Entscheidung
2 ARs 41/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/11 2 AR 39/11 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen Az.: 7 Cs 15 Js 11723/10 Amtsgericht Heidelberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 16. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe: Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Ge- richt erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhand- lung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (Meyer- Goßner, aaO § 12 Rn. 5 mwN). 1 Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Ver- fahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfä- 2 - 3 - higkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. Meyer- Goßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozess- ökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott