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2 ARs 120/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 120/11 2 AR 63/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. Az.: 114 ARs 3/11 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 4 Cs (411 Js 24724/10) Amtsgericht Zerbst Az.: 17 Cs 121 Js 1204/11 Amtsgericht Tostedt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 20. April 2011 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte. 1 Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Ver- fahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO 2 - 3 - erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach