Urteil
606 KLs 23/18, 606 KLs 23/18 - 7203 Js 448/18
LG Hamburg 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0510.606KLS23.18.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Dem Angeklagten wird für die in dieser Sache seit dem 8. November 2018 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung gewährt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten wird für die in dieser Sache seit dem 8. November 2018 erlittene Untersuchungshaft Entschädigung gewährt. I. Der 46-jährige Angeklagte K.- D. S. ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in H.. Er ist u.a. wie folgt vorbestraft: Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 27. November 2008 (Az.:... ) wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Hamburg hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Zur Sache konnte das Gericht auf Grund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten Folgendes feststellen: Der Angeklagte hatte ungefähr im April 2007 Kontakt über das Internet mit der am 18.11.1995 geborenen Zeugin C. D. aufgenommen. Das Alter von C. D. war ihm bekannt. Am 07.04.2007 stand er ab 09:30 Uhr wiederum in Kontakt mit C.. Nachdem beide eine Web-Kamera angeschlossen und sich über das gegenseitige Zeigen ihrer Geschlechtsorgane ausgetauscht hatten, hielt der Angeklagte sein erigiertes Glied in die Kamera und fragte die Geschädigte, wie sie seinen Penis fände (09:35 Uhr). Weiter teilte er ihr mit, er sei immer noch steif (09:36 Uhr), weil er ihre schöne Brust gesehen habe (09:37 Uhr), und forderte das Mädchen auf, „wenn du ihn noch sehen willst, musst du es nur sagen, ok?“ (09:37 Uhr). Anschließend sagte er, er gehe gar nicht mehr runter (09:43 Uhr), und teilte ihr mit, „er spiele solang an meinem rum, ok?“ (09:48 Uhr), während sie sich für einige Minuten abmeldete. Auf ihre Frage, ob er wieder unten sei, antwortete er: „geht so, ich reibe ihn, hihi ... und denke an deine Brust, jetzt wird er wieder gross“ (09:56/57 Uhr), Letzteres ohne dass die Web-Kameras angeschlossen waren. Nachdem die Web-Kameras wieder eingeschaltet waren, zeigte die Geschädigte ihm ihre nackte Brust, was er mit „geil“ kommentierte (10:01 Uhr), und lehnte seine Aufforderung, „richte deine cam auf deine mumu“ (10:02 Uhr) jedoch ab, weil er mit 34 Jahren zu alt für sie mit 11 Jahren sei für „jetzt schon Treffen und Sex“. Daraufhin teilte er ihr mit, „dann eben ohne Sex“ (10:03 Uhr) und „wir können es ja nur vor der cam machen, ok? Ich mag deine mumu und brust“ (10:04 Uhr) und „wollte gern mehr sehen süsse“ (10:07 Uhr). Dem Angeklagten war die ganze Zeit bewusst, dass er diese Handlungen und Äußerungen gegenüber einer Elfjährigen tätigte, weshalb er sich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht hat, §§ 176 IV Nr. 1 und 4, 52 StGB.“ Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf dessen eigener glaubhafter Einlassung. Diese hat die Kammer ergänzt und abgeglichen mit den Inhalten des Bundeszentralregisterauszuges vom 21. Januar 2019 sowie den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts H. vom 27. November 2008 (Az.:... ), die der Angeklagte als richtig anerkannt hat. II. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 5. Dezember 2018 der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB und der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts vorgeworfen: „Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 forderte der Angeklagte an mindestens sechs nicht näher bestimmbaren Tagen seit Juni 2010 in seiner damaligen Wohnung an der Anschrift R. ... ,... H., regelmäßig, wenn die Mutter der Geschädigten S. B. L. H., die Zeugin M. H., außer Haus war und die Geschädigte J. E. zum Spielen zu Besuch kam, seine Tochter S. (geboren... 2005) und ihre Freundin J. (geboren... 2003) dazu auf sich auszuziehen, küsste die Mädchen auf den Mund, übte an ihnen den Oralverkehr aus oder forderte sie auf dies bei ihm zu tun, woraufhin die Geschädigte E. den Penis des Angeklagten in den Mund nahm, bis dieser zum Samenerguss kam und er sich jeweils unbekleidet hinter beide Mädchen stellte und mit seinem Penis am Genitalbereich der Geschädigten rieb.“ Von diesen Anklagevorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. III. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Geschehen im R. ... Die Nebenklägerin J. E. (geboren... 2003) zog im Sommer 2010 mit ihren Eltern in den R. ... ,... H.. Im selben Haus lebte zu dieser Zeit auch der Angeklagte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin M. B. L. H. sowie der gemeinsamen Tochter, der Nebenklägerin S. B. L. H. (geboren... 2005), in einer Dreizimmerwohnung. Die beiden Mädchen freundeten sich schnell an und J. kam regelmäßig zum Spielen zu S. in die Wohnung und umgekehrt. Da die Zeugin B. L. H. arbeitsbedingt tagsüber oftmals nicht zu Hause war, beaufsichtigte der Angeklagte die beiden Mädchen zweitweise auch allein. Die Mädchen übernachteten auch gelegentlich in der Wohnung des Angeklagten. Weder der Zeuge E. noch die Zeugin B. L. H. bemerkten im Tatzeitraum Auffälligkeiten bei ihren Töchtern. J. äußerte auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihrem Vater, dass sie nicht zu S. gehen möchte. Die Eltern von J. und S. freundeten sich ebenfalls an und es entstand ein Vertrauensverhältnis. Man feierte zusammen Geburtstage oder traf sich zum Grillen. Auf Grund eines Streits beider Mädchen wurde der Kontakt zwischen S. und J. ca. ab dem Jahr 2013 weniger. Seit ungefähr einem Jahr haben sie wieder regelmäßigen Kontakt. Nach der Trennung ihrer Eltern und deren Scheidung im Jahr 2015, der massive Streitigkeiten vorausgingen, wohnte J. zunächst gemeinsam mit ihrem kleinen Bruder weiter bei ihrer Mutter im R.. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter gestaltete sich allerdings als sehr schwierig und es kam häufig zu Streitigkeiten. Im Mai 2016 rief der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) bei dem Vater von J., dem Zeugen E., an, um sich zu erkundigen, ob er seine Tochter bei sich aufnehmen könne, da sie von ihrer Mutter vor die Tür gesetzt worden sei. Aus diesem Grund zog J. daraufhin zu ihrem Vater sowie dessen Frau und deren gemeinsamen Kind, bei denen sie seitdem lebt. Auch die Eltern von S. trennten sich nach vielen Streitigkeiten im Jahr 2015 und der Angeklagte zog aus der Wohnung im R. im Jahr 2015 aus. S. und der Angeklagte hatten nach dem Auszug nur sehr unregelmäßig Kontakt. Nach dem Auszug des Angeklagten kam es vermehrt zu Streitigkeiten zwischen S. und ihrer Mutter, in deren Verlauf S. ihrer Mutter die Schuld für den Auszug des Angeklagten gab und sich aggressiv zeigte. So schlug und trat sie ihre Mutter, warf Möbel durch die Gegend und zerschlug Türen. Die Zeugin B. L. H. begab sich auf Grund dieser Probleme mit ihrer Tochter in psychologische Behandlung und wendete sich ungefähr im Jahr 2017 an das Jugendamt, um Hilfe bei der Erziehung zu beantragen. 2. Geschehnisse vor Anzeigeerstattung und Aussageentstehung (Anzeige der Zeugin J. E. gegen den gesondert verfolgten H. Z. wegen einer vermeintlichen weiteren Sexualstraftat am 4. August 2018) a) J. lernte in der U-Bahn am 3. August 2018 gemeinsam mit ihrer Freundin, der Zeugin N. K., den Zeugen H. Z. (geboren... 2000) und dessen Zwillingsbruder kennen. Nach einer kurzen Unterhaltung stieg die Zeugin K. eine Station vor den anderen aus der U-Bahn aus. Nachdem J. und der Zeuge Z. sowie dessen Zwillingsbruder aus der Bahn gestiegen waren, tauschten J. und der Zeuge Z. Handynummern aus und begannen sich noch am gleichen Tag auf WhatsApp zu schreiben. Man verabredete sich am Abend des nächsten Tages (4. August 2018) zum Shisha-Rauchen in der Wohngemeinschaft des Zeugen Z.. S. war zu Beginn des Treffens ebenfalls in der Wohnung zugegen, verließ diese jedoch nach ca. einer Stunde wieder. J. blieb allein mit dem Zeugen Z. in der Wohnung zurück. Sie rauchten weiter Shisha auf dem Balkon und es kam nunmehr dazu, dass J. und der Zeuge Z. sich küssten. Gegen 21:30 Uhr rief J. mit dem Handy des Zeugen Z. bei ihrem Vater an, um zu fragen, ob sie statt 22:00 Uhr, erst um 22:30 Uhr nach Hause kommen könne. Als J. dann gegen 23:05 Uhr wieder zu Hause war, traf sie dort auf ihren Vater, mit dem sie sich noch ungefähr eine halbe Stunde unterhielt bevor beide ins Bett gingen. In diesem Gespräch erhob J. keinerlei Vorwürfe gegen den Zeugen Z.. J. kontaktierte danach telefonisch und über WhatsApp die Zeugin K., ihren damaligen Freund, den Zeugen F. M. sowie den Zeugen Z.. Gegenüber der Zeugin K. gab sie dabei zunächst an, auf dem Nachhauseweg von einer Freundin in einem Waldstück zufällig auf einen Jungen getroffen zu sein. Sie habe diesen dann gefragt, ob sie kurz mit seinem Handy telefonieren dürfe. Dieser Junge habe sie daraufhin auf den Boden gedrückt. Später bekundete J. gegenüber der Zeugin K., dass sie „Scheiße gebaut und erzählt habe“. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie sich mit dem Zeugen Z. in dessen Wohnung für ein Treffen verabredet habe. Zunächst sei S. auch dabei gewesen, diese sei dann aber nach Hause gegangen, während J. allein mit dem Zeugen Z. dort geblieben sei. Der Zeuge Z. habe dann die Tür seines Zimmers abgeschlossen und begonnen sie gegen ihren Willen zu küssen, auszuziehen und anzufassen. Gegenüber dem Zeugen M. bekundete sie demgegenüber in einem Waldstück auf dem Heimweg von einem besoffenen Jungen auf den Boden geworfen worden zu sein. Nachdem der Zeuge M. sie daraufhin der Lüge bezichtigte, revidierte sie diese Angaben und sagte, sie habe sich gemeinsam mit S. in der Wohnung des Zeugen Z., den sie in der U-Bahn kennengelernt habe, getroffen. J. habe dann gemeinsam mit S. die Wohnung verlassen. Da sie jedoch ihre Tasche vergessen habe, sei sie allein zurück in die Wohnung des Zeugen Z. gegangen. Dieser habe sie dann festgehalten und versucht zu küssen. Nachdem J. am Abend des 4. August 2018 gegen 23:00 Uhr vergeblich versucht hatte den Zeugen Z. telefonisch zu erreichen, schrieb sie ihm im WhatsApp-Chat „Hi“ (23:14:33 Uhr) und „Hallo“ (23:24:50 Uhr). Der Zeuge Z. antwortete am 5. August 2018 mit „Hallo, alles gut“ (00:15:51 Uhr) und ca. drei Minuten später mit „Geht’s dir gut?“. Vorher hatte er ebenfalls versucht, die Zeugin J. telefonisch zu erreichen, diese ging jedoch nicht an ihr Handy. J. vertröstete den Zeugen Z. zunächst mehrmals mit „Warte“ (00:16:19 Uhr, 00:19:48 Uhr) und schrieb dann „Was redest du das ich das Wollte“ (00:43:06 Uhr) und „??“ (00:43:12 Uhr), „Dein Ernst“ (00:43:17 Uhr) sowie „Hallo“ (00:44:26 Uhr). Der Zeuge Z. antwortete darauf „Habe ich dich gezwungen?“ (00:46:17 Uhr). Ungefähr eine Stunde nach diesem WhatsApp-Chat rief der Zeuge M. bei dem Zeugen Z. an und begann diesen zu beschimpfen und mit dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zu konfrontieren. Die Handynummer hatte der Zeuge M. von J. erhalten. Der Zeuge M. vereinbarte mit dem Zwillingsbruder des Zeugen Z., an den der Zeuge Z. das Handy inzwischen weitergeben hatte, ein Treffen am nächsten Tag. Am 5. August 2018 trafen sich, wie verabredet, J., der Zeuge M., der Zeuge Z. und dessen Zwillingsbruder. Der Zeuge M. konfrontierte den Zeugen Z. erneut mit dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und drohte mit einer Anzeige bei der Polizei und dass sie es J.s Eltern erzählen und eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden solle. Der Zeuge Z. stritt die erhobenen Vorwürfe vehement ab. Nach diesem Gespräch rief der Zeuge Z. bei dem Zeugen E. an und bat um ein Treffen am selben Tag um 17:30 Uhr, um über J. zu sprechen. Die Nummer des Zeugen E. hatte der Zeuge Z. durch den Anruf J.s am Vortag noch in seinem Handy gespeichert. Über diesen Anruf verwundert, erkundigte sich der Zeuge E. telefonisch bei J. nach dem Anrufer. Diese sagte, dass der Zeuge Z. „sozusagen versucht habe sie zu vergewaltigen“. Daraufhin alarmierte der Zeuge E. das Polizeikommissariat... über den Vorwurf seiner Tochter J. und das mit dem Zeugen Z. geplante Treffen um 17:30 Uhr. Am vereinbarten Treffpunkt erkundigte sich der Zeuge Z. nach dem Befinden J.s und wurde dort wenig später von der Polizei vorläufig festgenommen. b) J. wurde gemeinsam mit ihrem Vater gegen 18:30 Uhr zum LKA ... verbracht, um dort eine Videovernehmung durchzuführen. Während der Vorbereitung des Raumes für die Videovernehmung befanden sich J. und der Zeuge E. zunächst allein im Wartebereich. Der Zeuge E. sagte zu seiner Tochter, dass sie ihm immer sagen müsse, wenn irgendwas sei. Daraufhin erhob J. erstmalig den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Angeklagten. Sie sagte, der Papa von S. habe Spielchen mit ihr und S. gemacht, bei denen sie sich auch hätten ausziehen müssen. Der Zeuge E. forderte J. daraufhin dazu auf, auch diese Geschehnisse bei der anstehenden polizeilichen Vernehmung anzusprechen. Als die Polizeibeamtin H1 J. gegen 19:00 Uhr zur Vernehmung abholte, sagte der Zeuge E. zu der Polizeibeamtin, dass J. ihr auch noch etwas anderes berichten wolle, was er auch gerade erst erfahren habe. Daraufhin wurde J. von 19:10 Uhr bis 20:40 Uhr von der Polizeibeamtin H1 vernommen. 3. Geschehnisse nach Anzeigeerstattung Nach der polizeilichen Vernehmung meldete sich der Zeuge E. bei der Zeugin B. L. H. und bat um ein Treffen. An diesem Treffen, welches ca. zwei bis drei Tage nach der polizeilichen Vernehmung von J. in der Wohnung der Zeugin B. L. H. und S. stattfand, nahmen neben S. und ihrer Mutter die Zeugen E. und J. teil. Zu Beginn war auch noch J.s Mutter, Frau E., vor Ort. J. und S. zogen sich zunächst alleine in S.s Zimmer zurück, da sie sich zunächst unterhalten wollten. Als sie wieder aus dem Zimmer kamen, konkretisierte J. ihre Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten. Zuvor berichtete sie noch über die Vorwürfe gegenüber dem Zeugen Z.. S. weigerte sich bereits zu diesem Zeitpunkt konkrete Angaben zu den von J. erhobenen Vorwürfen gegen den Angeklagten zu machen. Der Zeuge E. berichtete ferner, dass er Anzeige gegen den Angeklagten erstattet habe. Daraufhin erstattete die Zeugin B. L. H. auf dessen Aufforderung hin am nächsten Tag gegen den Angeklagten ebenfalls Anzeige bei der Polizei. Es folgte am 27. August 2018 eine Vernehmung S.s durch die Polizeibeamtin B. (LKA... ). Auf Wunsch von S. begleitete sie dabei neben ihrer Mutter auch J.. Beide warteten während der Vernehmung von S. im Warteraum des Polizeikommissariats. 4. Therapien der Nebenklägerinnen S. befindet sich seit dem 21. Januar 2019 als Patientin einer stationären Langzeittherapie für übergewichtige Jugendliche und junge Erwachsene im A. Reha-Zentrum I. in B.. J. hat im Zeitraum von 25. Februar bis 14. März 2019 erstmalig an drei Therapie Stunden der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin W. teilgenommen. Zu einem am 25. März 2019 vereinbarten weiteren Gesprächstermin erschien J. nicht und begründete dies auf Nachfrage der Zeugin W. damit, dass sie den Termin vergessen habe, da sie lernen müsse. Nach Angaben der Zeugin W. könne eine Diagnose bislang auf Grund der kurzen Behandlungsdauer nicht gestellt werden. In der Zeit vom 5. April bis 11. April 2019 befand sich J. auf eigenem Wunsch und auch auf den Rat der Zeugin W. (insbesondere da J. ihr berichtet habe manchmal über Selbstmord nachzudenken und zu der vereinbarten Therapiestunde am 25. März 2019 unentschuldigt nicht erschien) in stationärer Behandlung im K. Kinderkrankenhaus W. in H.. IV. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hat die Beweisaufnahme die Anklagevorwürfe nicht bestätigt. 1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Einzig im Ermittlungsverfahren hat er sich im Rahmen seiner Festnahme gegenüber dem Kriminalbeamten W1 (LKA... ), nachdem er den gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom 1. November 2018 ausgehändigt bekommen hatte, mit dem Wort „Krass“ geäußert. 2. Die Aussagen der Nebenklägerinnen waren nicht geeignet, die Tatvorwürfe mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Die Angaben J.s zum Tatgeschehen sind nicht glaubhaft und konnten durch die Angaben S.s nicht belegt werden. Weitere unmittelbare Tatzeugen konnten nicht ermittelt werden. a) Angaben der Zeugin J. E. Die Im Zeitpunkt der Vernehmung 15-jährige Nebenklägerin J. hat im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes bekundet: Im Rahmen ihrer ersten Aussage in der Hauptverhandlung am 19. März 2019 hat J. angegeben, sie sei ungefähr sechs gewesen, als sie mit ihren Eltern in den R. ... gezogen sei. S. habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten, ihrem Vater, und ihrer Mutter im selben Haus gewohnt. Sie hätten sich angefreundet und häufig zum Spielen getroffen. Als sie sich zum Spielen in der Wohnung von S. aufgehalten habe, habe der Angeklagte mit ihnen „sexuelle Dinge“ gemacht. Es habe so begonnen, dass sie sich mit S. und dem Angeklagten allein in der Wohnung aufgehalten habe, und der Angeklagte gefragt habe, ob sie gemeinsam Sachen machen wollen. Sie könne sich nicht daran erinnern, in welchem konkreten Raum der Wohnung dies stattgefunden habe. Während S. auf diese Frage geantwortet habe, dass sie das nicht wolle, habe sie - J. - erklärt, warum nicht und gesagt, dass man das doch ruhig machen könne. Daraufhin habe der Angeklagte sie aufgefordert sich ausziehen. Sie habe damals eine pinke Strumpfhose getragen und der Angeklagte habe erklärt, sie solle in Zukunft etwas anziehen, was man schneller ausziehen könne. Er habe außerdem gesagt, dass das alles nur ein Spiel sei und sie dieses gemeinsame Geheimnis nicht weitererzählen sollen. S. und sie hätte daraufhin in der Folgezeit regelmäßig „bei dem Spiel“ mitgemacht. Manchmal hätten sie zwar keine Lust dazu gehabt, aber sie seien dann vom Angeklagten überredet worden. Sie habe erst später, als sie älter war, realisiert, was damals überhaupt vorgegangen sei. Die sexuellen Handlungen hätten im Wohnzimmer, in S.s Zimmer und im Elternschlafzimmer, aber nicht in der Küche, stattgefunden. Sie hätten sich immer, wenn S.s Mutter nicht anwesend gewesen sei, komplett ausgezogen. Der Angeklagte habe sich teilweise auch ganz oder nur halb ausgezogen oder nur seinen Penis aus der Hose geholt. Er habe sie auch dazu aufgefordert, sich gegenseitig zu küssen oder ihn zu küssen. In S.s Zimmer habe der Angeklagte manchmal einen Hocker vor das Fenster gestellt, auf denen sie sich hätten stellen müssen. Sie und S. seien vom Angeklagten dann dazu aufgefordert worden, aus dem Fenster zu schauen, um zu sehen, ob S.s Mutter schon von der Arbeit zurückkommt, um sich in diesem Fall schnell wieder anzuziehen. Der Angeklagte habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gerieben als sie auf einem Hocker standen und habe sie überall mit den Händen berührt. Auf Nachfrage hat J. angegeben, dass der Angeklagte sie auch im Bereich der Vagina berührt habe, aber nicht mit dem Finger eingedrungen sei. Zu einem „Eindringen“ mit dem Finger oder Penis sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Sie - J. - habe es als unfair empfunden, wenn der Angeklagte länger bzw. intensiver mit S. „gespielt“ habe. Einmal sei S.s Mutter auf einer Geburtstagsfeier gewesen und sie habe an diesem Abend bei S. übernachten dürfen. Der Angeklagte habe sie und S. aufgefordert, sich von der rechten Seite schräg auf das elterliche Bett zu legen. Dort hätten beide Mädchen die Beine angewinkelt. Der Angeklagte habe vor dem Bett gesessen und beiden Mädchen am Geschlechtsteil „rumgeleckt“. Bei S. habe er das länger gemacht, weil J. das nicht so gern gemocht habe. In der gleichen Nacht habe der Angeklagte sie aufgefordert „seinen Schwanz zu probieren“. Dies habe sie dann auch kurz gemacht, aber eklig gefunden und dem Angeklagten gegenüber erklärt, dass sie das nicht wolle, woraufhin der Angeklagte erklärt habe, sie solle es machen, da er das gleiche ja auch bei ihnen machen würde. Ob der Angeklagte dabei einen Samenerguss gehabt habe, könne sie nicht erinnern. Bei einer anderen Gelegenheit als sie bei S. zu Besuch gewesen sei, habe der Angeklagte gesagt, dass er auf die Toilette müsse. S. und sie seien dem Angeklagten in das Badezimmer gefolgt und hätten gesehen, dass der Angeklagte mit heruntergelassener Hose vor der Toilette gestanden habe, um zu urinieren. Der Angeklagte habe die Mädchen daraufhin aufgefordert, ihm einen „runterzuholen“. Dies habe sehr lange gedauert und sie habe bereits keine Lust mehr gehabt. S. habe in der geschilderten Situation gesagt, dass sie dies schon kenne. Sie hätten damals rechts und links vom Angeklagten gestanden. Manchmal hätten sie ihm dann zusammen einen runtergeholt und manchmal habe er das auch selber getan. Damals sei dann auch etwas aus dem Penis rausgekommen. Sie - J. - habe gedacht, dass es sich um Urin handele und sich gefragt, warum die Menge so klein gewesen sei. S.s Mutter habe sich einmal darüber aufgeregt, dass die Couch quietschen würde. Daraufhin habe sie - J. - sich schlecht gefühlt, weil sie dachte, dass käme dadurch, dass der Angeklagte häufiger „Sachen“ mit ihnen auf der Couch gemacht habe. Sie hätten auch verschiedene Stellungen mit dem Angeklagten auf dem Bett von S. nachgestellt. Sie und S. hätten sich auch mal zusammen auf ihn draufgelegt und hin- und her bewegt. Der Angeklagte habe sie dabei gefragt, ob sie noch Ideen für andere Stellungen haben würden. Sie habe auch einmal allein auf dem Angeklagten gelegen und sich hin- und her bewegt. Auf Vorhalt zum Stichwort „Geräusche“ hat J. geschildert, dass sie manchmal Geräusche während der sexuellen Handlungen des Angeklagten gemacht hätten. Er habe dann aber gemeint, J. solle damit aufhören, da sie sonst schwanger werde. Der Angeklagte habe immer dann mit den sexuellen Handlungen aufgehört, wenn sie müde gewesen seien, keine Lust mehr gehabt hätten oder S.s Mutter nach Hause gekommen sei. Nach ihrer Kenntnis habe der Angeklagte sexuellen Handlungen auch an S. vorgenommen, als sie nicht dabei gewesen sei. Dies habe S. ihr erzählt. Die sexuellen Handlungen des Angeklagten ihr gegenüber hätten geendet, als der Kontakt zu S. auf Grund eines Streits abgebrochen sei. Sie habe niemandem von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten erzählt, da dieser gemeint habe, ihre Eltern würden sonst sauer sein. Außerdem hätten ihre Eltern zu dieser Zeit viel Streit gehabt und auch sie selbst habe sich viel mit ihrer Mutter gestritten. Sie habe nicht gewollt, dass sich die Stimmung zu Hause weiter verschlechtert. Erst im Alter von ca. zehn oder elf Jahren sei ihr, auch durch den Unterricht in der Schule, klar geworden, dass das Vorgefallene nicht richtig gewesen sei. Sie habe daraufhin eine Abneigung gegen andere Männer verspürt, beispielsweise gegenüber ihrem Mathelehrer, ihrem Vater oder dem Vater ihrer besten Freundin. Die Vorfälle beschäftigten sie noch immer. Ihr sei es schlecht gegangen und sie habe sich eklig gefühlt. Sie habe sich im letzten Jahr, bevor der Vorfall mit dem Zeugen Z. passiert sei, auch geritzt. Dies habe mit dem Angeklagten „ein bisschen was“ zu tun gehabt, aber auch mit anderen Dingen, zum Beispiel mit der Schule und ihrer Mutter, die ihr immer ein schlechtes Gewissen mache und zu der sie ein sehr schlechtes Verhältnis habe. Sie sei von ihrer Mutter auch geschlagen worden und habe vermittelt bekommen, dass Männer mehr wert seien als Frauen. S. habe sich ebenfalls sehr viel geritzt. Als es zu dem Vorfall mit dem Zeugen Z. gekommen sei, sei alles wieder in ihr hochgekommen. Sie habe mit niemandem über die Vorfälle gesprochen, außer im letzten oder vorletzten Jahr, habe sie ihrer Freundin N. K. oberflächlich etwas erzählt, weil es ihr so schlecht gegangen sei und sie abends Depressionen gehabt und viel geweint habe, auch wegen des schlechten Verhältnisses zu ihren Eltern. Sie habe geglaubt, S. habe alles vergessen, was der Angeklagte früher mit ihnen gemacht habe. Letztes oder vorletztes Jahr habe J. dann aber mit ihr über die Vorfälle mit dem Angeklagten geredet. S. sei dem Thema erst ein bisschen ausgewichen, habe dann aber auch Erinnerungen eingeräumt. Sie habe S. bei dem ersten Gespräch über die Vorfälle mit dem Angeklagten auch einige Beispiele genannt, an die sich S. gar nicht mehr habe erinnern können. Sie habe das Gespräch zu S. gesucht, weil es sie interessiert habe, ob S. noch eine Erinnerung daran habe. Sie hätten sich gegenseitig versprochen, es für sich zu behalten, da sie annahmen, ihnen würde sowieso niemand glauben, sie würden Ärger bekommen und weil sie sich ein bisschen geschämt hätten. S. habe auch ihre Mutter nicht belasten wollen. S. sei auch sauer auf sie - J. - gewesen, dass sie es später der Polizei erzählt habe. Sie habe sich nicht mit S. abgesprochen, was sie in der Hauptverhandlung und bei der Polizei aussagen wollen. Sie sei aber zusammen mit S. zu deren polizeilichen Vernehmung gefahren und habe sie anschließend gefragt, was sie gesagt habe. S. habe sie vor der eigenen Aussage auch gefragt, was sie bei der Polizei erzählt habe. Daraufhin habe sie ihr ein paar Details erzählt, die S. teilweise schon vergessen gehabt habe. Zum Beispiel den Oralverkehr und dass sie sich schnell im Badezimmer hätten anziehen sollen, wenn S.s Mutter nach Hause gekommen sei. Auf die Nachfrage, warum sie der Polizei dann doch (entgegen der Abmachung mit S.) von den Vorwürfen gegenüber dem Angeklagten berichtet habe, hat J. angegeben, dass sie wegen dem Zeugen Z. bei der Polizei gewesen sei. Dieser habe gegen ihren Willen mit ihr schlafen wollen. Direkt nachdem sie nach Hause gegangen sei, habe sie der Zeugin K. und dem Zeugen M. davon berichtet. Der Zeuge M. und sie hätten sich am nächsten Morgen mit dem Zeugen Z. getroffen. Der Zeuge M. habe dem Zeugen Z. Angst gemacht und mit einer Anzeige gedroht. Der Zeuge Z. habe ihren Vater angerufen und um ein Treffen gebeten. Als der Vater sich bei ihr erkundigt habe, wer der Zeuge Z. überhaupt sei, habe sie ihm von dem Vorfall mit dem Zeugen Z. am Abend des 4. August 2018 berichtet. Als sie dann gemeinsam mit ihrem Vater beim LKA auf ihre Vernehmung gewartet habe, habe dieser sie gefragt, warum sie das mit dem Zeugen Z. nicht direkt erzählt habe und gesagt, dass sie ihm doch alles erzählen könne und er immer für sie da sei. Daraufhin habe sie gegenüber ihrem Vater gesagt, dass der Angeklagte mit ihr und S. „sexuelle Sachen“ gemacht habe. Ihr Vater habe sie dann dazu aufgefordert, dies auch direkt der Polizei zu erzählen. Wegen der Schule, der Sache mit dem Zeugen Z. und diesem Verfahren sei sie seit drei Wochen in Therapie. Ihrer Therapeutin habe sie alles erzählt, auch über dieses Verfahren. Im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung in der Hauptverhandlung am 17. April 2019 hat J. ausgesagt, sie habe sich gemeinsam mit S. bei dem Zeugen Z. zum Shisha-Rauchen getroffen. Sie und der Zeuge Z. hätten S. dann zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ein Stück nach Hause gebracht und seien zu zweit wieder zurück in die Wohnung des Zeugen Z. gegangen. Es sei dann zu Küssen und sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Zeugen Z. gekommen. Dabei habe der Zeuge Z. nicht mitbekommen, dass sie das gar nicht gewollt habe. Der Zeuge Z. habe das nicht richtig realisiert und zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, dass das „halt so ein großes Ding“ sei. Dies mache sie daran fest, dass der Zeuge Z. sie am Ende des Abends noch gefragt habe, ob er sie nach Hause bringen solle. Auf Nachfrage der Kammer mit wem sie Kontakt hatte, nachdem sie die Wohnung des Zeugen Z. verlassen hatte, hat J. bekundet, dass sie mit der Zeugin K. und dem Zeugen M. telefoniert und mit ihrem Vater geredet habe (mit diesem allerdings nicht über den Vorfall). Die nochmalige Nachfrage, ob das wirklich alle Personen gewesen sein sollen, mit denen sie Kontakt hatte, hat sie ebenfalls bejaht. Erst auf die direkte Nachfrage, ob sie danach noch Kontakt zum Zeugen Z. gehabt habe, hat J. erklärt, dass dieser sie angeschrieben habe oder sie ihn. Auf die Frage, wann sie mit dem Zeugen Z. gesprochen habe, hat sie bekundet, sie habe ihm geschrieben oder angerufen, um das Gespräch mit dem Handy aufzunehmen und anschließend dem Zeugen M. zu schicken. Die Aufnahme habe aber nicht funktioniert. Auf Vorhalt der Nachricht des Zeugen Z. vom 5. August 2018 00:46:17 Uhr („Habe ich dich gezwungen?“) hat J. erklärt, dass der Zeuge Z. „das halt nicht so richtig realisiert“ habe. Er habe gedacht, dass das nicht so ein großes Thema sei. Auf weitere Nachfrage, ob sie dies auch so gegenüber der Polizei erklärt habe, hat J. angegeben, das nicht getan zu haben. Sie sei zu aufgeregt gewesen und habe es deshalb nicht erzählt, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass diese Angaben eigentlich ein sehr wichtiger Bestandteil gewesen wären. Sie habe diesen Punkt jedoch einfach weggelassen, da es ihr nicht gut gegangen und sie neben der Spur gewesen sei. Im Nachhinein wisse sie aber, dass das falsch gewesen sei. Daran habe sie aber während der polizeilichen Vernehmung nicht gedacht. Auf Nachfrage was sie der Zeugin K. über das Geschehen mit dem Zeugen Z. berichtet habe, hat J. bekundet, sie habe ihr zunächst etwas anderes erzählt. Nämlich, dass sie durch einen Wald gegangen und dort angefasst worden sei. Den Zeugen Z. habe sie zunächst gar nicht erwähnt. Sie wisse selber nicht aus welchem Grund. Es könne sein, dass das wahre Geschehen ihr peinlich gewesen sei, da die Zeugin K. der Meinung sei, dass sie stärker sein solle. Sie habe nicht gewollt, dass die Zeugin K. ihr die Schuld an dem Vorfall gebe. Später habe sie der Zeugin K. aber das wahre Geschehen erzählt. Den Zeugen M. habe sie ebenfalls zunächst angelogen. Sie habe ihm, ähnlich wie der Zeugin K., zunächst die Geschichte mit dem Wald erzählt, bevor sie ihm dann die Wahrheit berichtet habe. Auf Nachfrage, warum sie nach Angaben des Zeugen M. gesagt habe, sie sei, nachdem sie zunächst mit S. gegangen wäre, zurück zu der Wohnung des Zeugen Z. gegangen, um ihre vergessene Tasche zu holen, hat J. damit erklärt, dass die Tasche auch ein Grund gewesen sei, warum sie zurückgegangen sei, aber nicht der Hauptgrund. Sie habe den Zeugen M. zunächst aus Angst vor dessen Reaktion angelogen. In der polizeilichen Vernehmung habe sie aber ansonsten nicht versucht, das Geschehene in ein anderes Licht zu rücken. Wenn die Sache mit dem Zeugen Z. nicht gewesen wäre, hätte sie die Sache mit S., die sie jahrelang verheimlicht habe, niemals erzählt. Mehr wollte sie zu diesem Geschehenskomplex nicht sagen. Auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen J. und S., aus dem unter anderen hervorgeht, dass in J.s Handy zwischen dem 26. November 2018 und dem 25. März 2019 kein Chat zwischen ihr und S. auffindbar ist, hat J. bekundet, dass es sein könne, dass die Mädchen in diesem Zeitraum keinen Kontakt gehabt hätten. Auf weiteren Vorhalt, dass in dem WhatsApp-Chatverlauf auf dem Handy von S. auch in diesem Zeitraum Nachrichten zwischen den Zeuginnen festgehalten sind, hat J. sodann angegeben, dass sie sich daran nicht erinnern könne und keine Nachrichten gelöscht habe. Die fehlende Kommunikation über WhatsApp mit S. während des in Frage stehenden Zeitraums sei dadurch zu erklären, dass man häufig telefoniert habe, insbesondere wenn es um Themen ging, die den jetzigen Anklagevorwurf beträfen. Sie empfinde telefonieren auch als persönlicher. Die Angaben der Nebenklägerin J. sind nicht geeignet, den für eine Verurteilung erforderlichen Tatverdacht zu erbringen. Auch in der Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln verbleiben vernünftige Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit, die einer Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen: aa) Ein gewichtiges Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Kerngeschehen spricht, ist in der Entstehungsgeschichte ihrer Aussage begründet (vgl. III. 2.). J. hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie im Rahmen der Vernehmung am 5. August 2018, die aufgrund der Anzeige gegen den Zeugen Z. erfolgte, erstmals gegenüber der Polizei bzw. kurz vor der Vernehmung auch gegenüber ihrem Vater die anklagegegenständlichen Vorwürfe erhoben hat. Die Zeugin begründet dies damit, dass durch den Vorfall mit dem Zeugen Z. die verdrängten Erinnerungen an die Vorfälle mit dem Angeklagten wieder hochgekommen seien und sie niemals von den schlimmen Erlebnissen berichtet hätte, wenn das Erlebte mit dem Zeugen Z. nicht so schlimm gewesen wäre. Die Angaben J.s den Zeugen Z. betreffend hängen somit unmittelbar mit den Angaben zum hier gegenständlichen Anklagevorwurf zusammen. J. hat diesen Zusammenhang auch gegenüber der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin W. bekräftigt. Die Zeugin W. hat ausgesagt, J. habe von einem Missbrauch gesprochen, an den sie sich lange nicht habe erinnern können. Durch den sexuellen Missbrauch eines anderen Jungen sei die Erinnerung wieder in ihr wach geworden. Genauer habe sie mit J. allerdings nicht über die Vorwürfe gesprochen und sie habe auch nicht genauer nachgefragt, da sie zunächst die Integrität der Patientin habe schützen wollen. Dieser Zusammenhang und der Umstand, dass die Aussage der Zeugin hinsichtlich des Tatgeschehens am 4. August 2018 betreffend den Zeugen Z. erhebliche Widersprüche aufweist, die auf unrichtige Angaben der Zeugin hindeuten, hat Auswirkungen auf die Frage und die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 12. März 2002 – 1 StR 557/01; BGH, Beschl. vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13; BGH, Beschl. vom 20. Juli 2016 – 2 StR 59/16). Es liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, dass J. im Hinblick auf das Erlebte mit dem Zeugen Z. am 4. August 2018 die Unwahrheit gesagt hat. So hat J. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. August 2018 zunächst angegeben, dass der Zeuge Z. angefangen habe, sie gegen ihren Willen zu küssen. Sie habe mehrfach gesagt, dass er das lassen solle und sie einen Freund habe. Der Zeuge Z. habe aber einfach weiter gemacht, obwohl sie lauter geworden sei. Sie habe auch weggehen wollen, aber der Zeuge Z. habe die Tür abgeschlossen. Er habe sie dann „die ganze Zeit begrapscht“ und versucht, ihr das T-Shirt auszuziehen. J. habe ihn dann auch „so ‘n bisschen weggedrückt“. Der Zeuge Z. habe jedoch trotzdem weitergemacht, ihr das T-Shirt ausgezogen und sie „die ganze Zeit richtig doll in die Brüste gebissen“ und „richtig doll angepackt“. Sie sei immer lauter geworden, aber es habe sie niemand hören können. Es sei zwar der Nachbar des Zeugen Z. oder dessen Bruder im Nebenraum gewesen, sie glaube aber dass dieser das irgendwie nicht gehört habe, dass sie „irgendwie ‘n bisschen lauter geworden“ sei. Der Zeuge Z. habe immer weiter gemacht und sie habe „die ganze Zeit“ versucht, dass er damit aufhört. Er habe sie dann immer weiter ausgezogen und es sei dann soweit gekommen, dass es ihr „wehtat“, weil der Zeuge Z. ihre Geschlechtsteile aneinandergerieben habe. Der Zeuge Z. habe sie so auf das Bett gedrückt, dass sie sich nicht habe befreien können, da er stärker gewesen sei und auf ihr gesessen habe. Sie habe „die ganze Zeit“ weggehen wollen von ihm und sei dann irgendwann von ihm weggekommen, er habe sie dann aber immer wieder zu sich genommen und sie überall angefasst. J. habe mehrfach zu dem Zeugen Z. gesagt, dass er aufhören solle und sie Schmerzen habe. Sie habe „die ganze Zeit“ vergeblich versucht, sich zu befreien und ihn auch „wegzutreten“. Er habe dann aber auch seine und ihre Hose ausgezogen und immer weiter gemacht. Er sei ganz nackt gewesen, sie habe noch ihre Unterwäsche getragen. Sie habe dann auch schon „so ‘n bisschen angefangen zu weinen“ er habe aber weitergemacht und versucht, ihre Hose auszuziehen. Sie sei dann jedoch „sehr aggressiv“ geworden und habe den Zeugen Z. „sehr doll weggeschubst“. Er habe dann versucht, mit seinem Geschlechtsteil in sie einzudringen, sie habe sich „die ganze Zeit so bewegt, dass er‘s halt irgendwie nicht wirklich geschafft“ habe. Auf Nachfrage hat J. angegeben, dass der Penis des Zeugen Z. „sehr steif“ gewesen sei. Sie sei daraufhin „richtig, richtig aggressiv“ gewesen und habe den Zeugen Z. weggeschubst und gemeint, dass sie heute nicht wollen würde, sondern ein anderes Mal. Er habe daraufhin von ihr abgelassen und sie gefragt, ob er sie nach Hause bringen solle, was sie aber verneint habe. Sie habe sich dann angezogen, er habe die Tür aufgeschlossen und sie sei nach Hause gegangen. Das Ganze habe ungefähr 20 bis 25 Minuten gedauert. Durch den Vorfall habe sie zwischen den Beinen auch ein bisschen geblutet. Dies führe sie darauf zurück, dass der Zeuge Z. auch versucht habe, sie mit seiner Hand zu befriedigen und das auch „sehr doll gemacht habe“. Sie habe seiner Hand auch weg getan und gesagt, dass sie das nicht wolle und es „wehtue“. Die polizeiliche Aussage zum Vorfall mit dem Zeugen Z. ist nicht frei von Widersprüchen. So hat J. zunächst angegeben, dass der Zeuge Z. sie mit Gewalt auf das Bett gedrückt und auf ihr gesessen habe. Im weiteren Verlauf hat J. dagegen bekundet, dass sie selbst „so ‘n bisschen von ihm runter“ gegangen sei. Auch dass J. einerseits berichtet, dass der Zeuge Z. die Tür aufgeschlossen habe, dann aber nicht gesehen haben will, woher er den Schlüssel genommen habe, obwohl sie sich im selben Zimmer aufhielt und dieser Moment nach ihrer eigenen Schilderung sehr bedeutsam gewesen sein muss, da sie die Wohnung nun habe verlassen können, ist widersprüchlich. Zudem konnte J. die Frage, wie sie überhaupt bemerkt haben will, dass der Zeuge Z. die Tür abgesperrt habe, nicht beantworten. Ferner hat J. selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt, das Tatgeschehen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht vollständig wiedergegeben zu haben. So steht die von J. geschilderte massive Gegenwehr gegen die behaupteten sexuellen Annäherungen des Zeugen Z. im Widerspruch zu J.s Aussage in der Hauptverhandlung am 17. April 2019, in der sie u.a. angegeben hat, der Zeuge Z. habe an dem besagten Abend nicht mitbekommen, dass sie das nicht gewollt habe. Er habe vielmehr gedacht, dass alles „ok“ gewesen sei und ihren Widerwillen nicht richtig realisiert. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Handeln nicht „ok“ gewesen sei. Die Nachfrage, ob sie das so auch der Polizei gesagt habe, hat J. verneint. Sie sei damals zu aufgeregt gewesen und habe es nicht erwähnt, obwohl ihr bewusst sei, dass das eigentlich ein sehr wichtiger Bestandteil des Geschehens sei. Sie habe diesen Punkt einfach weggelassen, das sei im Nachhinein „auch kacke“ von ihr gewesen. Ebenfalls bei der Polizei (und zunächst auch in der Hauptverhandlung) unerwähnt ließ J. die Tatsache, dass sie der Zeugin K. und dem Zeugen M. nach dem Vorfall zunächst eine abweichende Geschichte hinsichtlich des Geschehens mit dem Zeugen Z. berichtet hat. So hat die Zeugen K. im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung berichtet, dass J. ihr zunächst telefonisch berichtet habe, dass sie sich auf dem Heimweg von einer Freundin in einem Wald befunden habe. Dort sei sie auf einen Jungen getroffen und habe ihn gefragt, ob sie mit seinem Handy kurz telefonieren dürfe. Daraufhin habe dieser sie unvermittelt auf den Boden gedrückt. Bei einem weiteren Telefonat habe J. dann erzählt, dass es anders gewesen sei und sie sich gemeinsam mit dem Zeugen Z. in dessen Wohnung befunden habe. Dort habe dieser die Tür abgeschlossen und begonnen sie zu küssen, auszuziehen und anzufassen, obwohl sie die ganze Zeit gesagt habe, dass sie das nicht wolle und einen Freund habe. Sie sei auch zur Tür gerannt, habe aber nicht gehen können, weil diese abgeschlossen gewesen sei. Der Zeuge M. hat angegeben, J. habe ihm zunächst erzählt, ein besoffener Junge habe sie auf dem Nachhauseweg festgehalten und auf den Boden geworfen sowie die Hose ausgezogen. Als er dies nicht geglaubt habe, habe J. zugegeben, mit S. in der Wohnung des Zeugen Z., den sie in der U-Bahn kennengelernt habe, zum Shisha Rauchen gewesen zu sein. Die beiden Mädchen hätten sich dann gemeinsam auf den Heimweg begeben. Da J. jedoch ihre Tasche vergessen habe, sei sie noch einmal in die Wohnung des Zeugen Z. zurückgekehrt. Der Zeuge Z. habe dann begonnen, J. gegen ihren Willen zu küssen und sich an ihr zu reiben. J. habe sich dagegen gewehrt und geschrien, dass sie das nicht wolle. Bei einem Treffen mit dem Zeugen Z. und dessen Bruder habe der Zeuge M. in Gegenwart von J. dann mit einer Anzeige gedroht. J. habe ihrem Vater zu diesem Zeitpunkt von dem Vorfall mit dem Zeugen Z. nicht berichten wollen. Gegenüber der Polizei (und zunächst auch in der Hauptverhandlung) hat J. dagegen angegeben, sie habe der Zeugin K. und dem Zeugen M. direkt als sie wieder zu Hause angekommen sei von dem Vorfall mit dem Zeugen Z. berichtet. Ebenfalls unerwähnt im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat J. die Tatsache gelassen, dass sie nachdem sie in der Nacht des 4. August 2018 zu Hause war, Kontakt zum Zeugen Z. aufgenommen hatte. So schrieb sie ihm zunächst „Hi“ (4. August 2018 23:14:33 Uhr) und „Hallo“ (4. August 2018 23:24:50 Uhr). Woraufhin der Zeuge Z. antwortete „Hallo, alles gut? (5. August 2018 00:15:51 Uhr) sowie „Geht’s dir gut?“ (5. August 2018 23:16:11 Uhr). J. schrieb dann zweimal, dass der Zeuge Z. warten soll und als der Zeuge Z. sie fragte, ob sie jetzt zu Hause ist, bekam er die Antwort „Was redest du das ich das Wollte“ (5. August 2018 00:43:06 Uhr) sowie „Dein Ernst“ (5. August 2018 23:43:17 Uhr) und „Hallo“ (5. August 2018 00:44:26 Uhr). Der Chatverlauf endet mit einer Nachricht des Zeugen Z.: „Habe ich dich gezwungen“ (5. August 2018 00:46:17 Uhr). Der Inhalt des WhatsApp-Chatverlaufs und insbesondere die letzte Nachricht des Zeugen Z. stehen nicht im Einklang mit J.s Angaben bei der Polizei. Es scheint wenig plausibel und nicht lebensnah, dass der Zeuge Z., nach der von J. geschilderten immensen Gegenwehr, fragt, ob er sie zu irgendwas gezwungen habe. Wenn J. sich tatsächlich wie bei der Polizei geschildert körperlich und verbal so massiv gegen die Annäherungen des Zeugen Z. gewehrt hat, erscheint es abwegig, dass der Zeuge Z. sich im Nachhinein fragt, ob er sie zu etwas gezwungen hat und dass J. in der Hauptverhandlung erstmals angegeben hat, es sei dem Zeugen Z. möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass sie den Körperkontakt nicht gewollt habe. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen Z. im Rahmen der Hauptverhandlung. Dieser hat ausgesagt, dass es am Abend des 4. August 2018 zu einvernehmlichen Küssen und Körperkontakt zwischen ihm und J. gekommen sei. J. und er hätten sich auf dem Balkon seiner Wohnung einander angenähert und schließlich geküsst. Beide hätten sich gestreichelt und gegenseitig massiert. Währenddessen (entweder vorher oder nachher) habe J. ihren Vater angerufen, um zu fragen, ob sie später nach Hause kommen könne. J. und er hätten sich schließlich während der Massage auch bis auf die Unterwäsche ausgezogen, da es sehr warm draußen gewesen sei und es beim Massieren schöner sei, wenn man weniger anhabe. Im Rahmen der Massage habe er abwechselnd auf und unter der Zeugin J. gelegen. Beide hätten auch gegenseitig ihre Geschlechtsteile aneinander gerieben. Aus dem Zimmerfenster eines seiner Mitbewohner habe man auf den Balkon schauen können. Irgendwann habe sein Mitbewohner das Fenster geöffnet und er und J. seien vom Balkon wieder zurück ins Zimmer gegangen, weil sie nicht gewollt hätten, dass man sie halbnackt beim Massieren beobachte. J. habe auch gesagt, dass sie nun nach Hause müsse, da es schon spät sei. Beide hätten sich dann im Zimmer wieder angezogen. Er habe sie noch ein Stück nach Hause begleitet und sei dann zu einem Freund gegangen. Auf Nachfrage, ob die Tür des Zimmers, in dem beide sich aufhielten, die ganze Zeit über unverschlossen gewesen sei, hat der Zeuge Z. angegeben, dass das Zimmer mit dem Balkon einem anderen Freund gehöre und er selbst gar keinen Schlüssel für das Zimmer besäße. Der Freund habe den Schlüssel für dieses Zimmer bei sich gehabt. Überdies ließen sie die Türen in der WG stets unverschlossen. Dementsprechend sei die Tür auch während J.s Besuch nicht verschlossen gewesen. Er sei sehr verwundert über den Inhalt der Nachrichten gewesen, die J. ihm noch in derselben Nacht per WhatsApp geschrieben habe. Er habe nicht gewusst, warum sie so etwas schreibe. Der Zeuge M. habe ihn am nächsten Tag angerufen und beschimpft. Sie hätten ein gemeinsames Treffen vereinbart, bei dem auch J. und sein Bruder dabei gewesen seien. Dort habe es geheißen, dass er J. vergewaltigt habe und J. ihn deswegen anzeigen würde. Er sei angesichts derartiger Vorwürfe sehr schockiert gewesen und habe dies zunächst nicht ernst genommen. Der Zeuge Z. habe dann J.s Vater angerufen und um ein Treffen gebeten. Im Rahmen dieses Treffens sei er von der Polizei festgenommen worden. Die Strafkammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z., dessen Aussage detailliert und widerspruchsfrei war. Die gestellten Nachfragen konnte der Zeuge Z. in sich schlüssig beantworten. Ferner fanden sich in der Aussage Interaktionsschilderungen sowie die Wiedergabe von Gesprächen, die von dem Zeugen anschaulich berichtet wurden und nicht nur in sich selbst schlüssig waren, sondern sich auch widerspruchsfrei in das Gesamtgeschehen einfügten. Überdies werden die Angaben des Zeugen Z. durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihm und J. gestützt. Insgesamt waren die vom Zeugen Z. geschilderten Details ohne logische Brüche miteinander verwoben und vermittelten daher – anders als die Angaben J.s – ein in sich geschlossenes, stimmiges Bild vom Geschehen des Abends am 4. August 2018. Die Kammer hat bei ihrer Bewertung des Geschehens am 4. August 2018 auch nicht verkannt, dass das schriftliche Gutachten vom 20. August 2018 der rechtsmedizinischen Untersuchung J.s vom 6. August 2018 um 11:00 Uhr folgende Ergebnisse enthält: 1. An den oberen und Extremitäten sowie am Rumpf keine sichtbaren Verletzungen. 2. Über der linken Brust drei fragliche, sehr oberflächliche Hautabschürfungen, auf einer Gesamtlänge von knapp 1 cm. 3. Im Bereich der kleinen Schamlippe links, ca. in der Mitte, eine 1 cm durchmessende, oberflächliche Abschürfung, der Wundrand feucht-rot. Die junge Frau gibt an, am Tag vor der rechtsmedizinischen Untersuchung geblutet zu haben. Im Ergebnis kommt das Gutachten zu der rechtsmedizinischen Beurteilung, dass J. Spuren von mehrfacher äußerer stumpfer Gewalteinwirkung mit schürfender Komponente aufweise. Als Folge dieser Gewalteinwirkung seien die oben beschriebenen Verletzungen zu betrachten. Die oben beschriebenen Verletzungen können, wie von J. beschrieben entstanden sein. Die Schleimhautverletzungen im Genitalbereich sei Folge einer mechanischen Irritation. Die Ergebnisse des Gutachtens können jedoch aus Sicht der Kammer ebenso im Rahmen einvernehmlichen sexuellen Kontaktes entstanden sein. Dies stünde im Einklang mit den Angaben des Zeugen Z., nach denen er und J. ihre Genitalien im Rahmen der Massage aneinander gerieben hätten. Auf Grund des Untersuchungszeitpunkts erst zwei Tage nach der angeblichen Tat kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen einen anderen Ursprung haben und in keinem Zusammenhang mit dem Zeugen Z. stehen. Jedenfalls lässt das Gutachten keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass die Verletzungen das Ergebnis eines durch den Zeugen Z. begangenen Sexualdelikts sind. Überdies hat J. die erlittenen Verletzungen gegenüber der Therapeutin W. anders geschildert. Dort hat sie nach Angaben der Zeugin W. angegeben, durch das Reiben des Zeugen Z. blaue Flecken bekommen zu haben. Derartige Verletzungen tauchen jedoch im Gutachten vom 20. August 2018 gar nicht auf. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass ein mögliches Motiv für die Falschbelastung des Zeugen Z. durch J. sein kann, dass sie einem Konflikt mit ihrem damaligen Freund dem Zeugen M. aus dem Weg gehen wollte. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge M. sie mittelbar zu der Aussage bei der Polizei betreffend den Zeugen Z. gedrängt hat, indem er die Telefonnummer des Zeugen Z. verlangte, sich mit diesem traf und ihm im Beisein von J. damit drohte, man würde den sexuellen Übergriff jetzt anzeigen. Zumal die Polizei letztendlich nicht durch J., sondern durch den Zeugen E. vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, nachdem J. ihm gesagt hatte, dass der Zeuge Z. sie „sozusagen versucht habe zu vergewaltigen“. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass J. sich gezwungen sah, an der erdachten Geschichte rund um die versuchte Vergewaltigung durch den Zeugen Z. festzuhalten. Jedoch hat J. auch auf mehrmalige Nachfrage in der Hauptverhandlung keine Erklärung dahingehend geliefert, dass in der Eifersucht ihres damaligen Freundes, dem Zeugen M., ein Falschbelastungsmotiv lag, sondern dies vielmehr abgestritten. J. ist auch nach mehrmaliger Nachfrage bei der Behauptung geblieben, dass sie den Vorfall mit dem Zeugen Z. als sehr schlimm empfunden habe und sie das mit dem Angeklagten niemals gesagt hätte, wenn der berichtete Vorfall mit dem Zeugen Z. nicht so schlimm gewesen wäre. J. hat nicht überzeugend erklären können, warum sie gegenüber der Zeugin K. zunächst einen anderen Tatverlauf angegeben hat. Ihre Erklärung, dass sie sich gegenüber ihrer Freundin geschämt habe, kann nicht überzeugen, da J. den Zeugen Z. gemeinsam mit der Zeugin K. in der U-Bahn kennengelernt hatte und die beiden Mädchen sich offen auch über Annäherungen und das Flirten mit Jungs unterhielten. So folgt aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen J. und der Zeugin K., dass die Zeugin K. beim Kennenlernen des Zeugen Z. zu ihrer Freundin J. „Klär dir“ gesagt hat. Es fehlt insgesamt auch an einer Erklärung J.s für ihre widersprüchlichen Angaben gegenüber der Polizei im Vergleich zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung und auch für das Nichterwähnen des WhatsApp-Chatverkehrs mit dem Zeugen Z. nach der behaupteten Tat. Aufgrund des Umstandes, dass J. selbst einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall mit dem Zeugen Z. und der anklagegegenständlichen Tat hergestellt hat und die Angaben im Rahmen einer Vernehmung erfolgten, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass J. auch im Hinblick auf den Anklagevorwurf den Tatverlauf zumindest übertrieben/dramatisiert hat. Schließlich musste die Kammer auf Grund der Falschbelastung des Zeugen Z. im Rahmen der Inhaltsanalyse berücksichtigen, dass J. durchaus in der Lage ist, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen. Dadurch stellt sich die Problematik einer Überzeugungsbildung individueller Taten im Anklagezeitraum, zumal objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten oder andere Beweismittel, auf die eine Überzeugung gestützt werden kann, fehlen. Unzulässig wäre es, den Angeklagten im Wege der „Abschmelzung“ zumindest wegen einer Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verurteilen (so auch BGH, Urt. v. 16. März 2011 – 2 StR 521/10). bb) Darüber hinaus erweist sich J.s Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 5. August 2018 im Hinblick auf das Kerngeschehen als widersprüchlich und nicht durchgehend konstant: So hat J. bei der Polizei angegeben, mehrmals den Oralverkehr beim Angeklagten durchgeführt zu haben. Nämlich „2-, 3-, 4-mal, vielleicht auch 5-, 6-mal“, während sie in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dies sei nur einmal der Fall gewesen und auf Vorhalt erklärt hat, die anderen Male sei das nicht richtig passiert, sondern mehr so ein „rumgeschmiere“ gewesen. Auch hat sie in der polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte habe sie aufgefordert, während der sexuellen Handlungen „Geräusche“ zu machen. Auf das Stichwort „Geräusche“ in der Hauptverhandlung angesprochen, hat J. dagegen ausgesagt, sie und S. hätten manchmal von sich aus Geräusche bei den sexuellen Handlungen gemacht und der Angeklagte habe sie gebeten damit aufzuhören, da sie sonst schwanger werden würde. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich auch im Hinblick auf die Räumlichkeiten, in denen sexuelle Übergriffe stattgefunden haben sollen. Während J. in ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet hat, die Übergriffe hätten im Schlafzimmer der Eltern, im Badezimmer, in S.s Zimmer, im Wohnzimmer, im Badezimmer und in der Küche stattgefunden, hat sie in der Hauptverhandlung erklärt, dass derartige sexuellen Handlungen (dass die Mädchen sich auf einen Stuhl stellen mussten und der Angeklagte den Penis zwischen ihren Beinen rieb) lediglich im Wohnzimmer, in S.s Zimmer und im Schlafzimmer der Eltern stattgefunden hätten. Auf die Nachfrage, ob es jemals auch zu sexuellen Vorkommnissen in der Küche kam, hat J. geantwortet, dass das nicht der Fall gewesen sei. Widersprüchlichkeiten waren auch darin zu sehen, dass J. bei der Polizei und in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass die Mutter von S. im Tatzeitraum am Flughafen gearbeitet haben soll. Dort habe sie mehrfach Nachtschichten machen müssen und der Angeklagte sei dann allein mit den Mädchen zu Hause gewesen und habe die Gelegenheit genutzt, um sich an sie „ranzumachen“. Die Zeugin B. L. H. hat jedoch ausgesagt, dass sie im angeklagten Tatzeitraum im H. Krankenhaus gearbeitet habe. Ihre Arbeitszeiten seien dort immer 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr gewesen. Ferner sind J.s Angaben zur Frage, warum sie sich niemandem anvertraut habe, ebenfalls nicht konstant. So hat J. in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe niemanden davon erzählt, weil der Angeklagte ihr das verboten und gemeint habe, dass ihre Eltern sonst sauer auf sie sein würden. Da ihre Eltern im Tatzeitraum ohnehin bereits häufig stritten, habe sie nicht noch mehr Stress verursachen wollen. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat sie dazu erklärt, dass „das Spiel sonst Scheiße“ sei. Schließlich hat sie erklärt, dass ihr gar nicht bewusst gewesen sei, dass die Handlungen des Angeklagten nicht richtig gewesen seien. Dies sei ihr erst im Alter von zehn oder elf Jahren bewusst geworden. Zudem ist im Rahmen der Inhaltsanalyse der Aussage J.s in der Hauptverhandlung ein Strukturbruch festzustellen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kerngeschehen häufig sehr oberflächlich und stereotyp dargestellt wird. Auch auf Nachfrage blieben die Schilderungen zum Kerngeschehen wenig konkret. So nutzte J. verallgemeinernde Angaben („sexuelle Dinge“, „rumgeknutscht“, „rumgemacht“, „Schwanz an ihr gerieben“, „Stellungen ausprobiert“, „überall berührt“), ohne diese auf Nachfrage präzisieren zu können. Gerade im Verhältnis zu der Darstellung der Hintergründe und des Randgeschehens, nimmt das Kerngeschehen einen geringeren Raum innerhalb der Aussage ein. Äußere Störungen oder Komplikationen hat J. trotz der angeblichen Vielzahl der Taten in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht geschildert. Erst auf die Nachfrage in der Hauptverhandlung, ob sie während einer der Tat des Angeklagten einmal von S.s Mutter überrascht worden seien, hat J. ausgesagt, dass sie einmal in S.s Zimmer gewesen seien, als S.s Mutter nach Hause gekommen sei. Sie seien dann schnell ins Badezimmer gelaufen, um sich anzuziehen. cc) Ebenfalls teilweise widersprüchlich sind die Angaben J.s im Hinblick auf die Frage, wann und wem gegenüber sie von den behaupteten Vorfällen mit dem Angeklagten berichtet haben will. So hat J. im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung erstmals angegeben, dass sie bei einer gemeinsamen Reise auf die Philippinen gegenüber ihrem Vater, dem Zeugen E., Andeutungen zu den Tatvorwürfen gemacht habe. Sie habe erwähnt, dass sie ein Geheimnis habe, das niemand kenne. Daraufhin habe der Zeuge E. erklärt, dass er glaube das Geheimnis zu kennen und dass es mit S. zu tun haben müsse. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass ihr Vater wisse was sie meine und nichts weiter dazu gesagt. Der Zeuge E. hat zwar auf Vorhalt bestätigt gemeinsam mit seiner Tochter im Jahr 2017 auf den Philippinen im Urlaub gewesen zu sein, an ein Gespräch über den Angeklagten oder über ein Geheimnis, könne er sich jedoch nicht erinnern. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus ihren Angaben betreffend die Zeugin K.. So hat J. in der Hauptverhandlung erstmals behauptet, sie habe der Zeugin K. von den sexuellen Übergriffen berichtet, noch bevor sie S. darauf angesprochen habe. In der polizeilichen Vernehmung hat J. dagegen ausgesagt, sie habe zunächst S. auf das gemeinsam Erlebte angesprochen und erst danach der Zeugin K. davon berichtet, obwohl es mit S. die Abmachung gegeben habe, niemandem von den Vorfällen mit dem Angeklagten zu erzählen. Die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie sich nicht genau erinnern könne, wann J. ihr von den Geschehnissen mit dem Angeklagten erzählt habe. Sie wisse nicht genau, ob J. ihr zu diesem Zeitpunkt auch bereits von dem Vorfall mit dem Zeugen Z. berichtet habe. Sie glaube aber, dass das relevante Gespräch mit J. über die Geschehnisse mit dem Angeklagten kurz nach den Sommerferien 2018 stattgefunden habe, also ungefähr vor einem halben Jahr. Da J. ihre Aussage vor der Polizei bereits am 5. August 2018 getätigt hat, und die Sommerferien in H. am 15. August 2018 endeten, weichen die Angaben der Zeugen K. und J. insoweit voneinander ab. dd) Zwar weist das von J. geschilderte Tatgeschehen einige Details auf. So konnte sie die Wohnung der Familie B. L. H. und S. im R. ... sehr detailliert beschreiben. Auch beschrieb J. eine quietschende Couch und dass die sexuellen Übergriffe besonders in dem Zeitraum stattgefunden hätten, als diese Couch ausgetauscht worden sei. Sie hat zudem von einer pinken Strumpfhose berichtet, die sie getragen habe, woraufhin der Angeklagte sie gebeten habe, etwas anzuziehen, dass sie schneller an- und ausziehen könne. J. hat auch detailliert angegeben, was sie damals mit S. gespielt haben will, als es einmal dazu kam, dass der Angeklagte mit ihr „rumgeknutscht“ habe. So hat J. angegeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt mit S. und dem Angeklagten im Wohnzimmer aufgehalten habe. S. habe mit ihrer 3D-Brille einen Barbie-Film angeschaut und zeitgleich sei die Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ im Fernsehen gelaufen. Sie habe dann fast während der gesamten Zeit der Sendung mit dem Angeklagten „rumgeknutscht“. Ein anderes Mal habe der Angeklagte einen Hocker vor das Fenster in S.s Zimmer gestellt. Dort hätten sich die beiden Mädchen draufstellen müssen, um nachzusehen, ob S.s Mutter nach Hause kommt. Bei diesen Details – insbesondere der detaillierten Wohnungsbeschreibung – ist allerdings zu berücksichtigen, dass J. diese Details schon dadurch kannte, dass sie tatsächlich häufig zum Spielen mit S. in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Dies gilt auch für ihre Angabe im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 5. August 2018, sie könne sich daran erinnern, dass es in S.s Zimmer ein kleines und eines größeres Licht und eine Gardine gegeben habe, die „nicht ganz so durchsichtig“ gewesen sei. Insgesamt fällt auf, dass die Aussagequalität im Hinblick auf Detailreichtum abnimmt, wenn es das Kerngeschehen, d.h. die Schilderung der behaupteten sexuellen Handlungen des Angeklagten betrifft. So hat J. insgesamt sehr detailliert über das Randgeschehen berichtet (insbesondere das Kennenlernen von S., die Wohnungsaufteilung und -einrichtung oder ihr belastetes Verhältnis zur eigenen Mutter). Ihre Angaben wurden jedoch wesentlich pauschaler, sobald es um die Beschreibung der konkreten Tathandlungen ging. Diese hat J. in ihrer Vernehmung zunächst pauschal als „sexuelle Dinge“ beschrieben, die der Angeklagte mit ihr und S. gemacht habe. Während J. das Randgeschehen in ihrer Vernehmung ausführlich und detailreich beschrieben hat, blieb die Schilderung hinsichtlich des Kerngeschehens trotz mehrfacher Nachfragen sehr vage und war von stereotypen Wiederholungen gekennzeichnet. So hat J. ausgesagt, sie habe mit dem Angeklagten „rumgeknutscht“ und „rumgemacht“. Überdies habe der Angeklagte versucht, „seinen Schwanz an ihr zu reiben“ und der Angeklagte habe „seinen Schwanz zwischen ihren Beinen gerieben“. Auch habe sie mit dem Angeklagten „Stellungen ausprobiert“. Die Kammer verkennt nicht, dass der geringere Detailreichtum im Kerngeschehen auch damit zusammenhängen kann, dass der Bericht über derartige Erlebnisse (insbesondere in jungem Alter) auch schambehaftet sein kann. Jedoch hat J. weder in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, noch in der videodokumentierten polizeilichen Vernehmung den Eindruck erweckt, dass es ihr unangenehm sei, über ein Geschehen mit sexuellem Hintergrund zu berichten. ee) Die Aussage J.s enthält überdies kaum spontane und eigenständige Schilderungen von Gefühlen und Emotionen sowie Sinneseindrücken, obwohl diese bei der Vielzahl und Variationen der angeblichen Taten zu erwarten gewesen wären. So hat J. auf die Nachfrage nach ihren Gefühlen nach dem ersten Vorfall geäußert, sich daran nicht erinnern zu können. Auf die Nachfrage, wie das für sie gewesen sei, sich vor dem Angeklagten in dieser Situation auszuziehen, hat J. angegeben, dass sie mitgemacht habe, weil der Angeklagte sie aufgefordert und S. dies auch getan habe. Auf die Frage wie sie sich gefühlt habe, als sie nach ihren Angaben während der gesamten Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ mit dem Angeklagten „rumgeknutscht“ habe, hat J. ausgesagt, sie habe einfach mitgemacht. Auf den behaupteten Oralverkehr angesprochen, hat J. erst auf Vorhalt geäußert, sie habe diesen als eklig empfunden. ff) Zudem weist J.s Aussage eine nicht unerhebliche Belastungstendenz auf. So hat J. auf Nachfrage angegeben, dass S. und sie sich „wirklich, wirklich oft“ hätten ausziehen müssen. Nämlich immer dann, wenn die Mutter von S. nicht zu Hause gewesen sei. Es sei „sehr oft“ zu der Situation gekommen, dass der Angeklagte seinen Penis zwischen ihren Beinen gerieben habe. Einmal hätten sie und der Angeklagte „fast die ganze Zeit vom Film rumgeknutscht“. Der Angeklagte habe sie überdies „überall berührt“. In der polizeilichen Vernehmung hat J. überdies angegeben, dass sie „mehrmals, also 2-, 3-, 4-mal, vielleicht auch 5-, 6-mal“ den Penis des Angeklagten in den Mund habe nehmen müssen. In der Hauptverhandlung hat J. dagegen (auch auf nochmalige Nachfrage) ausgesagt, dass sie nur einmal den Penis des Angeklagten in den Mund genommen habe. Als ihr daraufhin vorgehalten wurde, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung den mehrmaligen Oralverkehr behauptet habe, hat sie erklärt, dass sie sich nur „an einmal richtig gut erinnern könne“, bei den anderen Malen sei es dagegen „nicht wirklich“ zum Oralverkehr gekommen, es sei vielmehr so „rumgeschmiere“ gewesen. In der polizeilichen Vernehmung hat J. zur Häufigkeit der Vorfälle angeführt, dass es ungefähr ein-, zweimal die Woche zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten an ihr und S. gekommen sei. gg) Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussageentstehung in der Hinsicht auch die Glaubhaftigkeit der Angaben J.s stützen könnte, dass sie zunächst nicht zu der Polizei gegangen ist, um die Vorwürfe gegen den Angeklagten zu erheben, sondern um Angaben zum Geschehen mit dem Zeugen Z. zu tätigen. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden, dass die Angaben J.s zum Anklagevorwurf wahr sind. Möglich erscheint, dass ein Falschbelastungsmotiv J.s zu Lasten des Angeklagten darin gesehen werden muss, dass sie die behauptete sexuelle Nötigung durch den Zeugen Z. durch eine weitere Geschichte (nämlich dem Anklagevorwurf), die auch einen sexuellen Hintergrund hat, untermauert und dadurch glaubhafter erscheinen lassen will. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass J. der Erwartungshaltung ihres Vaters, der sie vor ihrer Vernehmung auf dem Polizeirevier bittet, ihm doch alles zu erzählen, nachkommen möchte und gleichzeitig von dem Vorwurf gegen den Zeugen Z. ablenken will, indem sie die Aufmerksamkeit auf ein anderes an ihr angeblich verübtes Sexualdelikt lenkt. hh) Gesamtschau Aussage J. Zusammenfassend ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen, dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben J.s bestehen. b) Angaben der Zeugin S. B. L. H. Die Im Zeitpunkt der Vernehmung 13-jährige Nebenklägerin S. hat im Wesentlichen Folgendes bekundet: aa) Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung Im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung am 26. März 2019 hat S. angegeben, sie sei bei ihrer Mutter aufgewachsen. Als sie vier oder fünf gewesen sei, sei ihr Vater zu ihnen gezogen. Ihre Eltern hätten sich vor der Trennung sehr viel gestritten. Manchmal habe sie deswegen auch gewollt, dass die Eltern sich trennen. J. habe sie kurz vor ihrem fünften Geburtstag kennengelernt, als diese mit ihrer Familie in die Nachbarschaft gezogen sei. Sie habe sich früher sehr häufig mit J. zum Spielen getroffen und beide Mädchen hätten auch zusammen übernachtet. Irgendwann sei der Kontakt weniger geworden. Seit über einem Jahr habe man aber wieder regelmäßigen Kontakt. J. habe ihr auch von ihrer polizeilichen Aussage berichtet und sie im Zuge dessen an eine rosafarbene Lampe in Blumenform erinnert, die sich bei S. im Badezimmer befunden haben soll. Nach ihrer polizeilichen Aussage habe J. sie auch daran erinnert, dass sie auf die Toilette gehen sollten. Zur Frage, ob in diesem Zusammenhang von J. über mögliche sexuelle Handlungen gesprochen wurde, hat sich S. nicht geäußert. Anfang sei sie sauer gewesen, dass J. gegenüber der Polizei das mit ihrem Vater „auch alles gesagt“ habe. Dies habe sie J. aber inzwischen verziehen. Sie habe aber keine Vorstellung darüber gehabt, was J. der Polizei erzählt habe und warum sie dies gemacht habe. Sie fühle sich besonders belastet, seit das Ganze vor der Polizei zum Thema gemacht worden sei. Als J. sie das erste Mal darauf angesprochen habe, ob sie sich daran erinnere, was gewesen sei, habe sie dies zunächst verneint. Dann habe sie aber irgendwann gesagt, dass sie es doch noch wisse. Sie erinnere sich an eine Situation, in der sie mit J. und ihrem Vater im Elternschlafzimmer gewesen sei und sie auf der Bettkante gesessen und J. gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien alle angezogen gewesen. Was dann weiter passiert sei, erinnere sie nicht. Auch auf zahlreiche weitere Fragen zu den Anklagevorwürfen hat S. konstant angegeben, sich nicht erinnern zu können. Sie erinnere sich weder an eine Vergewaltigung noch daran, dass sie sich ausgezogen hätten oder an Küsse mit J. oder dem Angeklagten. Nach mehrmaligen Vorhalt zu der Frage, ob es zum Austausch von Küssen mit dem Angeklagte gekommen sei, hat S. schließlich angegeben, dass sie sich erinnere ihren Vater mal geküsst zu haben. An ihre Gefühle in dieser Situation oder die näheren Umstände könne sie sich nicht erinnern. Nach einer Vernehmungsdauer von etwa einer Stunde und einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung hat S. sich dann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen und nicht weiter ausgesagt. Die Aussage S.s ist hinsichtlich des angeklagten Tatgeschehens unergiebig und enthält keine Details. Die Zeugin äußert keine Sinneseindrücke und schildert auch keine Interaktionen. Bei Nachfragen beruft sich S. überwiegend darauf, sich nicht mehr erinnern zu können. bb) Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung Dieses Aussageverhalten hat S. auch im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei vom 27. August 2018 gezeigt. Auch dort hat sie sich überwiegend darauf berufen, sich nicht an die von J. gemachten Vorwürfe gegen ihren Vater erinnern zu können und ihre Erinnerung durch mehrfache Einschränkungen („sie „glaube“, „eigentlich“, „sozusagen“) relativiert. Ihre Angaben zum Tatgeschehen waren zudem detailarm und konnten von ihr auch auf Nachfragen nicht konkretisiert werden. So hat S. angegeben, dass ihr Vater sie und J. im Zimmer ihrer Eltern als sie noch klein gewesen seien „ausgezogen und halt sozusagen vergewaltigt“ habe. Sie hätten mitgemacht, da sie nicht gewusst hätten, was das bedeute und eigentlich gewesen sei. Das sei auch mehrmals passiert, aber sie könne sich nicht mehr so richtig daran erinnern. Auf mehrmalige Nachfrage nach Einzelheiten zu der geschilderten Situation im Schlafzimmer der Eltern, hat S., wie auch in der Hauptverhandlung, lediglich geschildert, dass sie glaube, dass J. gestanden und sie auf der Bettkante gesessen habe. Ihr Vater habe gesagt, dass sie sich ausziehen sollen. Sie sei sich aber nicht sicher. Daran, dass der Angeklagte mal was mit ihr allein gemacht haben soll, könne sie sich nicht erinnern. Sie könne sich noch daran erinnern, ihren Vater geküsst zu haben. Bei den Küssen habe „man so den Mund offen“ gehabt. Genauer könne sie das aber nicht erklären. An Küsse zwischen ihr und J. erinnere sie sich nicht. Einmal habe sie sich auch im Elternschlafzimmer auf einen Hocker vor das Fenster stellen sollen. Sie wisse aber nicht mehr genau, was sie da gemacht hätten. Sie wisse aber auf jeden Fall, dass sie und ihr Vater sich dann auch „so komisch geküsst“ hätten. Irgendwann habe sie gegenüber ihrer Mutter gesagt, dass ihr Vater sie früher vergewaltigt habe. Als ihre Mutter sie dann aber gefragt habe, ob das stimme, habe sie jedoch gesagt, dass sie das nur gesagt habe, damit ihr Vater ausziehe. Diese Konversation hat die Zeugin B. L. H. im Wesentlichen so bestätigt. Die Zeugin B. L. H. hat ausgesagt, dass S. im Alter von neun Jahren zu ihr gekommen sei und gesagt habe, ihr Vater würde Sachen mit ihr machen, die nicht in Ordnung wären. Sie habe dann gesagt, dass sie das klären würden, wenn der Angeklagte wieder zu Hause sei. Vorher habe S. ihr aber versichert, dass das gelogen gewesen sei und sie das nur gesagt habe, damit der Angeklagte ausziehe. Daraufhin sei die Zeugin B. L. H. dem Thema auch nicht weiter nachgegangen. Allein aus dem Umstand, dass ein solches Gespräch zwischen Mutter und Tochter stattgefunden hat, lässt sich nicht folgern, dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen an S. durch den Angeklagten gekommen sein muss. Vielmehr ist es möglich, dass S. durch derartige Vorwürfe tatsächlich erreichen wollte, dass ihr Vater, der sich nach der Aussage der Zeugin B. L. H. sowieso nicht viel um seine Tochter gekümmert habe, auszieht und die massiven Streitigkeiten zwischen den Eltern dadurch ein Ende finden. Überdies muss berücksichtigt werden, dass das Gespräch nach den Angaben der Zeugin B. L. H. mindestens drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitraum stattgefunden haben soll. cc) Angaben im Rahmen der Therapiegespräche Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S1, die als Klinische und Gesundheits-Psychologin für S. in B. zuständig ist, hat sich S. im Rahmen ihrer Therapiesitzungen nicht zu ihrem Vater oder möglichen Tatvorwürfen geäußert. Die Zeugin S1 hat ausgesagt, dass sie bisher ca. acht bis zehn Einzelgespräche mit S. geführt habe. S. sei stark belastet, die Gründe für diese Belastung könnten allerdings vielfältige Ursachen haben, die sie nicht benennen könne. Mobbing sei zum Beispiel auch einmal Thema in den Gesprächen gewesen. dd) Mögliche suggestive Beeinflussung Neben dem weitgehenden Fehlen von Realkennzeichen in S.s Aussage zum Tatgeschehen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erinnerungsverfälschung insbesondere durch den ständigen Austausch mit J. sowie dem Gespräch mit J., deren Eltern und ihrer Mutter eingetreten ist. Das eine suggestive Einflussnahme S.s möglich und nicht unwahrscheinlich ist, ergibt sich auch aus der Aussageentstehung. Nach J.s Aussage bei der Polizei trafen sich S. und ihre Mutter auf Initiative des Zeugen E. mit diesem und J. (und anfangs auch der Mutter von J.) in der Wohnung von S. und ihrer Mutter. Vorher hatte J. S. bereits über ihre polizeiliche Aussage informiert. S. hat ausgesagt, dass sie dann zu ihrer Mutter gegangen sei und gesagt habe, dass ihr Vater sie und J. „früher vergewaltigt habe, mehr oder weniger“ und dass J. dies jetzt der Polizei erzählt habe. Im weiteren Verlauf habe nach den Angaben der Zeugin B. L. H. lediglich J. über die sexuellen Übergriffe berichtet. S. habe dagegen nur daneben gesessen, ohne etwas zu sagen. Der Zeuge E. habe sie dann aufgefordert, den Angeklagten ebenfalls anzuzeigen. Das habe sie am nächsten Tag auch getan. Bei der darauf folgenden polizeilichen Vernehmung S.s sei J. auf Wunsch S.s ebenfalls mit auf das Polizeirevier gegangen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass S. durch die Gespräche mit J. beeinflusst worden sein könnte. So hat S. angegeben, an viele Einzelheiten erst durch die Gespräche mit J. erinnert worden zu sein, die ihr auch von dem Inhalt ihrer Angaben bei der Vernehmung bei der Polizei und in der Hauptverhandlung berichtet habe. Zum anderen gehen S.s ohnehin sehr vagen und detailarmen Angaben nie über das hinaus, was auch J. geschildert hat und enthalten keine eigenen Details. Nicht auszuschließen ist auch, dass insbesondere durch die von J. erhobenen Vorwürfe und das Gespräch nach J.s polizeilicher Vernehmung, bei dem auch die Zeugin B. L. H. und der Zeuge E. anwesend waren, ein Erwartungs- und Konformitätsdruck gegenüber S. entstanden ist – nämlich dahingehend J.s erhobene Vorwürfe gegen den Angeklagten zu bekräftigen – dem sie sich nicht widersetzen konnte. In der polizeilichen Vernehmung vom 27. August 2018 wurde S. mehrfach suggestiv von der Polizeibeamtin B. befragt. So erklärt die Polizeibeamtin gegenüber S., dass J. sich „noch ‘n bisschen mehr“ habe erinnern können als sie und es folgten weitere Vorhalte aus J.s Aussage. Indem J.s Aussage S. als beispielhaft vorgehalten wurde, wurde zudem eine Erwartungshaltung suggeriert. („Du musst dich doch noch an irgendwas erinnern,...?“, „Hat dein Vater euch vielleicht auch mal woandershin geküsst?“, „Aber das wird sie (eigene Anm.: gemeint ist J.) sich ja nicht ausgedacht haben.“).Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung S.s zu sehen, dass sich an Küsse mit dem Angeklagten erinnern könne. ee) Gesamtschau Aussage S. Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen, dass die Aussagen von S. nicht geeignet sind, die Angaben J.s zu stützen und die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit deren Aussage zu beseitigen. c) Die bestehenden ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben J.s werden verstärkt, durch die Auswertung des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen J. und S. sowie den Umstand, dass die Zeugen E. und B. L. H. angeben, keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerinnen im Tatzeitraum oder in den Jahren danach bemerkt zu haben. aa) Eine Besonderheit in dem der Kammer von den Nebenklägerinnen zur Verfügung gestellten WhatsApp-Chatverlaufs aus dem Zeitraum vom 21. September 2018 bis 30. März 2019 besteht darin, dass verschiedene Lücken im Chatverlauf auftauchen, die den Schluss nahelegen, dass Nachrichten von J. bzw. S. gelöscht wurden, bevor die Nachrichtenverläufe der Kammer zur Verfügung gestellt worden sind: So enthält der von J. zur Verfügung gestellte Chatverlauf im Zeitraum zwischen dem 26. November 2018 und dem 25. März 2019 keinen Nachrichtenaustausch mit S. , obwohl sich aus dem Chatverlauf, der sich auf S.s Handy befindet, rekonstruieren lässt, dass die Mädchen auch in dieser Zeit miteinander über WhatsApp kommuniziert haben müssen. Auch nach einer Nachricht J.s vom 25. März 2019 an S. (Hi hast du schon deine Aussage gemacht“ sowie einer Sprachnachricht, in der J. S. bittet, sich bei ihr zu melden) und dem 27. März 2019 sind in dem Chatverlauf auf J.s Handy keine Nachrichten verzeichnet. Erst am 27. März 2019 schreibt S. eine Nachricht an J., jedoch ohne auf deren vorherige Frage nach deren Aussage vor Gericht einzugehen. Dagegen fehlt in dem Chatverlauf auf S.s Handy die Nachricht J.s vom 25. März 2019. Dort liegt eine Nachrichtenlücke im Zeitraum vom 19. März 2019 und dem 27. März 2019 vor. Während S. auf Grund des von ihr in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts zu dieser Lücke nicht befragt werden konnte, hat J. keine überzeugende Erklärung für die fehlenden Nachrichten in dem Chatverlauf geben können. Sie hat bekundet, dass es sein könne, dass es mit S. im fraglichen Zeitraum keinen Kontakt über WhatsApp gegeben habe. Auf Vorhalt, dass Kontakte über WhatsApp stattgefunden haben müssen, da in dem WhatsApp-Chatverlauf auf dem Handy von S. auch in diesem Zeitraum Nachrichten zwischen den Mädchen festgehalten sind, hat J. sich darauf beschränkt anzugeben, dass sie sich nicht erinnern könne, Nachrichten gelöscht zu haben und dass sie auch häufig mit S. telefoniert habe, insbesondere wenn es um Themen ging, die den Anklagevorwurf betreffen, weil sie es als persönlicher empfinde. Diese Erklärung erscheint wenig plausibel, zumal sich aus den zur Verfügung gestellten Chats ergibt, dass die Mädchen ansonsten fast jeden Tag Kontakt hatten und sich über alles Mögliche via WhatsApp ausgetauscht haben. Das ausgerechnet die Unterhaltung über die Aussagen in der Hauptverhandlung nicht über den Chat geführt worden sein soll, ist nicht sehr wahrscheinlich. Auch der Umstand, dass J. nachweislich Nachrichten gelöscht haben muss, ohne dafür eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern, wirft Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Kommunikation mit S. auf. Insgesamt befinden sich in den Chats nur wenige Nachrichten, die mit dem Tatgeschehen in Zusammenhang gebracht werden können. Aus der Nachricht vom 6. Februar 2019: S.: „Soll ich ES meiner Schwester sagen oder besser nicht?, J.: „Hmm musst du entscheiden“ [...]S.: „Ey. Was ist Website reingezogen wird. Ob das bei ihr auch so war“, J.: „Keine Ahnung“; und der Nachricht vom 7. Februar 2019: S.: „Theoretisch könnte ich Zeugnisverweigerung machen wegen ich sag mal meiner „Position“ aber ich glaubendes wäre dumm ich Gläubige kann jetzt fast alles sagen dazu“, lassen sich keine zwingenden Schlussfolgerungen ableiten. bb) Darüber hinaus haben weder der Zeuge E. noch die Zeugin B. L. H. von Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerinnen in den Jahren 2010 bis 2013 berichtet. Die Zeugin B. L. H. hat ausgesagt, ihr sei im Tatzeitraum nichts Ungewöhnliches an ihrer Tochter aufgefallen. Auch der Zeuge E. hat berichtet, ebenfalls nichts Ungewöhnliches an J. im angeklagten Zeitraum bemerkt zu haben. Seine Tochter sei vielmehr immer oft und gerne bei S. zum Spielen gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, nicht in die Wohnung des Angeklagten gehen zu wollen. d) Gesamtwürdigung Auch die Würdigung der beweiserheblichen Umstände in einer Gesamtschau genügt nicht, den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Taten mit der erforderlichen Sicherheit zu überführen. Insbesondere reichen die Aussagen der Nebenklägerinnen, aus den dargestellten Gründen nicht aus, einen sicheren Tatnachweis zu erbringen. Jedenfalls war es der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme nicht möglich, die für eine Verurteilung erforderlichen Mindestfeststellungen einer strafbaren Handlung zu treffen. Eine Verurteilung im Wege der „Abschmelzung“ ist unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2011 – 2 StR 521/10). Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Kammer auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 27. November 2008 (Az.:... ). Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verurteilung von der Intensität des Rechtsverstoßes ganz erheblich von den Tatvorwürfen abweicht. So ist es in der Vorverurteilung zu keinem direkten körperlichen Kontakt mit der zur Tatzeit 11-jährigen Geschädigten gekommen. Auch das Alter der Geschädigten unterschied sich zum Alter der Nebenklägerinnen im Tatzeitraum. Es fehlt damit an einer direkten Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Schließlich lassen auch die bei beiden Nebenklägerinnen besonders in diesem Jahr aufgetretenen Auffälligkeiten (vgl. III. 4.) nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese ihre Ursache in möglichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten haben. Dagegen spricht bereits, dass die psychischen Auffälligkeiten nach Angaben des Zeugen E. und der Zeugin B. L. H. verstärkt erst in jüngster Zeit aufgetreten seien. So befindet sich S. seit dem 21. Januar 2019 als Patientin in einer stationären Langzeittherapie für übergewichtige Jugendliche und J. hat kurz vor ihrer Aussage in der Hauptverhandlung damit begonnen Therapie-Stunden wahrzunehmen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. VI. Die Entschädigung des Angeklagten für die Dauer der Untersuchungshaft war gemäß § 2 Abs. 1 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.