Entscheidung
2 StR 521/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 521/10 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge- gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 wer- den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklä- gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskas- se auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten nach Einstellung von drei diesem zur Last gelegten sexuellen Handlungen an einem Kind gemäß § 154 Abs. 2 StPO von dem Vorwurf 16 weiterer Missbrauchshandlungen an einem Kind, davon zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs und 10 Fälle des tatein- heitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, aus tat- sächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. 1 - 4 - Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.2 I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Oktober 2005 in insgesamt 19 Fällen an verschiedenen Orten die am 19. September 1994 geborene Nebenklägerin sexuell missbraucht zu haben, indem er diese in Abwesenheit der Mutter an der Scheide streichelte und dabei in zwei Fällen einen Finger einführte, bzw. indem er das Mädchen veranlasste, ihn manuell - teils bis zum Samenerguss - zu befriedigen oder aber indem er in angezogenem Zustand seinen erigierten Penis an dessen Schoß rieb. 3 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:4 Der nicht vorbestrafte Angeklagte lernte im März 1997 S. M. kennen, die verwitwete Mutter des 1991 geborenen P. und der am 19. September 1994 geborenen Nebenklägerin M. . Im Juli 1997 zog er zu seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Er brachte sich bei der Kindererziehung in die Familie ein und wuchs rasch in die Vaterrolle hinein. Während sich sein Verhältnis zu den beiden Stiefkindern als vertrauensvoll und fürsorglich darstellte, kriselte es in der Beziehung zur Mutter. Nach einem Um- zug in eine neue Wohnung erhob die Mutter im Sommer 1998 im Zuge von Trennungsstreitigkeiten erstmals Missbrauchsvorwürfe gegen den Angeklagten, setzte aber die Beziehung fort. Nach weiteren Streitigkeiten erneuerte sie die Missbrauchsvorwürfe, weil sie so eine Möglichkeit sah, den Angeklagten "los- zuwerden". Bewusst wahrheitswidrig gab sie an, die damals vierjährige Neben- klägerin habe ihr von stattgefundenem Oral- und Vaginalverkehr berichtet. Auf- grund dieser Vorwürfe befand sich der Angeklagte im Sommer 1999 für mehre- re Wochen in Untersuchungshaft. Letztlich bewahrheiteten sich die Miss- brauchsvorwürfe nicht, weil die Nebenklägerin die Anschuldigungen der Mutter 5 - 5 - nicht bestätigte. Nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung und weiteren Um- zügen kam es wiederum zu teilweise handgreiflich geführten Auseinanderset- zungen zwischen den Lebenspartnern. S. M. , die selbst als Kind missbraucht worden war, stellte - ohne dass es dafür konkrete Anhaltspunkte gab - immer wieder die Nebenklägerin zur Rede, ob der Angeklagte dieser ge- genüber sexuell übergriffig geworden sei, was das Mädchen durchgängig ver- neinte. Ungeachtet der Streitigkeiten mit der Mutter war das Verhältnis zwi- schen dem Angeklagten und den Kindern ungetrübt und weiterhin von Wärme und Herzlichkeit geprägt. An dieser familiären Situation änderte sich bis zur endgültigen Trennung der Lebenspartner im Jahre 2006 nichts, äußere An- haltspunkte für eine Störung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gab es nicht; vielmehr litt diese unter dem Auszug des Ange- klagten, der sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt hatte. Das Verhältnis der Nebenklägerin zu ihrer Mutter gestaltete sich nach der Trennung von dem Angeklagten zunehmend schwieriger. Das pubertieren- de Mädchen hatte disziplinarische Schwierigkeiten in der Schule, nahm erheb- lich an Gewicht zu und begann sich blutig zu kratzen und zu "ritzen". Erstmals im Oktober 2008 erhob die Nebenklägerin pauschal Missbrauchsvorwürfe ge- gen den Angeklagten gegenüber ihrer Mutter und warf dieser vor, solche nicht wahrgenommen zu haben. Die Mutter erstattete daraufhin Strafanzeige. Der Angeklagte hat die Vorwürfe gegenüber seiner derzeitigen Lebensgefährtin bestritten und sich im Übrigen nicht zur Sache eingelassen. 6 2. Die Strafkammer vermochte sich auch nach Einholung eines Sachver- ständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin und zur Glaub- haftigkeit ihrer Beschuldigungen nicht davon zu überzeugen, dass der Ange- klagte die ihm für den Zeitraum 1997 bis 2005 konkret vorgeworfenen Miss- brauchshandlungen begangen hat. Zwar geht sie - in Übereinstimmung mit 7 - 6 - der Sachverständigen - davon aus, dass es zwar möglicherweise tatsächlich irgendwelche Übergriffe sexueller Art seitens des Angeklagten gegeben haben möge (UA 30); diese könnten jedoch, da die Taten in keiner Weise nach Ort, Zeit oder Tathergang auch nur ansatzweise konkretisierbar seien, eine Verurtei- lung des Angeklagten nicht rechtfertigen (UA 41 f.). II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobenen Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 8 Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.9 1. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisauf- nahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an- ders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hät- te. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo- gik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 mwN). 10 - 7 - 2. Das Landgericht hat hier alle relevanten Umstände in seine Würdigung einbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung ge- zogenen Schlussfolgerungen sind möglich. Das gilt insbesondere, soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen B. den Anschuldigungen der Nebenklägerin betreffend die angeklagten Taten keinen Glauben schenkt. 11 a) Nachvollziehbare Zweifel hat die Strafkammer schon insoweit, als die Nebenklägerin vorgibt, selbst solche Ereignisse, die sie im Alter von sieben Mo- naten erlebt habe, "ganz genau" zu erinnern, auch deshalb, weil sie jeden ein- zelnen Fall träume (UA 20 f.). Dies deutet darauf hin, dass die Nebenklägerin, die einen hohen Grad an Suggestibilität aufweist, ohne sich einer Fremdbeein- flussung bewusst zu sein, tatsächlich stattgefundene Ereignisse sowie ihr spä- ter von dritter Seite erzählte Begebenheiten miteinander vermischt. So ist vor allem eine unbewusste Beeinflussung durch ihre Mutter, die in der Vergangen- heit den Angeklagten wegen angeblichen Missbrauchs angezeigt und ihre Tochter immer wieder entsprechend befragt hatte, nicht auszuschließen. 12 b) Zutreffend hat die Strafkammer im Einzelnen dargelegt, dass die Aus- sage der Nebenklägerin zum unmittelbaren handlungsrelevanten Geschehen detailarm, in sich widersprüchlich und nicht konstant war (UA 26 ff.). So ent- sprachen z.B. die Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Verneh- mung vom 9. Juni 2009, die der Anklage zugrunde liegen, weder in zeitlicher und örtlicher Hinsicht noch hinsichtlich Art und Intensität der Taten ihren Anga- ben in der Hauptverhandlung, so dass die Feststellung auch nur einer konkre- ten Tat nicht möglich war. Insgesamt unterscheiden sich ihre Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen, der Exploration durch die Sachverständige und in der Hauptverhandlung nicht nur in wesentlichen Punkten; auch innerhalb ein- zelner Vernehmungen, insbesondere bei der Sachverständigen und in der 13 - 8 - Hauptverhandlung, hat sie widersprüchlich ausgesagt, ohne dies nachvollzieh- bar erklären zu können (UA 23, 33 ff.). c) Dass die Strafkammer - der Sachverständigen folgend - in einer Ge- samtschau einzelne verifizierbare Missbrauchshandlungen nicht feststellen konnte, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Abweichungen im schriftlichen von dem allein maßgeblichen mündlich erstatteten aussagepsychologischen Gutachten hat das Landgericht unter Hinweis auf Informationsdefizite der Sachverständi- gen bei Fertigung des schriftlichen Gutachtens und auf in der Hauptverhand- lung aus dem Aussageverhalten der Nebenklägerin gewonnene Erkenntnisse plausibel erklärt (UA 30). Objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklag- ten oder andere Belastungszeugen standen nicht zur Verfügung. 14 d) Das Landgericht hätte den Angeklagten auch nicht nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" im Wege der "Abschmelzung" zumindest wegen einer Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilen müssen. Zwar ging die Strafkammer davon aus, "dass es zwar möglicherweise tatsächlich Übergriffe sexueller Art seitens des Angeklagten gegen die Zeugin gegeben haben mag" (UA 30), falls "von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zumindest hin- sichtlich der Durchführung der sexuellen Handlungen selbst ausgegangen wer- den könnte". Für eine Verurteilung auch wegen nur einer Tat fehlte es aber - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - jedenfalls an den erforderlichen Mindestfeststellungen (BGH StV 2010, 61; 1994, 114 f.; NStZ 1997, 280 f.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1-5). 15 - 9 - III. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Neben- klägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsge- bühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 254/10, Rn. 37 mwN). 16 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott