverständige hat die Wertauswirkungen zudem anhand einer überschlägigen Berechnung (unter Berücksichtigung der Besteuerung und der Fremdanteile) überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine – fiktive - Übernahme der „UK-Planung“ bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der Vodafone AG – unabhängig vom gewählten Bewertungsstandard – eine Wertauswirkung von lediglich unter 5 % des Ausgangswertes hätte (Stellungnahme vom 8.05.2014 S. 6). Für eine abweichende, deutlich höhere Werteinschätzung des „englischen Konzernherrn“ besteht danach kein Anhalt. Wie schon ausgeführt, steht der Wertansatz für Mannesmann in den Konzernabschlüssen der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin im Einklang mit der Wertermittlung des Bewertungsgutachters M., die der Abfindung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugrunde lag; ersterer liegt zudem mit 101,9 Mrd. € nur leicht unter dem Unternehmenswert von 103,016 Mrd. €, der der späteren Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out zugrunde gelegt worden ist. Widersprüche der zugrunde gelegten Planung sind nach alledem nicht ersichtlich, Widersprüche der zugrunde gelegten Planung sind nach alledem nicht ersichtlich, so dass auch kein Anlass besteht, der Antragsgegnerin die Vorlage der „vollständigen Unternehmensplanung des britischen Konzernherrn für Mannesmann“ oder die „vollständige Darstellung der Werthaltigkeitsgrundlagen“ zum Zwecke der Bilanzansätze ihrer Muttergesellschaft aufzugeben. 2.4 Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Landgericht – den diesbezüglichen Erwägungen des Sachverständigen folgend - die Reinvestitionsraten allein für den Bereich der Frequenznutzungsrechte korrigiert hat, die in dem Bewertungsgutachten M. implizit mit 570,3 Mio. € p.a. (MMO) bzw. 219,6 Mio. € (OPI) – basierend auf den tatsächlichen Anschaffungskosten von MMO und OPI für UMTS-Lizenzen im August bzw. Oktober 2000 – berücksichtigt wurden. Allerdings vermag der Senat der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zu folgen, mit seinen Anpassungen habe das Landgericht in das Planungsermessen des Vorstands eingegriffen. Ein solcher Eingriff würde voraussetzen, dass im Unternehmen für die künftigen Investitionsausgaben und damit die daraus resultierenden künftigen Abschreibungen entsprechende Einzelplanungen oder Prognosen erstellt wurden (vgl. zu den Anforderungen an eine Planerstellung Franken/Schulte in: Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 5 Rn. 23, 29). Das war nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Um das Rechtsziel der vollen Entschädigung zu erreichen, muss die Angemessenheit der Abfindungshöhe einschließlich der darin eingeflossenen Parameter grundsätzlich gerichtlich überprüfbar bleiben (Grundsatz der Überprüfbarkeit, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 Rn. 22, ZIP 2012, 1656 „Umwandlungsgesetz Umtauschverhältnis, Unternehmensbewertung“; Paulsen aaO § 305 Rn. 77). Dabei ist die Wertermittlung aufgrund zahlreicher prognostischer Elemente nur einem Vertretbarkeitspostulat zugänglich (BVerfG, aaO Rn. 30; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 8 m.w.N.). Gleichzeitig geht die einhellige Rechtsprechung – wie bereits ausgeführt - von einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab aus, soweit sich die Überprüfung auf im Unternehmen erstellte Planungen und darin enthaltene Prognosen bezieht. Sind jedoch – wie hier - Planungsrechnungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden, muss der Bewerter zum Zweck der Wertermittlung sachgerechte Prognosen treffen. Für diese - außerhalb des regulären Planungsprozesses und speziell für den Bewertungsanlass erstellten – bewertungstechnischen Prognosen gilt im Spruchverfahren gerade kein eingeschränkter Prüfungsmaßstab; vielmehr sind speziell für den Bewertungsanlass erstellte Prognosen einer intensiven Analyse zu unterziehen (vgl. Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 33, aaO; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 8.07.2003 - I-19 W 6/00 (AktE) Rn. 60, AG 2003, 688 ff.; ähnlich OLG Stuttgart, Urteil v. 7.02.2001 - 20 U 52/97 Rn. 350 ff., DB 2001, 854 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 - 21 W 11/11 Rn. 25, NZG 2012, 549 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.07.2013 - 12 W 57/10, BeckRS 2013, 13603; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 27a; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 76). Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss (dort S. 26) wie auch des Sachverständigen (Gutachten S. 61, 81) lagen weder bei Vodafone D2 (MMO) noch bei OPI Investitionsplanungen vor. Diese Feststellungen werden durch das pauschal gehaltene Vorbringen der Antragsgegnerin, die im Bewertungsgutachten angesetzten Reinvestitionsraten seien „unmittelbar aus der Planung abgeleitet, wobei sich der Bewertungsgutachter regelmäßig mit den Planungsverantwortlichen abstimme“ (Beschwerdebegründung S. 38, Bl. 2921), nicht in Zweifel gezogen. Unterlagen, die eine entsprechende Planung oder nachhaltige Planänderung der jeweiligen für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen dokumentieren würden, hat sie – auch im Beschwerdeverfahren - nicht vorgelegt. Ihre in der Beschwerdebegründung vorgetragene Rechtsansicht, bei der Frage, zu welchen Bedingungen ein Unternehmensvertrag geschlossen werde, handele es sich um eine „originär unternehmerische Entscheidung des Vorstands“, die im Spruchverfahren zu akzeptieren und gerichtlich nur auf Plausibilität und Vertretbarkeit zu überprüfen sei, überzeugt nicht. Die vorliegenden – anlassbezogen – zum Zweck der Unternehmensbewertung durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Bewertungsgutachter M. vorgenommenen Annahmen und Prognosen sind nach den oben genannten Vorgaben umfassend dahingehend zu überprüfen, ob sie ihrerseits aus Sicht des Bewertungsstichtags angemessen und sachgerecht sind. Nur dann können sie der Abfindung zugrunde gelegt werden, durch die die verfassungsrechtlich gebotene, wirtschaftlich „volle“ Entschädigung der von der Strukturmaßnahme betroffenen Aktionäre gewährleistet werden soll. Im Ergebnis macht die Antragsgegnerin jedoch mit Erfolg geltend, dass das Landgericht die in dem Bewertungsgutachten M. implizit zugrunde gelegten Reinvestitionsraten, die es mit dem Sachverständigen beschränkt auf die UMTS-Lizenzen besonders in den Blick genommen hat, - auch basierend auf den tatsächlichen Anschaffungskosten von MMO und OPI für UMTS-Lizenzen im August bzw. Oktober 2000 – zu Unrecht korrigiert hat. Die von dem Bewertungsgutachter implizit angesetzten und von der sachverständigen Prüferin gebilligten Reinvestitionsraten mit 570 Mio. € p.a. (MMO) bzw. 219,6 Mio. € (OPI) erweisen sich insbesondere in der gebotenen Gesamtschau der Investitionsquote aus Sicht des Stichtags als angemessen und sachgerecht. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Landgericht seine - über die Ansätze des Sachverständigen noch hinausgehenden – und in Summe noch weiter unternehmenswerterhöhenden - Anpassungen und dahinter stehenden Berechnungen - wie die Verfahrensbeteiligten zu Recht übereinstimmend rügen – nicht näher offengelegt hat. Bei der Entwicklung der – in toto – zu betrachtenden Investitionsquote ist ein Vergleich mit den Wettbewerbern geboten. In der im Vergleich zu anderen Industriezweigen kapitalintensiven Telekommunikationsbranche haben Investitionen eine große Bedeutung. Die Quote liegt im Durchschnitt – wie der Sachverständige selbst festgestellt hat – bei über 10 % des Umsatzes (Gutachten S. 62; s. auch Rabussier in: Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, Kap. 12.3.2.3: ab dem Jahr 2010 zwischen 12,1 % und 17,9 %!). Angesichts dessen bestand für die – allein auf Lizenzkosten der Unternehmen MMO und OPI bezogene – abschreibungsspezifische Anpassung kein Anlass. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergeben sich bei MMO/ Vodafone D2 in der Detailplanungsphase für die Jahre 2001/2002 bis 2004/2005 Investitionsquoten von 9,75 % bis 11,23 %, für die „Grobplanung“ (Jahre 2005/2006 bis 2009/2010) von 10,63 % bis 12,98 % und für die Jahre ab 2010 eine Investitionsquote von 10,37 % der geplanten Umsatzerlöse (vgl. Gutachten S. 58, 61). Für die Anpassung dieser Investitionsquoten „nach unten“ – auf die von dem Sachverständigen mit 9 % der geplanten Umsatzerlöse veranschlagte Reinvestitionsrate (Gutachten S. 67) – war daher kein Raum, dies gilt erst Recht für die vom Landgericht noch darüber hinausgehenden Anpassungen. Ein sachlicher Grund für die Absenkung der Investitionsquote bei MMO/Vodafone D2 gegenüber den Wettbewerbern ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig spricht dafür, die Investitionsquote bei OPI – wie bei der von dem Sachverständigen vorgenommenen abschreibungsspezifischen Anpassung - von 12,0 % auf 12,1 % zu erhöhen (vgl. Gutachten S. 77, 80, 84). Hinzu kommt, dass es angesichts der schnelllebigen Entwicklung der Branche äußerst fraglich ist, ob sich 2020 – dem Zeitpunkt des Auslaufens der UMTS-Lizenz in Deutschland – oder ggf. auch früher – die Frage nach anderen Investitionen in Zusammenhang mit einer Anschlusstechnologie stellen wird, neue Frequenznutzungsrechte vergeben werden und in welcher Form die Vergabe erfolgt. Das gibt aber keinen Anlass, bei der Vodafone AG im Vergleich zu ihren Wettbewerbern insgesamt von einer geringeren Investitionsquote auszugehen. Die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Anpassungen sind auch deshalb sachlich nicht zu rechtfertigen, weil sie aus der hier maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtags weder mit den optimistischen Erwartungen der Mobilfunkbranche an das Geschäft mit Datendiensten noch mit der ambitionierten Planung der Vodafone AG in Einklang zu bringen sind. Das wirtschaftliche Umfeld und die Marktentwicklung zum Bewertungsstichtag August 2001 waren gekennzeichnet durch den „Mobilfunk-Boom“ (Gutachten S. 51), der - branchenweit - in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils nahezu im Jahresrhythmus zu einer Verdoppelung der Teilnehmerzahlen geführt hatte (vgl. die Darstellung der Teilnehmerzahlen im Gutachten S. 51). Dazu trugen insbesondere die Privatkunden bei, die beispielsweise durch günstige Endgeräte zum Nulltarif, niedrige Verbindungstarife und Prepaid-Karten angeworben werden konnten. Der qualitativ stärkste Teilnehmerzuwachs im Jahr 2000 (rd. 25 Mio. zusätzliche Teilnehmer) war auf die Einführung extrem günstiger, subventionierter Prepaid-Pakete zurückzuführen. Das Handy wurde zum „Mitnahmeprodukt“, zu dessen Erwerb keine größeren Hürden mehr übersprungen werden mussten (Gutachten S. 52). In der ersten Jahreshälfte 2001 verdichteten sich die Anhaltspunkte dafür, dass der Mobilfunkmarkt in Deutschland eine Sättigungsgrenze hinsichtlich der absoluten Kundenanzahl erreicht hatte, und infolge natürlicher Grenzen ein Zuwachs wie in 2000 nicht erneut zu erreichen wäre. Allgemein wurde eine maximale Penetration bei 80 % der Bevölkerung gesehen. Hinzu kam die Erkenntnis, dass die Profitabilität der durch hoch subventionierte Prepaid-Pakete gewonnenen Neukunden des Jahres 2000 zu wünschen übrig ließ. Infolgedessen fand ein Umdenken in Richtung Ergebnisorientierung statt. Die Kernziele der Vorjahre – Teilnehmerwachstum und hoher Marktanteil hinsichtlich der Kundenzahlen – wurden Anfang 2001 dem Ziel der Verbesserung des ARPU untergeordnet. Die Anbieter kamen zu der Erkenntnis, dass Wachstum nur über die Verdrängung von Wettbewerbern oder über eine Umsatzsteigerung pro Kunde erfolgen könne. Der ARPU hatte sich insbesondere in den Jahren des starken Kundenwachstums deutlich reduziert (vgl. die Darstellung des durchschnittlichen monatlichen ARPU Gutachten S. 52). Ab Anfang 2001 sollten deshalb neue Dienste im Nicht-Sprach-Bereich dem Ziel dienen, dass möglichst jeder Kunde die angebotenen Dienste stärker nutzt und einen größeren Umsatz als in der jüngeren Vergangenheit tätigt. Gleichzeitig lagen noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob es gelingen würde, durch entsprechende Angebote den ARPU signifikant zu steigern. Um die Teilnehmer zu einer stärkeren Nutzung und höheren Umsätzen zu bewegen, setzte die Mobilfunkbranche größte Hoffnungen in die UMTS-Technologie, mit der sich aufgrund der hohen Übertragungsraten die Möglichkeit bot, mobil Datendienste abzuwickeln und mithilfe der UMTS-Lizenzen weitere Frequenzen für andere Anwendungen zu sichern (Gutachten S. 53). Trotz der unsicheren Ausgangslage über den technologischen Einsatz – konkrete Anwendungen, die ausschließlich mit UMTS-Technologie über das Mobiltelefon lauffähig gewesen wären (sog. „Killer-Applications“), waren noch unbekannt - führte die Versteigerung der UMTS-Lizenzen in Deutschland im August 2000 zu Rekordergebnissen. Die an die Markteinführung von UMTS geknüpften Erwartungen hielten auch nach der Versteigerung der UMTS-Lizenzen in Deutschland an. Der Zeitpunkt für die Einführung eines marktreifen UMTS-Dienstes war auch Anfang 2001 zwar noch unklar, weiterhin bestand Unsicherheit darüber, wann und in welcher Höhe die getätigten und die noch ausstehenden Investitionen in das UMTS-Netz zu den erhofften Erträgen führen würden. Nur ein verschwindend geringer Teil der Teilnehmer nutzte zum Bewertungsstichtag bereits andere mobile Datenanwendungen. Dennoch erhofften sich die Mobilfunkgesellschaften durch die erwartete Einführung von UMTS-Diensten positive Impulse und rechneten mit einem – deutlichen - Wachstum (Gutachten S. 53 f.). Dies galt auch für die – von dem Sachverständigen, wie bereits ausgeführt, an verschiedenen Stellen als ambitioniert, aber plausibel eingeschätzte - Planung von MMO/Vodafone D2 und OPI. Diese ging bezogen auf MMO trotz unterproportionaler Entwicklung der Umsatzerlöse, die im Wesentlichen auf den deutlichen Anstieg umsatzschwacher Prepaid-Kunden und den Rückgang der Sprachdienste-Tarife zurückzuführen war, für die Zukunft von einem erheblichen Wachstum - einhergehend mit einem Anstieg der Umsatzerlöse bis zum Geschäftsjahr 2004/05 um 3.574 Mio. € (= 52,8 %) auf 10.337 Mio. € - aus. Dabei wurde als wesentlicher Werttreiber nicht mehr primär das Wachstum der Teilnehmeranzahl gesehen, sondern - als Folge der bereits vorhandenen Mobilfunkpenetration - der gesteigerte Umsatz pro Kunde. Dieser sollte insbesondere durch die ab 2003 geplante Vermarktung von Datendiensten – aus Sicht des Stichtags basierend auf der UMTS-Technologie – erzielt werden. Während im Bereich der Datendienstleistungen bis zum Geschäftsjahr 2004/05 die Umsätze von 53 Mio. € (Geschäftsjahr 2001/02) auf 2.118 Mio. € (Geschäftsjahr 2004/05) massiv gesteigert werden sollten, wurde bei den Umsatzerlösen im Sprachbereich lediglich von einem moderaten Anstieg um 10,9 % von 4.157 Mio. € (Geschäftsjahr 2001/02) auf 5.126 Mio. € (Geschäftsjahr 2004/05) ausgegangen (Gutachten S. 58). Für die Phase der Grobplanung war eine auf 14.730 Mio. € im Geschäftsjahr 2009/10 weiterhin steigende Umsatzentwicklung geplant. Auch dieser Anstieg sollte - wie in der Detailplanungsphase - im Wesentlichen aus den Effekten im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung von UMTS-basierten Datendienstleistungen resultieren (Gutachten S. 59). Vergleichbar ambitioniert war – wie schon ausgeführt - die Planung von OPI. Dort sollten die Umsätze im Bereich der Datendienstleistungen von 110 Mio. € (Geschäftsjahr 2001/02) auf 1.366 Mio. € (Geschäftsjahr 2004/05) massiv gesteigert werden, während bei den Umsatzerlösen im Sprachbereich lediglich von einem moderaten Anstieg von 3.966 Mio. € (Geschäftsjahr 2001/02) auf 4.183 Mio. € (Geschäftsjahr 2004/05) ausgegangen wurde (Gutachten S. 78). Wie bei der MMO-Planung lag auch der Planung von OPI die Prämisse zugrunde, dass die Vermarktung von Datendiensten zu einem steigenden Umsatz je Kunde führen würde (Gutachten S. 77). Für die Phase der Grobplanung wurde auch hier unverändert von einer positiven Entwicklung bis auf 9.859 Mio. € im Geschäftsjahr 2009/10 – insbesondere basierend auf der zunehmenden Nutzung von Datendiensten – ausgegangen (Gutachten S. 78). Angesichts dessen überzeugt es nicht, dass das Landgericht die im Bewertungsgutachten basierend auf den historischen Anschaffungskosten in Deutschland und Italien angesetzten Reinvestitionsraten – in Summe unternehmenswerterhöhend – korrigiert hat. Wie der Sachverständige festgestellt hat und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, war - und ist - das Szenario einer kostenlosen Lizenzüberlassung bzw. einer völligen staatlichen Deregulierung nach dem Laufzeitende der Lizenzen fernliegend. Vielmehr war bereits zum Bewertungsstichtag davon auszugehen, dass in Deutschland und Italien auch künftig Lizenzen zum Betrieb von Mobilfunknetzen nur gegen Entgelt vergeben werden (vgl. Gutachten S. 65, 82). Die Bundesnetzagentur hat im Juni 2017 Eckpunkte im Verfahren zur erneuten Bereitstellung der Frequenzen in Deutschland veröffentlicht (www.bundesnetzagentur.de). Die vom Landgericht vorgenommenen Anpassungen bei der Höhe der Reinvestitionsraten werden durch die dafür angeführten Erwägungen nicht gerechtfertigt. Für die - nicht näher begründete - Einschätzung, bei Laufzeitende der – in Deutschland bis 2020, in Italien bis 2016 befristeten – UMTS-Lizenzen werde kein Anreiz mehr bestehen, nochmals „erhebliche Mittel“ zu investieren, weil es sich dann bei UMTS um eine am Markt eingeführte Technologie handele, der ursprüngliche Innovationscharakter bei Erstvergabe der Lizenzen fehle und die Exklusivität der neuen Technologie nicht mehr gegeben sei, fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Weder wird diese durch entsprechende Feststellungen des Sachverständigen gestützt, noch durch die tatsächliche Entwicklung. Dies gilt auch für die – nicht weiter konkretisierte – Einschätzung, es habe sich abgezeichnet, dass andere, sehr viel leistungsfähigere Standards geeigneter und kostengünstiger gewesen seien, um den mobilen Datenverkehr der Bevölkerung zu ermöglichen. Auch dies lässt sich aus der hier maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtags August 2001 nicht feststellen. Das Landgericht hat überdies nicht berücksichtigt, dass das zur Verfügung stehende Frequenzspektrum, auf dessen Nutzung sich u.a. die 2000 zugeteilten Lizenzen beziehen, eine begrenzt verfügbare Ressource darstellt, die – aufgrund der Entwicklung des mobilen Internets – stark nachgefragt ist (www.bundesnetzagentur.de). Dies zeigt auch die derzeitige Diskussion um die erneute Versteigerung der Mobilfunklizenzen und die erforderlichen enormen Investitionen in den Ausbau von 5G-Netzen (vgl. dazu Süddeutsche Zeitung v. 31.01.2018). Die im Jahr 2000 versteigerten Frequenzen können auch grundsätzlich mit den unterschiedlichsten Funktechnologien genutzt werden, sofern keine Beeinträchtigungen anderer Dienste zu erwarten sind, aktuell etwa für die Einführung der Mobilfunkgeneration 5G (www.bundesnetzagentur.de). Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass MMO oder OPI zum Bewertungsstichtag davon ausgingen, das von ihnen geplante Umsatzwachstum nach Laufzeitende der ihnen bis 2020 bzw. 2016 zugeteilten Frequenzen mit einer reduzierten Frequenzausstattung - bzw. einer niedrigeren Investitionsquote - erzielen zu können. In der ersten Jahreshälfte 2001 hatten sich, wie schon ausgeführt, die Anhaltspunkte dafür verdichtet, dass der Mobilfunkmarkt in Deutschland eine Sättigungsgrenze hinsichtlich der absoluten Kundenanzahl erreicht hatte, und infolge natürlicher Grenzen ein Zuwachs wie in 2000 nicht erneut zu erreichen wäre. Vor diesem Hintergrund wurde dem gesteigerten Umsatz pro Kunde, der insbesondere durch die ab 2003 geplante Vermarktung von Datendiensten erzielt werden sollte, vorrangige Bedeutung beigemessen, wofür die ausreichende Ausstattung mit Frequenzen zwingend erforderlich war. Diese Annahme hat sich auch aus heutiger Sicht bestätigt. Mit Blick auf das stetig wachsende Datenvolumen in der mobilen Kommunikation der Verbraucher (hochauflösende Videoübertragungen, Virtual Reality etc.) sowie die zunehmende Kommunikation zwischen Maschinen (Industrie 4.0, automatisiertes Fahren etc.) besteht weiterhin – unabhängig von der dahinter stehenden Technik – eine wachsende Nachfrage nach hohen Datenübertragungsraten bei wachsender Mobilität (www.bundesnetzagentur.de). Nach alledem erweist sich die im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Investitionsquote aus der hier maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtags auch in der Phase der ewigen Rente als sachgerecht; für eine Anpassung besteht kein Anlass. Auch die von dem Landgericht zur Begründung der Anpassung angeführten Umstände, dass es zum Zeitpunkt der Versteigerung im August 2000 noch keine funktionsfähigen Netze und entsprechende Endgeräte gab, ändert nichts daran, dass sich die Mobilfunkgesellschaften - mit bekanntem Ausgang - an dem Versteigerungsverfahren beteiligt und zuvor nicht erwartete, hohe Anschaffungskosten für den Erwerb der Lizenzen in Kauf genommen haben. Das belegt vielmehr, dass es aus damaliger Sicht – mitten in der Internet-Blase – undenkbar war, sich an der UMTS-Versteigerung nicht (erfolgreich) zu beteiligen: „Buy or bye-bye – UMTS is not an option, it is a must for operators“ (Ericsson Consulting, 2000; ausführlich dazu Schweizer/Meinhardt/Krys/Fuest in: Reichwald, Mobile Kommunikation, 2002, S. 87 ff.; Piepenbrock/Müller in: Piepenbrock/Schuster, UMTS-Lizenzvergabe - Rechtsfragen der Versteigerung knapper Ressourcen, 2001, S. 8 ff., 87; Altmeppen/Bunte in: Piepenbrock/Schuster, aaO, S. 488 ff.; www.spiegel.de/netzwelt/-gadgets/zehn-jahre-umts-langsam-beschleunigt-das-mobile-internet). Maßgeblich ist, dass die nachfragenden Wettbewerber zum Zeitpunkt der UMTS-Versteigerung im August bzw. Oktober 2000 vor der Alternative standen, entweder - immer weiter - mitzubieten, d.h. immer höhere Gebote abzugeben, oder aber den Zutritt zu dem künftigen Markt des Mobilfunks – aus Sicht des Stichtags dem der dritten Generation - aufzugeben und ihn damit den Wettbewerbern zu überlassen. Eine solche Entscheidung war für die Nachfrager von existenzieller Bedeutung. Wer sich die Chance entgehen ließ, auf dem künftigen Markt der nächsten Mobilfunkgeneration mitwirken zu können, traf möglicherweise schon damit die Entscheidung für den Ruin des eigenen Unternehmens (Altmeppen/Bunte aaO). Gerade auf den modernen Märkten der Technologie ist ein Unternehmen grundsätzlich nur dann wettbewerbsfähig, wenn es den Anschluss an den Stand der Entwicklung behält und dem Markt Produkte und Dienstleistungen auf diesem Entwicklungsstand anzubieten vermag. Die Wahrnehmung der mit der Versteigerung gebotenen Marktzutrittschance war deshalb für alle daran beteiligten Unternehmen eine „Überlebensfrage“, jedenfalls aber von existenzieller Bedeutung. Daneben konnten besonders finanzkräftige Wettbewerber zugleich daran interessiert sein, lästige Konkurrenz von dem bedeutsamen neuen Markt fernzuhalten (vgl. Altmeppen/Bunte aaO). Wie auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 3.03.2008 (II ZR 124/06, BGHZ 175, 365 ff.) festgestellt hat, entsprach die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung im maßgeblichen Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vernunft. Zwar waren die – auch seitens der Telekom aufgewandten – Kosten „exorbitant“, jedoch versprach man sich damals allgemein von den Lizenzerwerb „enorme wirtschaftliche Chancen“. UMTS wurde als „Kulminationspunkt für die Wachstumschancen der gesamten Branche“ angesehen, was zu einer sehr hohen – von den finanzierenden Banken gestützten – Preisbereitschaft bei allen Interessenten führte. Insbesondere war die Kapitalmarktbewertung nach allgemeiner Auffassung maßgeblich vom Erwerb der UMTS-Lizenzen abhängig (BGH, aaO Rn. 13). Die Deutsche Telekom und die anderen Marktführer gingen zudem davon aus, dass zu viele Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt vorhanden waren. Sie wollten daher den Markteintritt von neuen Telekommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern, die nur mithilfe der UMTS-Technologie ein eigenes Netz hätten aufbauen können (BGH, aaO). Dass der letztlich gezahlte Preis dem damaligen Marktpreis entsprach, wird auch dadurch bestätigt, dass andere führende Telekommunikationsunternehmen ebenfalls an der Versteigerung teilnahmen und entsprechende UMTS-Lizenzen zu vergleichbaren Preisen erwarben (vgl. BGH, aaO Rn. 14). Dies wird durch die im landgerichtlichen Beschluss – gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen (Gutachten S. 63) – zitierten angeblichen Äußerungen von Vorständen der an der Auktion beteiligten Telekommunikationsunternehmen während bzw. kurz nach der Versteigerung, wonach „die UMTS-Auktion größter Blödsinn der Geschichte“ oder „ökonomischer Wahnsinn“ sei, nicht widerlegt. Entscheidend ist, dass die Mobilfunkbranche zum Zeitpunkt der Versteigerung wie auch stichtagsbezogen im August 2001 - um die Teilnehmer zu einer stärkeren Nutzung und höheren Umsätzen zu bewegen - größte Hoffnungen in die UMTS-Technologie setzte, die sich aufgrund der - gegenüber dem Vorgängerstandard GSM deutlich höheren - Datenübertragungsraten vor allem zur Abwicklung von Datendiensten anbot (Gutachten S. 53) und insbesondere schnellen Internet-Zugang sowie mobile multimediale Video- und Daten-Anwendungen ermöglichen sollte (Gajo, AG 2005, R496 f.). Aus diesem Grund entschloss sich etwa die Deutsche Telekom, auf allen für sie wichtigen europäischen Märkten UMTS-Lizenzen erwerben (vgl. BGH, aaO Rn. 2). Dass sich diese Markteinschätzung bis zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag August 2001 maßgeblich geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Wie schon ausgeführt, fußten die stichtagsbezogenen ambitionierten Wachstumserwartungen des Unternehmens im Wesentlichen (vgl. Gutachten S. 59, 78) auf der erwarteten Einführung und Nutzung von – UMTS-basierten – Datendiensten. Dass sich die Markteinführung später aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten verschob und in Italien Ende 2002 (Gutachten S. 73), in Deutschland im Mai 2004 mit ihr begonnen wurde (Gajo aaO), rechtfertigt aufgrund des Stichtagsprinzips keine abweichende Bewertung. Auch die – auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte - Erwägung des Landgerichts, für die Ermittlung der Reinvestitionsrate dürfe nicht an den im August 2000 erzielten UMTS-Auktionspreis angeknüpft werden, weil dieser durch „einmalige preistreibende Effekte“ zustande gekommen sei, überzeugt nicht. Dies gilt bezogen auf die – vom Landgericht erhöhte - Reinvestitionsrate für OPI schon deshalb, weil die italienische UMTS-Lizenz von OPI mit rd. 2,45 Mrd. € zu einem unerwartet niedrigen Preis versteigert wurde (Gutachten S. 72 f., 82). Auch der in Deutschland letztlich gezahlte Betrag entsprach dem damaligen Marktpreis (BGH, aaO Rn. 14). Wie der Sachverständige bestätigt hat, war die Versteigerung der UMTS-Lizenzen für potentielle neue Anbieter damit grundsätzlich die bis auf weiteres - d. h. bis zur erneuten Vergabe der bis 2020 bzw. 2016 befristeten Lizenzen - letzte Chance, im deutschen bzw. italienischen Mobilfunkmarkt mit einem nationalen Netz Fuß zu fassen (vgl. Gutachten S. 49). Daraus folgt, dass mit Laufzeitende der Lizenzen – aus der hier maßgeblichen Sicht des Bewertungsstichtags – mit einer vergleichbaren Ausgangs- und Interessenlage bei der Neuvergabe der Frequenznutzungsrechte zu rechnen war bzw. ist. Wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, war aus Sicht des Bewertungsstichtags nicht auszuschließen, dass auch bei der Neuvergabe der Mobilfunklizenzen eine Situation eintreten könnte, bei der über einen hohen Preis versucht wird, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen oder den Markteintritt von Newcomern zu verhindern. Zugleich spricht – wie die Antragsgegnerin geltend macht – einiges dafür, dass aufgrund der – aus Sicht des Stichtags erwarteten – zwischenzeitlich getätigten Investitionen in die Netzinfrastruktur und die am Markt eingeführten Produkte bei Laufzeitende von einem deutlich verringerten Risiko ausgegangen werden kann, was zu einer geringeren Planungsunsicherheit bei plangemäß steigenden Ergebnissen und damit sogar zu höheren Lizenzzahlungen führen könnte. Nach alledem erweist sich die im Bewertungsgutachten M. implizit angesetzte Reinvestitionsrate – basierend auch auf den tatsächlichen Anschaffungskosten von MMO und OPI für UMTS-Lizenzen im August bzw. Oktober 2000 – als angemessen und sachgerecht. Für die vom Landgericht vorgenommenen Anpassungen, die – wie nicht nur die Antragsgegnerin rügt – jeglicher Transparenz entbehren, ist schon deshalb kein Raum, ohne dass es auf die zugrunde liegenden Berechnungen – basierend auf einem im europäischen Vergleich erlösten „gewichteten Durchschnittspreis“ je Einwohner und der von dem Sachverständigen aufgestellten Prämisse, dass künftig ein Preis gefordert werden könne, der „möglicherweise“ innerhalb der Europäischen Union nach ähnlichen Kriterien festgelegt und sich „tendenziell“ einem Durchschnitt annähern werde (Gutachten S. 66, 83) – noch entscheidend ankäme. Ungeachtet dessen bestehen aber auch Bedenken gegen eine derartige „Durchschnittspreisbildung“. Insbesondere hat der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass bei den UMTS-Lizenzvergaben im Jahr 2000 in den jeweiligen Ländern nicht nur unterschiedliche Vergabeverfahren verwendet wurden, sondern je nach Marktpotential auch unterschiedliche Ertragsaussichten existierten (ausführlich dazu Schweizer/Meinhardt/Krys/Fuest, aaO S. 87 ff., 94). 2.5 Zu Recht hat das Landgericht bei der Ermittlung der Auslandserträge – dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend – nach Maßgabe der zum Stichtag geltenden Gesetzeslage - auf die Auslandsdividenden gemäß § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. vom 23.10.2000 die pauschale Kürzung des Betriebsausgabenabzugs angewendet, wodurch sich im Planungszeitraum zusätzliche Ertragssteuerbelastungen ergaben. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung als Bewertungsstichtag abzustellen. Infolgedessen sind auch die gesetzlichen Regelungen dieses Stichtages zugrunde zu legen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags im Kern angelegt waren (sog. Wurzeltheorie; vgl. IDW S1 2005 Tz. 22, 23; BGH, Urteil v. 17.01.1973 - IV ZR 142/70 Rn. 17, NJW 1973, 509 ff.; Beschluss v. 4.03.1998 - II ZB 5/97Rn. 11, DB 1998, 872 ff.; Urteil v. 28.05.2013 - II ZR 67/12 Rn. 59, BGHZ 197, 284 ff.). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen müssen hinreichend konkretisiert sein (vgl. Senat, Beschluss v. 25.05.2016 – I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 58, AG 2017, 584 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.05.2011 – 20 W 11/08 Rn. 146, AG 2011, 560 ff.; ausführlich Popp/Ruthardt, AG 2015, 857 ff.; Baldamus, AG 2005, 77 ff. m.w.N.). Nach diesem Maßstab ergibt sich eine andere Bewertung nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof - auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2004 (I R 17/03) bezogen auf die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG 1991 - mit Urteil vom 23.02.2006 (C-471/04, juris „Keller Holding“) entschieden hat, dass die Regelung in Widerspruch zu Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) steht, woraufhin auch der Bundesfinanzhof die – § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. vom 23.10.2000 wortgleiche – Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. vom 22.12.1999 unter Verweis auf die Ausführungen des Europäische Gerichtshofs und die „im Kern“ übereinstimmende Konstellation - in seinem Urteil vom 13.06.2006 (I R 78/04, juris) für nicht anwendbar erklärt hat. Wie sich aus den genannten Entscheidungen ergibt und der Sachverständige überdies überzeugend erläutert hat, entsprach der pauschalierte Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien ausländischen Dividenden zum Bewertungsstichtag jahrelanger Steuerpraxis (Ergänzungsgutachten v. 20.12.2010 S. 55, Bl. 750). Wie der Sachverständige zudem erläutert hat, hat das zuständige Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung diesbezüglicher Betriebsausgaben auf die geänderte Rechtsprechung hin erst mit Schreiben vom 30.09.2008 für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2003 vorgegeben, dass bis zum Veranlagungszeitraum 2001 von einem vollen Betriebsausgabenabzug auszugehen war, während für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 nur eine Änderung in Betracht zu ziehen war, wenn die mit den steuerfreien ausländischen Dividenden im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben den pauschalierten Ansatz von 5 % tatsächlich unterschritten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 2) – zugleich Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin zu 1) - in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2013 eingeräumt hat, dass die – erst 2004 erfolgte – Reaktion des Gesetzgebers auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit aus Sicht des Stichtags nicht vorhersehbar war. Danach ist die - bereits vom Bewertungsgutachter angewendete und vom sachverständigen Prüfer gebilligte (vgl. Bewertungsgutachten S. 31, Prüfbericht S. 9) - Vorgehensweise bei der Behandlung der Auslandserträge aus Sicht des Stichtags nicht zu beanstanden. 2.6 Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller – wie auch der gemeinsame Vertreter mit der von ihm mit Schriftsatz vom 6.12.2017 vorgelegten Alternativberechnung - gegen die im Rahmen des Tax-CAPM verwendeten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes, insbesondere geht die Rüge fehl, der vom Landgericht in Ansatz gebrachte Risikozuschlag – resultierend aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % (vor Steuern) und einem Betafaktor von 0,64 bis 0,67 – sei überhöht. 2.6.1 Der Senat teilt bereits die von der Antragsgegnerin gegen den vom Landgericht auf 5,78 % (3,76 % nach Steuern) herabgesetzten Basiszins geltend gemachten Bedenken. Im Einklang mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Bewertungsfällen spricht hier vielmehr vieles für den vom Bewertungsgutachter mit 6 % zugrunde gelegten Basiszins, der über den Annahmen des Landgerichts und des Sachverständigen liegt und bei einer Berücksichtigung zu einem höheren Kapitalisierungszinssatz und damit zu einem noch niedrigeren Unternehmenswert führen würde, als der Sachverständige ihn - nach Maßgabe des IDW S1 2005 - mit 111,9 Mrd. € (entsprechend einer Abfindung von 220,75 € je Stückaktie) ermittelt hat. Der Sachverständige hat den Basiszins bei seiner Wertermittlung anhand des IDW S1 2005 - ausgehend von der inzwischen gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 17.12.2015 – I-26 W 22/14 (AktE) Rn. 46, aaO; Paulsen aaO § 305 Rn. 113 m.w.N.) – anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) – auf der Grundlage des individuellen Ertragsstroms der Vodafone AG zunächst mit 5,878 % ermittelt; nach typisierter Annahme eines Wachstums der finanziellen Überschüsse von 1 % ist er zu einem Basiszins von 5,78 % gelangt, den er sodann – ohne nähere Begründung - weiter auf 5,7 % vor bzw. 3,71 % nach Steuern abgerundet hat (Gutachten S. 131, erg. Stellungnahme v. 20.12.2010 S. 70). In der Rechtsprechung ist hingegen bei Bewertungen mit nahezu identischen Bewertungsstichtagen ein Basiszinssatz von 6 % und höher für angemessen erachtet worden (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 4.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE): 6 %, Stichtag Juli 2002; OLG München, Beschluss v. 11.07.2006 – 31 Wx 41/05 Rn. 30, ZIP 2006, 1722 ff.: 6 %, Stichtag 27.06.2002; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.08.2009 – 5 W 35/09 Rn. 31, juris: 6 %, Stichtag 12.06.2002). Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen des IDW, die erst für Bewertungsstichtage ab dem 1.01.2003 einen Basiszins von 5,5 % vorsahen (FN-IDW 1-2/2003, 26; vgl. Senat, Beschluss v. 15.11.2016 – I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 50, ZIP 2017, 521 m.w.N.). Es geht auch nicht darum, einen mathematisch exakten „punktgenauen“ Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 36). Vielmehr sind die Annahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, um im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO zu einem angemessenen Abfindungsbetrag zu gelangen. Nach alledem spricht viel dafür, den im Bewertungsgutachten mit 6 % angesetzten, höheren und damit der Antragsgegnerin günstigeren Basiszins für vertretbar anzusehen. 2.6.2 Soweit es den Risikozuschlag angeht, spricht weiter einiges dafür, dass bei der Wertermittlung auf der Basis des IDW S1 2005 nicht – wie die Antragsteller meinen – eine niedrigere, sondern vielmehr eine Marktrisikoprämie in einer Bandbreite von 5 % bis 6 % nach Steuern in Ansatz zu bringen ist. Von daher ist die vom Landgericht mit dem Mittelwert von 4,5 % vor Steuern – entsprechend 5,5 % nach Steuern - angesetzte Marktrisikoprämie nicht zu beanstanden, so dass auch insoweit der vom Sachverständigen im Rahmen seiner Bewertung (nach Maßgabe des IDW S1 2005) in Ansatz gebrachte Kapitalisierungszinssatz zu erhöhen wäre, was im Ergebnis ebenfalls zu einem noch niedrigeren Unternehmenswert führen würde, als der Sachverständige ihn nach Maßgabe des IDW S1 2005 mit 111,9 Mrd. € (entsprechend einer Abfindung von 220,75 € je Stückaktie) ermittelt hat. Wie die Antragsgegnerin in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Alternativberechnung B 6 aufgezeigt hat, beträgt der Unternehmenswert dann – bei ansonsten gegenüber der Wertermittlung des Sachverständigen unveränderten Parametern - auf Basis des IDW S1 2005 98,5 Mrd. €, so dass sich anteilig mit nur 194 € je Stückaktie ein Abfindungsbetrag deutlich unter der mit 206,53 € je Stückaktie festgelegten Abfindung ergäbe. Die Empfehlungen des IDW zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als – wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte – Expertenauffassungen (vgl. Senat, Beschluss v. 4.07.2012 – I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 48, AG 2012, 797 ff.). Dass die mit dem Mittelwert geschätzte Marktrisikoprämie überhöht wäre, kann nicht festgestellt werden; es handelt sich um einen gut vertretbaren Wert innerhalb der empfohlenen Bandbreite, der – wie der Senat wiederholt entschieden hat - im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu bewegen hat - nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschlüsse v. 25.05.2016 – I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 64, AG 2017, 584 ff.: Stichtag Mai 2007; v. 4.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 54, AG 2012, 716 ff.: Stichtag 29.11.2007; v. 9.01.2014 - I-26 W 22/12 (AktE) n.v.: Stichtag 4.11.2005; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 4.05.2011 - 20 W 11/08 Rn. 175, AG 2011, 560 ff.: Stichtag 26.06.2007; v. 14.09.2011 - 20 W 4/10 Rn. 144, AG 2012, 221 ff.: Stichtag 30.11.2006; v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 232, AG 2010, 513 ff.: Stichtag 16.02.2007; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 Rn. 313, juris: Stichtag 16.02.2007; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 - 21 W 11/11 Rn. 61, AG 2012, 417 ff.: Stichtag November 2007. Er wird auch von anderen Gerichten in Bewertungsfällen mit vergleichbaren Stichtagen herangezogen (so zuletzt OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.09.2017 – 12 W 1/17 Rn. 76, juris: Stichtag August 2002). Die Schätzung mit dem Mittelwert der empfohlenen Bandbreite wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in anderen Bewertungsfällen vereinzelt Marktrisikoprämien am unteren Rand der empfohlenen Bandbreite angesetzt und von den mit Spruchverfahren befassten Gerichten zugrunde gelegt worden sind, wie beispielsweise in dem vom Antragsteller zu 16) genannten Verfahren, das der Senat mit Beschluss vom 16.04.2017 (I-26 W 17/13 (AktE), AG 2016, 864 ff.) entschieden hat und in dem das Landgericht - bezogen auf einen vergleichbaren Stichtag im August 2002 - seiner Wertermittlung anhand des IDW S1 2000, dem dort bestellten gerichtlichen Sachverständigen folgend, eine Marktrisikoprämie von 4 % vor Steuern zugrunde gelegt hatte (vgl. Senat, aaO Rn. 58 f.). Insbesondere lässt sich aus der Senatsentscheidung nicht herleiten, dass es sich bei dem - im Einklang mit der empfohlenen Bandbreite veranschlagten - Wert um einen allein oder gar maximal vertretbaren Wert handeln würde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 Rn. 106 ff., 108, AG 2017, 626 ff.). Die Höhe der Marktrisikoprämie kann aufgrund der uneinheitlichen wissenschaftlichen Vorgehensweise nur im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden. Dabei ist es im Regelfall angemessen, einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung zu folgen und die Marktrisikoprämie innerhalb des dort vorgeschlagenen Bereichs festzusetzen. Das entspricht zugleich gängigen Annahmen der Bewertungspraxis (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.01.2016 – 21 W 70/15 Rn. 65, AG 2016, 551 ff.). Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in einem früheren Bewertungsfall - für einen vergleichbaren Stichtag - auch eine Marktrisikoprämie am oberen Rand der genannten Bandbreite für angemessen erachtet wurde (vgl. Senat, Beschluss v. 20.03.2013 – I-26 W 6/09 (AktE), juris: 5 % vor Steuern, Stichtag Mai 2002). Danach besteht kein Anlass, von dem in der Praxis der Unternehmensbewertung anerkannten und vom Institut der Wirtschaftsprüfer für den hier relevanten Stichtag empfohlenen Wert abzuweichen. Dieser wird im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung durch die - vornehmlich gegen die Ausarbeitung von Prof. Stehle (Wpg 2004, 906 ff.) gerichteten und dem ständig mit Spruchverfahren befassten Senat bereits aus anderen Verfahren hinlänglich bekannten - Einwände nicht in Frage gestellt. Der FAUB sieht die in der Stehle-Studie ermittelten Marktrisikoprämien trotz der wiederkehrend geäußerten Bedenken u.a. dagegen, die Marktrisikoprämie anhand des Deutschen Rentenperformance-Index (REXP) als Anleihenalternative abzuleiten (kritisch dazu Knoll/Wenger, BewertungsPraktiker 2011, 18 f.), nach wie vor als eine geeignete Ausgangsgröße zur Prognose der künftigen Risikoprämien an (dazu bereits Senat, Beschluss v. 17.12.2015 – I-26 W 22/14 (AktE) Rn. 50, AG 2016, 504 ff.) Auch der Hinweis einiger Antragsteller auf Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor dem Landgericht Berlin sowie Prof. Großfelds vor dem Landgericht Hannover in anderen Spruchverfahren vermag daran nichts zu ändern. Dass sich die auf die dortigen Spruchverfahren bezogenen Feststellungen auf das vorliegende übertragen ließen, ist nicht ansatzweise dargelegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sowohl die Frage, welche Mittelwertbildung bei der Ableitung der Marktrisikoprämie verwendet werden sollte, als auch die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich Senat, Beschluss v. 4.07.2012 aaO Rn. 52, juris m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 27.01.2015 – EnVR 37/13 Rn. 29 ff., ZNER 2015, 133 ff. „ONTRAS Gastransport GmbH“). Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie – wie auch die Bestimmung der Risikoprämie unter Zuhilfenahme des CAPM – stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 49; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.05.2016 – 12a W 2/15 Rn. 68, juris). Angesichts dessen sind umfassende wissenschaftliche Studien zu der Höhe der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe im Spruchverfahren nicht veranlasst, den dahingehenden Anträgen einzelner Antragsteller ist nicht nachzugehen (so auch OLG Frankfurt, aaO Rn. 108; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 2.10.2017 – 9 W 3/14 Rn. 33, juris). 2.6.3 Mit Erfolg wendet die Antragsgegnerin sich auch gegen die Höhe des vom Landgericht und dem Sachverständigen hier – anders als im Verfahren I-26 W 18/14 (AktE) zum Squeeze-out – nicht anhand der Aktienbetas einer Peer Group geschätzten, sondern für die Vodafone AG mit 0,64 ermittelten eigenen Betafaktors. Nach Auffassung des Senats ist statt des unternehmenseigenen Betafaktors auch hier der Betafaktor anhand einer Peer Group zu schätzen, so dass dieser nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 1,18 zugrunde zu legen ist. Auch dies führt – schon für sich betrachtet – dazu, dass der vom Sachverständigen im Rahmen seiner Bewertung nach Maßgabe des IDW S1 2005 in Ansatz gebrachte Kapitalisierungszinssatz zu erhöhen wäre, was im Ergebnis zu einem noch niedrigeren Unternehmenswert führen würde, als der Sachverständige ihn nach Maßgabe des IDW S1 2005 mit 111,9 Mrd. € (entsprechend einer Abfindung mit 220,75 €) ermittelt hat. Wie die Antragsgegnerin in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Alternativberechnung B 7 aufgezeigt hat, beträgt der Unternehmenswert dann auf der Basis des IDW S1 2005 74,9 Mrd. € und damit anteilig nur 148 €, so dass letzterer damit deutlich unter der festgesetzten Abfindung von 206,53 € je Stückaktie liegt. Der Sachverständige hatte den Betafaktor mit 0,64 hier – anders als in dem nachgelagerten Squeeze-out-Spruchverfahren - als Mittelwert auf der Basis von eigenen Tagesbetas der Vodafone AG in den Zeiträumen 12.06.2000 bis 8.06.2001 (0,70, CDAX/täglich) und 22.08.2000 bis 21.08.2001 (0,57, CDAX/täglich) zugrunde gelegt. Den Betafaktor vergleichbarer Unternehmen im Einjahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag hatte er demgegenüber mit 1,18 ermittelt und diesbezüglich – insoweit zutreffend - festgestellt, dass der eigene Betafaktor „im unteren Bereich der Bandbreite der Betafaktoren der Peer Group“ lag (Gutachten S. 152). Das Landgericht hat einen unverschuldeten Betafaktor i.H.v. 0,7 – basierend auf dem von dem Sachverständigen für den am 8.06.2001 endenden Einjahreszeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags (12.06.2000 bis 8.06.2001) ermittelten eigenen Betafaktor – angesetzt. Den Peer Group-Betafaktor hat es – mit dem Sachverständigen - nicht für maßgeblich erachtet, weil zur Ermittlung der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 3 S. 2 AktG (vorrangig) auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung abzustellen sei und mit dem eigenen Betafaktor der Vodafone AG ein statistisch signifikanter Wert vorläge. Die Ermittlung des unternehmenseigenen Betafaktors sei dem anhand einer Peer Group bestimmten Betafaktor grundsätzlich vorzuziehen. Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Betafaktor drückt die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. Er misst das systematische Risiko einer Aktie, indem er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Grundlage der Schätzung des Betafaktors können der historische Börsenkurs der zu bewertenden Aktie selbst bzw. – soweit es sich um ein nicht börsennotiertes Unternehmen handelt oder die Börsenkurse nicht aussagekräftig sind – derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Marktportfolio sein (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 15.08.2016 – I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 60; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 – 21 W 11/11 Rn. 63; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 235, jeweils juris; ausführlich Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. A., S. 140 ff.; Franken/Schulte in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 6 Rn. 75; Großfeld, NZG 2009, 1204). Die Ableitung des künftigen systematischen Risikos auf Basis des historischen Betafaktors der zu bewertenden Aktie setzt stets voraus, dass der historische Betafaktor des zu bewertenden Unternehmens verlässlich ermittelt und seine zeitliche Stabilität erwartet werden kann (Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 146). Ist dies nicht der Fall, ist auf alternative Schätzverfahren, etwa die Ableitung des Betafaktors aus dem einer Peer Group von Vergleichsunternehmen oder Branchenanalysen zurückzugreifen (Senat, Beschlüsse v. 25.05.2016 – I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 66, juris; v. 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE) Rn. 125, WM 2009, 2220 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 235, AG 2010, 513 ff.; Paulsen aaO § 305 Rn. 120; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. A., § 305 Rn. 69a; Franken/Schulte aaO § 6 Rn. 163 m.w.N.; vgl. auch Veil in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 305 Rn. 91: Das operative Geschäftsrisiko wird meist durch Heranziehung einer Gruppe von Vergleichsunternehmen ermittelt und durch den durchschnittlichen Betafaktor der Vergleichsgruppe das branchenspezifische Geschäftsrisiko der Alternativrendite erfasst). Sofern auch die Heranziehung eines Peer Group-Betafaktors nicht möglich ist, kann auf ein Branchenbeta ausgewichen werden (Keim/Jeromin in Hölters: Handbuch Unternehmensbewertung, 8. A., Rz. 2.472). Gemessen daran ist der Betafaktor vorliegend anhand des Betafaktors einer Peer Group abzuleiten, weil der unternehmenseigene Betafaktor angesichts der historischen Kursschwankungen der Vodafone AG-Aktie in dem hier zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraum zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos ungeeignet ist. Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Vodafone AG (ehemals Mannesmann) zum Bewertungsstichtag ein (faktisch) konzerniertes Unternehmen war und sich nach der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung im Frühjahr 2000 und der darauffolgenden konzerninternen Übertragung von 475.014.155 Aktien (ca. 93,7 % des Grundkapitals von Mannesmann) auf die Antragsgegnerin im Dezember 2000 unter Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen nur noch ca. 0,6 % der Aktien im Streubesitz befanden. Danach konnte nur noch ein geringer Teil des Gesamtaktienbestandes gehandelt werden, was der Validität der beobachtbaren eigenen Betafaktoren entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss v. 20.03.2013 – I-26 W 6/09 (AktE) Rn. 62, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.03.2012 – 21 W 11/11 Rn. 76, AG 2012, 417 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 3.04.2012 – 20 W 6/09 Rn. 170 ff., AG 2012, 839; v. 19.01.2011 – 20 W 3/09 Rn. 214, AG 2011, 205 ff.). Bei der Bewertung konzernierter Unternehmen wird aufgrund dessen regelmäßig nicht der eigene Betafaktor, sondern der Betafaktor einer Peer Group verwendet (vgl. Senat, Beschluss v. 25.05.2016 - I-26 W 2/15 (AktE) Rn. 66, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2012 – 12 W 66/06 Rn. 167, AG 2013, 353 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 255, AG 2010, 513 ff.; v. 17.10.2011 – 20 W 7/11 Rn. 385 ff.; ebenso zu Bewertungsfällen anlässlich Squeeze-out OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.06.2011 – 21 W 2/11 Rn. 42, NZG 2011, 990; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.04.2012 – 20 W 7/09 Rn. 122 f., juris; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 305 Rn. 91; Franken/Schulte in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung § 6 Rn. 160 ff.; Popp, AG 2010,1 ff., 7). Die Kursentwicklung von Aktien konzernierter Unternehmen ist regelmäßig dadurch kennzeichnet, dass allenfalls noch geringer Handel mit den nicht im Besitz des Mehrheitsgesellschafters stehenden Aktien stattfindet und sich in dem stagnierenden Aktienkurs und in der geringen Volatilität der betreffenden Aktien in erster Linie Erwartungshaltungen infolge der Konzernierung widerspiegeln, wie etwa die Befürchtung einer Auszehrung des Unternehmens infolge der Beherrschungssituation, der Umsetzung gegebenenfalls vorhandener Potenziale zur Generierung neuer Geschäftsperspektiven nicht im Tochterunternehmen, sondern im Mutterkonzern, oder aber, dass der Mehrheitsgesellschafter weitere Maßnahmen, etwa – wie hier - den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags oder einen Squeeze-out durchführen wird. Die Ermittlung des Betafaktors setzt indes einen aktiven Markt voraus, auf dem sich Aktien veräußern lassen (Großfeld, NZG 2009, 1204, 1207). Bei einem geringen Handelsvolumen und geringem Streubesitz – wie regelmäßig im Fall konzernierter Unternehmen - wird das unternehmensspezifische Risiko durch die Aktienkursentwicklung unzureichend reflektiert, weil die Kursentwicklung in diesen Fällen weniger von der Ergebnisentwicklung der Gesellschaft, sondern stärker von einzelnen Transaktionen bzw. Erwartungen einzelner Marktteilnehmer beeinflusst wird. Voraussetzung eines aussagekräftigen eigenen Betafaktors ist, dass sich die Aktienrenditen sachlich und zeitlich unverzerrt an die Änderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen anpassen können. Messgrößen dafür sind neben der absoluten Anzahl gehandelter Aktien der Wert der gehandelten Aktien (Handelsumsatz) und das Verhältnis der handelbaren Aktien zur gesamten Aktienanzahl (Free Float bzw. Streubesitz) (Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 167). Wie der Sachverständige selbst festgestellt hat, wurden bereits im Vorfeld der Übernahme - in den ersten beiden Monaten des Jahres 2000 - rund 94 % des gesamten Handelsvolumens in dem Zeitraum vom 1.01.2000 bis 22.08.2001 umgesetzt. Seine Einschätzung, der Markt sei - dennoch - auch nach der Übernahme „noch“ als liquide zu bezeichnen, da „an einzelnen Tagen mehr als 10.000 Mannesmann-Aktien“ gehandelt worden seien (Gutachten S. 186), vermag angesichts der Gesamtzahl von 506.967.978 Mannesmann-Aktien nicht zu überzeugen. Wie die Antragsgegnerin - gestützt auf die gutachtliche Stellungnahme der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28.08.2007 (Bl. 502) - dargelegt hat, lag das durchschnittliche Handelsvolumen der Mannesmann-Aktie in den zwölf Monaten vor dem Wirksamwerden des Übernahmeangebots am 10.02.2000 noch bei 2.234.903 Aktien pro Tag. Dies entspricht - bezogen auf die Gesamtaktienanzahl - einem Anteil gehandelter Aktien von 0,44 %. Demgegenüber wurden in dem vom Landgericht zugrunde gelegten Zeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001 durchschnittlich nur noch 10.783 Aktien pro Tag gehandelt (0,0021 % der gesamten Aktienzahl). Bis zum Bewertungsstichtag reduzierte sich der Anteil noch weiter auf 0,0015 %. Überdies war der unternehmenseigene Betafaktor bei näherer Betrachtung in dem vom Landgericht zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001 nicht stabil. Die Vodafone AG-Aktie kann bei näherer Betrachtung – worauf die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich gestützt auf die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der J.-AG vom 20.09.2013 mit Recht hingewiesen hat - nur in dem engen Zeitfenster vom 12.06.2000 bis 12.12.2000 - mit durchschnittlichen Handelsumsätzen von rd. 2 Mio. € pro Handelstag, wobei sich ein Betafaktor von 0,96 ergab - als liquide bezeichnet werden, wobei allerdings die Beschränkung auf diesen Beobachtungszeitraum von nur sechs Monaten ausscheidet, weil er zu kurz wäre, um das zukünftige unternehmensspezifische Risiko der Vodafone AG zu prognostizieren. Hingegen war die Aktie im zweiten Halbjahr des Referenzzeitraums ( 13.12.2000 bis 8.06.2001 ) - mit durchschnittlichen Handelsumsätzen von nur noch 0,47 Mio. € pro Tag - illiquide, so dass der daraus resultierende Betafaktor von 0,45 schon deshalb zur Ermittlung des unternehmensspezifischen Risikos ausscheidet (J.-AG vom 20.09.2013, S. 14). Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Stabilität des Betafaktors in dem vom Landgericht zugrunde gelegten Zeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001 – wie der Sachverständige bei seiner Bewertung im Spruchverfahren zum nachfolgenden Squeeze-out selbst festgestellt hat – auch entgegen steht, dass sich bei den auf wöchentlicher Basis ermittelten Betafaktoren für die Wochentage Montag bis Freitag auf Basis der Dienstags-Schlusskurse ein Betafaktor von 0,51 ergab, während er sich auf Basis der Freitags-Schlusskurse auf 1,15 belief. Auch die auf den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen beruhende Einschätzung des Landgerichts, die Aktie habe in dem betrachteten Zeitraum verglichen mit dem DAX zu den „handelsstärksten Aktien Deutschlands“ gehört, überzeugt nicht. Wie die Antragsgegnerin anhand der gutachterlichen Stellungnahme der J.-AG vom 20.09.2013 überzeugend dargelegt hat, gehörte die Aktie mit einem durchschnittlichen Handelsumsatz in Höhe von rund 1 Mio. € pro Tag im Zeitraum vom 12.06.2000 bis zum 8.06.2001 bezogen auf den Handelsumsatz im Vergleich zum europäischen Markt bzw. zum amerikanischen Markt zu den 10 % der am wenigsten liquiden Unternehmen. Auch die Analyse der Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) weist auf die Illiquidität der Aktie im relevanten Zeitraum hin. Der von dem Sachverständigen ermittelte durchschnittliche Bid-Ask-Spread von 1,88 % lag deutlich über dem durchschnittlichen Bid-Ask-Spread der von ihm zum Vergleich herangezogenen MDAX-Werte mit 1,36 % (vgl. J.-AG v. 20.09.2013, S. 16). Nach alledem überzeugt es nicht, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen den eigenen Betafaktor herangezogen hat, obwohl die Konzernierung – wie der Sachverständige im Anhörungstermin vom 30.01.2013 auf Nachfrage bestätigt hat (Sitzungsprotokoll Bl. 1447) – regelmäßig zu niedrigeren beobachtbaren Betafaktoren führt. Überzeugende Gründe dafür, dass mit diesen dennoch verlässlich das künftige unternehmensspezifische Risiko abgebildet wird, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis des Sachverständigen auf eine empirische Untersuchung von Ehrhardt/Nowak (AG Sonderheft 2005, 3 ff.), wonach die Verwendung von Peer Group-Betas bei Squeeze-out-Bewertungen „systematisch“ zu geringeren Barabfindungsangeboten an die Minderheitsaktionäre führten und als „ökonomisch ungerechtfertigt“ erachtet würden (Ergänzungsgutachten S. 98), rechtfertigt im Rahmen der vorliegenden Bewertung keine andere Sichtweise. Insbesondere vermag der Senat nicht der dort vertretenen These zu folgen, dass mit zunehmendem Konzerneinfluss ein steigender Marktrisiko-Entkopplungseffekt mit signifikant abnehmenden Betafaktoren über verschiedene Konzernstufen einhergehe, was darauf schließen lasse, dass beherrschte Unternehmen „im Durchschnitt eine niedrigere Risikoklasse“ hätten als Aktien von Unternehmen im Streubesitz (ähnlich Brüchle/Ehrhardt/Nowak, ZfB 2008, 455 ff., 457). Selbst wenn bei im Streubesitz befindlichen Aktien von konzernierten Unternehmen ein Marktrisiko-Entkopplungseffekt eintreten würde, der mit zunehmendem Konzerneinfluss steigt, und gleichzeitig signifikant abnehmende Betafaktoren über die verschiedenen Konzernstufen beobachtbar sind, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass mit zunehmendem Konzerneinfluss ein korrespondierendes, signifikant abnehmendes unternehmensspezifisches Risiko zu erwarten sein muss. Tendierte der Betafaktor beherrschter Unternehmen gegen Null, entspräche der Kapitalisierungszinssatz tendenziell dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen. Dagegen spricht, dass der Anleger von einer Investition in ein Unternehmen aufgrund der damit verbundenen Risiken grundsätzlich eine höhere Rendite erwartet als von einer Anlage in ein sicheres Wertpapier (so auch Popp, AG 2010, 1 ff., 8). Die Beherrschung eines Unternehmens erhöht das unternehmensspezifische Risiko eher noch, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär dessen Insolvenzrisiko als zusätzliches Risiko hinzu kommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2012 –12 W 66/06 Rn. 174, AG 2013, 353 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 255, AG 2010, 513 ff.). Die Argumentation von Brüchle/Ehrhardt/Nowak (ZfB 2008, 455, 472), dass die im Streubesitz befindlichen Aktien bei bestehendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgrund der darin vorgesehenen Ausgleichszahlung „den Charakter eines festverzinslichen Wertpapiers“ erhielten, überzeugt nicht. Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der festgestellt hat, dass der Charakter der Aktie als Risikopapier durch den Unternehmensvertrag nicht verändert wird (BGH, Urteil v. 13.02.2006 – II ZR 392/03 Rn. 10, AG 2006, 331 f.; zustimmend Popp, aaO). Auch der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs wird durch den Unternehmensvertrag nicht vom Unternehmenswert bzw. den positiven wie negativen Gewinnerwartungen bei einer Investition in das (beherrschte) Unternehmen abgekoppelt (BGH, Beschluss v. 12.01.2016 – II ZB 25/14 Rn. 24, BGHZ 208, 265 ff.). Die Ausgleichszahlung stellt auch keine auf ewig sichere „garantierte Rendite“ dar (Senat, Beschluss v. 15.11.2016 – I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 39, ZIP 2017, 521 ff.; ähnlich OLG Frankfurt, Vorlagebeschluss v. 15.10.2014 – 21 W 64/13 Rn. 42: „keine quasi risikolose Zahlungsreihe“). Angesichts dessen besteht auch kein Grund für die Annahme, dass bei einer Investition in ein konzerniertes Unternehmen der Risikozuschlag herabgesetzt werden oder entfallen müsste (so auch OLG München, Beschluss v. 2.04.2008 – 31 Wx 85/06 Rn. 42, juris). Entgegen der – auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen (ähnlich auch Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze-out, S. 370 m.w.N.) gestützten - Argumentation im angegriffenen Beschluss lässt sich auch § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht entnehmen, dass der eigene Betafaktor der Mannesmann AG grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber dem einer Peer Group wäre. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG regelt, dass die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag zu berücksichtigen hat. Mit der Vorschrift sollte in erster Linie klargestellt werden, dass sich die Abfindung „nicht allein“ am Börsenkurs der Aktien orientieren darf (vgl. Koppensteiner in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 305 Rn. 6 m.w.N.). Weitere methodische Vorgaben dazu, wie die stichtagsbezogenen Verhältnisse der Gesellschaft abzubilden sind, enthält die Vorschrift nicht, erst Recht nicht, auf welchen Betafaktor im Rahmen des CAPM, das lediglich ein Rechenmodell zur Ableitung des Risikozuschlags ist, abzustellen ist. Auch der Hinweis des Sachverständigen darauf, dass die Methodik zwar grundsätzlich objektivierten, allgemeinen nachvollziehbaren und nicht pauschalen Kriterien folgen solle (Ergänzungsgutachten S. 96), rechtfertigt keine andere Sichtweise. Ziel der Ermittlung des Betafaktors im Rahmen des CAPM ist es, das künftige, den finanziellen Überschüssen des Bewertungsobjekts entsprechende systematische Risiko zu ermitteln (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, aaO S. 145). Daraus folgt, dass der Betafaktor zugrunde zu legen ist, der in der Vergangenheit bei Unternehmen mit dem Risikoprofil zu beobachten war, das dem Risikoprofil des zu bewertenden erwarteten Zahlungsstroms bestmöglich entspricht. Dies kann zwar der eigene Betafaktor des Unternehmens sein, es kann aber auch eine Ableitung aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen sein. Das Bewertungsziel der „wirtschaftlich vollen Entschädigung“ würde verfehlt, wenn der eigene Betafaktor des zu bewertenden Unternehmens verwendet würde, obwohl er – wie hier - nicht aussagekräftig in Bezug auf das unternehmensspezifische Risiko ist. In diesem Fall ist der Betafaktor aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abzuleiten, weil dieser das unternehmensspezifische Risiko besser abbilden kann als der aus den eigenen, wenig aussagekräftigen Kursen abgeleitete Faktor (so zu § 327b Abs. 1 AktG OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2010 – 5 W 51/09 Rn. 59, juris). Dies gilt erst recht, wenn der unternehmenseigene Betafaktor – wie hier - auch Ausdruck von Kursverzerrungen infolge der Übernahme des zu bewertenden Unternehmens ist (vgl. Senat, Beschluss v. 10.03.2016 – I-26 W 14/13 (AktE) Rn. 57, juris). Gegen die Verwendung des eigenen Betafaktors spricht auch, dass dieser (auch) von nicht bewertungsrelevanten Umständen, nämlich von Kursverzerrungen infolge der im Frühjahr 2000 erfolgten (feindlichen) Übernahme von Mannesmann durch Vodafone, geprägt ist. Die beobachtbaren Betafaktoren waren in den Zeiträumen vom 1.01.1999 bis 31.12.2000 , vom 1.01.2000 bis 31.12.2000 und im Zeitraum vom 22.08.1999 bis 21.08.2001 nicht nur „maßgeblich“ durch die Übernahme geprägt, die in dieser Zeit „erhebliche Auswirkungen“ auf den Börsenkurs hatte (Gutachten S. 148); im Februar 2000 hatte sich der Börsenkurs infolge der Übernahme – den insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen zufolge – von der Marktentwicklung „ abgekoppelt “ (Gutachten S. 148). Im Zeitraum vom 1.01.1999 bis 28.02.2000 schwankte der Börsenkurs der ehemaligen Mannesmann-Aktie zwischen 98,68 € und 347,10 € bei wiederholten Schwankungen gegenüber dem Vortageskurs von 5 % bis 10 %. Im Ergebnis stieg er in dem genannten Zeitraum um 238 %, während sich der CDAX lediglich um 48 % verbesserte. Diese Kursveränderungen waren nach Analysteneinschätzungen nicht auf eine fundamentale Änderung der Ertragslage oder der Kapitalstruktur von Mannesmann zurückzuführen, sondern resultierten aus Markterwartungen bezüglich der Übernahme durch Vodafone. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Einschätzung des Unternehmensrisikos für Einkäufer der Aktie nichts mehr mit den wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Unternehmens zu tun, sondern war geprägt durch die Erwartungen im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Konzernierung. Der Sachverständige hat eingeräumt, dass seit der Übernahme durch Vodafone im Börsenkurs der Mannesmann-Aktie „auch“ verstärkt Elemente enthalten waren, die nicht das zukünftige systematische unternehmensspezifische Risiko widerspiegeln (Ergänzungsgutachten S. 102). Der letztlich vom Landgericht zugrunde gelegte Beobachtungszeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001 fällt teilweise bis ganz in die genannten Zeiträume. Dabei ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Messperiode für die Ermittlung des Betafaktors ebenso wie die Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses als Untergrenze für die angemessene Abfindung nicht erst am Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung enden darf. Vielmehr muss die Messeperiode spätestens am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme enden (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2009 – 20 W 2/08 Rn. 239, AG 2010, 513 ff.; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 143; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 335 f.). Es hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass schon wegen der Überlappung des von ihm herangezogenen „sehr engen Zeitfensters“ (so der Sachverständige selbst im Anhörungstermin vom 30.01.2013, Bl. 1443) mit den durch Kursverzerrungen infolge der Übernahme geprägten Zeiträumen (auch) Kursdaten aufgrund spekulativer Interessen und/oder der Übernahme in den mit 0,7 zugrunde gelegten Betafaktor eingeflossen sind mit der Folge, dass der eigene Betafaktor auch aus diesem Grund nicht hinreichend aussagekräftig ist. In seinem Gutachten zu dem beim Senat zum Aktenzeichen I-26 W 18/14 (AktE) anhängigen Spruchverfahren anlässlich des Squeeze-out hat der Sachverständige – weiterführend - festgestellt, dass (auch) der Kursverlauf ab Juni 2001 nicht mehr durch operative Risiken des Geschäftsmodells, sondern „durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie den Squeeze-out“ geprägt war. Infolgedessen hat er dort auch – abweichend von seiner Einschätzung für den hier in Rede stehenden Beobachtungszeitraum – den unternehmensindividuellen Betafaktor mithilfe einer Peer Group ermittelt (wobei er festgestellt hat, dass das operative Risiko bis zum 11.06.2002 - dem Bewertungsstichtag im Squeeze-out-Verfahren - abgenommen hatte). Der Einschätzung, dass das vom Landgericht für schätzungsgeeignet befundene „sehr enge Zeitfenster“ nach der von dem Sachverständigen festgestellten „Abkopplung“ von den Marktentwicklungen anders als die Zeiträume bis ca. vier Monate davor und unmittelbar danach „nicht mehr unmittelbar“ durch die Übernahme beeinflusst gewesen sein soll, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr zeigt die auf S. 148 des Gutachtens dargestellte Kursentwicklung, dass sich nicht nur die Mannesmann-Aktie im Zuge der (bevorstehenden) Übernahme im Frühjahr 2000 von der allgemeinen Börsenentwicklung löste; sie belegt auch, dass danach - in dem vom Landgericht zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001 – ein hinreichender statistischer Zusammenhang der Vodafone AG-Aktie mit dem CDAX nicht mehr bestand. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu dem beim Senat zum Aktenzeichen I-26 W 18/14 (AktE) anhängigen Spruchverfahren anlässlich des Squeeze-out (dort S. 175) entwickelte sich der Börsenkurs der Aktie ab Ende 2000 gegenläufig zum Branchen-Index. Während dieser – insbesondere aufgrund der grundlegenden Veränderung der Markteinschätzung im Hinblick auf die Zukunftsaussichten von Telekommunikationsunternehmen nach der kostenträchtigen Versteigerung der UMTS-Lizenzen – weiter absank, entwickelte sich der Börsenkurs der Vodafone AG-Aktie von Ende 2000 bis zur Bekanntmachung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Juni 2001 klar aufwärts, bevor die Entwicklung mit der Bekanntmachung einen sprunghaften Anstieg nahm. Eine plausible Begründung für diese zum Branchenindex gegenläufige Entwicklung, die mit dem operativen Geschäftsmodell zusammen hinge, ist nicht ersichtlich. Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass der vom Landgericht herangezogene Betafaktor von 0,7 auch einer Plausibilisierung nicht standhält. Der von dem Sachverständigen ermittelte Peer Group-Betafaktor liegt mit 1,18 deutlich über dem eigenen Betafaktor und weist – im Gegensatz zu diesem – darauf hin, dass das operative Risiko der Vodafone AG im Jahr 2001 eher über dem Durchschnitt lag. Diese Einschätzung wird gestützt durch das Branchenbeta für den Telekommunikationsmarkt (inklusive Mobilfunk), das die von der Antragsgegnerin mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragte Y. entwickelt und überdies mit dem in einem anderen Bewertungsfall mit zeitlicher Nähe zum hier relevanten Bewertungsstichtag angesetzten Betafaktor verglichen hat (vgl. gutachtliche Stellungnahme Y. v. 19.09.2013, S. 37 ff.). Y. haben zur Darstellung der Entwicklung eines Branchenbetas auf die des Branchenindex STOXX 600 Telecommunication-Index abgestellt, der die Telekommunikations-Unternehmen des europäischen Index STOXX Europe 600 repräsentiert. Für diesen Index haben sie Betafaktoren über den Zeitraum von 1999 bis 2012 gegenüber dem MSCI World Index abgeleitet. Danach lagen die verschuldeten Branchenbetafaktoren in den Jahren 2000 bis 2003 deutlich über 1,0 , worin sich die mit den noch neuen Geschäftsmodellen verbundenen Unsicherheiten und Risiken - auch im Zusammenhang mit der Versteigerung der UMTS- Lizenzen im August 2000 - ausdrückten; erst später entwickelten sich die Branchenbetafaktoren mit zunehmender Etablierung der Geschäftsmodelle zurück, so dass Mobilfunkunternehmen heute nur noch Betafaktoren von rund 0,6 aufweisen. Im Einklang damit stehen die Feststellungen Prof. Stehles für die Muttergesellschaften der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber: Im Vorfeld des Aktienchrashes 2000 bis 2002 sind alle Betas von ca. 1,0 auf über 1,4 angestiegen, wobei die Unterschiede zwischen den Betas relativ gering waren. Eine fast identische Entwicklung im Zeitablauf zeigten die Aktienbetas des STOXX-Europe-TMI-Telecommunication-Index, die erst ab Januar 2006 auf unter 1,2 abgesunken sind (Wissenschaftliches Gutachten vom 24.11.2010 zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt, S. 98, abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Marktregulierung/Massstaebe_Methoden/Kapitalkostensatz/Gutachten_gesamt_241110.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Wie die Antragsgegnerin überdies unwidersprochen aufgezeigt hat, wird dieses Ergebnis weiter gestützt durch die Betafaktoren in einem anderen Bewertungsfall mit zeitlicher Nähe zu dem hier relevanten Bewertungsstichtag (VIAG AG mit O2-Netz und VEBA AG mit E-Plus-Netz, bei denen jeweils unverschuldete Betafaktoren von 1,2 angesetzt wurden). Diese Werte stehen schließlich auch in Einklang mit in der Bewertungsliteratur angeführten Branchenbetas, die zwischen 1,14 und 1,36 liegen (vgl. etwa Rabussier in: Drukarzcyk, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. A., S. 287). Nach alledem kann das eigene Beta vorliegend ungeachtet statistischer Filterkriterien nicht als Schätzwert für den künftig erwarteten Betafaktor der Vodafone AG herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl die - äußerst niedrigen - Bestimmtheitsmaße 0,03 (für den Zeitraum vom 22.08.2000 bis 21.08.2001, täglich, CDAX) und 0,08 (für den Zeitraum vom 12.06.2000 bis 8.06.2001, täglich, CDAX) – die zudem deutlich unter dem Bestimmtheitsmaß der Peer Group-Betafaktoren von 0,2 (Gutachten S. 147, 152) liegen – als auch der höhere durchschnittliche Standardfehler im Vergleich zu den seinerzeitigen DAX-Unternehmen eher gegen die (statistische) Signifikanz des eigenen Betafaktors sprechen. Bei dieser Sachlage ist auf die historischen Betafaktoren einer Peer Group abzustellen, die der Sachverständige – insoweit überzeugend – mit 1,18 geschätzt hat. Dabei hat er sachgerecht nach Analyse des Bloomberg European Telecommunication Services Index die zehn größten Telekommunikationsunternehmen Europas herangezogen, damit eine Vergleichbarkeit zum Bewertungsobjekt bezüglich Markt- und Wettbewerbsstellung gewährleistet ist. Soweit die von der Antragsgegnerin beauftragte L. in ihrer Stellungnahme weitere Unternehmen aufgeführt hat, hat der Sachverständige deren Marktkapitalisierung im Verhältnis zu Mannesmann analysiert und festgestellt, dass es sich um Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung im Jahr 2001 von <3,2 Mrd. € handelt. Die Aufnahme dieser Unternehmen unter gleichzeitigem Wegfall der dort enthaltenen großen Unternehmen mit Ausnahme der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin und Telefonica Moviles S.A. hat er deshalb für nicht sachgerecht erachtet (Ergänzungsgutachten S. 106). Auf der Basis täglicher Daten im Einjahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag unter Bezugnahme auf den von Bloomberg hinterlegten Landesindex ergeben sich unverschuldete Betafaktoren in einer Bandbreite von 0,55 (Telecom Italia) bis 2,01 (Vodafone Group) und ein Mittelwert von 1,18. Eine Anpassung an den Verschuldungsgrad der Vodafone AG hat der Sachverständige zu Recht nicht vorgenommen, da – wie auch die von der Antragsgegnerin gutachterlich beauftragte Y. ausgeführt hat – die Vodafone AG zum Bewertungsstichtag unverschuldet war und die nicht betriebsnotwendige Liquidität der Gesellschaft im Rahmen der Bewertung als Sonderwert berücksichtigt wurde, so dass der Verschuldungsgrad mit 0,0 % anzusetzen ist (Y. aaO S. 36). Diesen Wert hält der Senat bezogen auf den Bewertungsstichtag – unter Berücksichtigung der in der gutachtlichen Stellungnahme von Y. mit 0,99 (engere Peer Group) bzw. 1,05 (erweiterte Peer Group) ermittelten Mittelwerte, des mit 1,4 (verschuldet) bzw. zwischen 1,05 und ≤1,4 (unverschuldet) abgeleiteten Branchenbetas für den seinerzeitigen Telekommunikationsmarkt (inklusive Mobilfunk) sowie den von der Antragsgegnerin unwidersprochen angeführten Ansätzen anlässlich der Verschmelzung der VEBA AG und der VIAG AG, in denen für die jeweiligen Mobilfunksparten unverschuldete Betafaktoren i.H.v. 1,2 angesetzt wurden – für gut vertretbar. Im Einklang damit hat der Sachverständige in seinem Gutachten im beim Senat zum Aktenzeichen I-26 W 18/14 (AktE) anhängigen Spruchverfahren anlässlich des Squeeze-out festgestellt, dass das operative Risiko zwischen den beiden Bewertungsstichtagen gesunken ist, so dass der Betafaktor zu dem hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag schon deshalb höher ausfallen muss als der von ihm in der Squeeze-out-Bewertung anhand einer Peer Group ermittelte und mit 0,75 geschätzte unverschuldete Betafaktor. 2.7 Nach alledem kann der anhand des Ertragswertverfahrens zu ermittelnde, stichtagsbezogene Unternehmenswert auf der Basis des IDW S1 2005 keinesfalls höher sein als der von der Antragsgegnerin in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Alternativberechnung B 7 mit 74,9 Mrd. € errechnete Unternehmenswert, der sich bei Zugrundelegung eines Basiszinssatzes von 3,71 % nach Steuern und Heranziehung des Peer Group-Betafaktors von 1,18, ergibt. Daraus resultierend errechnet sich ein Wert je Aktie von nur 148 €, der deutlich unter der - seinerzeit noch auf der Basis des IDW S1 2000 festgelegten - Abfindung von 206,53 € liegt. Ein noch höherer Kapitalisierungszinssatz und damit ein noch niedrigerer Unternehmenswert ergibt sich bei kombinierter Anpassung auch der Marktrisikoprämie auf 5,5 % nach Steuern. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend auf den Wachstumsabschlag an, den das Landgericht mit 3,5 % – höher als der gerichtliche Sachverständige (2,5 %) – zugrunde gelegt hat. Denn selbst bei Verwendung des höheren und damit den Antragstellern günstigeren Wachstumsabschlags von 3,5 % ergibt sich bei Heranziehung eines Basiszinssatzes von 3,71 % nach Steuern, einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem Betafaktor von 1,18 ein Kapitalisierungszinssatz, der mit 10,2 % vor bzw. 6,7 % nach Wachstumsabschlag noch höher als in der Alternativrechnung B7 der Antragsgegnerin ausfiele, und damit zu einem noch niedrigeren Unternehmenswert führen würde. Bei dieser Sachlage erweist sich die im Unternehmensvertrag festgelegte Abfindung jedenfalls als angemessen, ohne dass es auf den vom Landgericht in Ansatz gebrachten zusätzlichen Sonderwert i.H.v. 25,09 Mio. € – entsprechend 0,05 € je Aktie – wegen vermeintlicher Rückforderungsansprüche gegen ehemalige Verantwortliche der Mannesmann AG aufgrund der an sie geleisteten Anerkennungsprämien entscheidend ankäme. Der Senat hat angesichts dessen auch hier – ebenso wie in dem Spruchverfahren anlässlich des Squeeze-out - von der Einholung einer ergänzenden Wertermittlung abgesehen und sich auf die vorstehenden Feststellungen zur Höhe des maximal denkbaren Ertragswerts beschränkt. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2015 (aaO Rn. 42) betont hat, müssen die Grundlagen der Schätzung im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Da das Spruchverfahren bereits seit dem Jahr 2001 anhängig ist, wäre es unvertretbar gewesen, zu rein informativen Zwecken einen Sachverständigen mit der ergänzenden Wertermittlung zu beauftragen, was zu weiteren Kosten geführt und das Verfahren weiter verzögert hätte, ohne dass sich am Ergebnis – der Einschätzung der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung als angemessen und damit der Zurückweisung der Anträge und Beschwerden der Antragsteller – etwas geändert hätte. III. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die lediglich vereinzelt von Seiten der Antragsteller „für angezeigt“ erachtet worden ist, ist nicht veranlasst. Im Verlauf des seit 2001 anhängigen Spruchverfahrens haben bereits drei mündliche Verhandlungen stattgefunden, davon zwei umfangreiche Anhörungen des Sachverständigen am 30.01.2013 (133 Seiten Niederschrift) und am 22.01.2014 (28 Seiten Niederschrift), in denen er zu seinen Gutachten vom 5.04.2007 (212 Seiten) und vom 20.12.2010 (167 Seiten) angehört worden ist; zusätzlich hat er unter dem 29.05. und 3.09.2013 ergänzende Stellungnahmen abgegeben. Mit Blick darauf war von Seiten der Antragsteller bereits erstinstanzlich angeregt worden, den gerichtlichen Sachverständigen nicht nochmals anzuhören, da davon keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten seien, sondern zeitnah zu entscheiden. Die Entscheidung des Senats beruht auf der Würdigung (bewertungs-)rechtlicher Fragestellungen und Sachverhalte, die bereits erstinstanzlich zwischen den Verfahrensbeteiligten ausführlich thematisiert wurden. 2. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die Kosten erster Instanz betrifft, auf § 306 AktG in der bis zum 31.08.2003 anwendbaren Fassung i.V.m. § 13 Abs. 1 FGG in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung und auf § 15 SpruchG in der bis zum 31.07.2013 anwendbaren Fassung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG). Die Gerichtskosten erster Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter sind gemäß § 306 Abs. 7 S. 7 AktG a.F. von der Antragsgegnerin zu tragen. Anlass, hiervon ausnahmsweise gemäß § 306 Abs. 7 S. 8 AktG a.F. abzusehen, besteht nicht. Desweiteren trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters gemäß § 15 SpruchG n.F. i.V.m. § 23 Nr. 14 GNotKG (§ 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG). Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Ferner hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen, § 13a FGG a.F.. Anlass, hiervon ausnahmsweise abzusehen, besteht nicht. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführer findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel nicht der Billigkeit entspricht. Die für beide Instanzen einheitliche Festsetzung des Geschäftswerts mit dem Mindestwert folgt aus § 306 Abs. 7 S. 6 AktG a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1b KostO, § 74 Satz 1 GNotKG. Die gemeinsamen Vertreter können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 S. 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung. 3. Die von den Antragstellern zu 1) bis 3) beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG kommt nicht in Betracht, da – wie schon eingangs ausgeführt – das FamFG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet. Für die Vorlage des Verfahrens nach § 28 FGG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung ist kein Raum. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat in keiner die Entscheidung tragenden Weise von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs ab. Insbesondere liegt hinsichtlich der Frage, ob die Antragsteller für den Zeitraum vom 1.01.2001 bis 31.03.2002 noch eine Ausgleichszahlung beanspruchen können, eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2011 – II ZR 237/09 (aaO) nicht vor. Auch bei der Frage der Schätzung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren unter Anwendung des IDW S1 2005 weicht der Senat – wie oben ausgeführt – nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Darüber hinaus zeigen die Antragsteller zu 1) und 2) im Zusammenhang mit der Behandlung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigener einschließlich deren Typisierung und Berücksichtigung im Rahmen der Schätzung der Marktrisikoprämie schon keine (entscheidungserheblichen) Rechtsfragen auf. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.