Entscheidung
4 StR 29/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/11 vom 17. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 14. Juli 2010 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe (als solchem) weisen keinen Rechtsfehler auf. 2 Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vor- wegvollzugs der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechtsfeh- lerhaft. Denn das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Der Senat kann diese Anordnung auch nicht selbst treffen. Zwar liegt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2011 ausgeführt hat - nahe, dass die Therapie des Angeklagten voraussichtlich zwei Jahre lang dauern wird. Hiervon kann der Senat indes allein aufgrund der vom Landgericht bestimmten Dauer des Vor- wegvollzugs nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen. 3 - 4 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussicht- lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die wei- teren für § 67 Abs. 2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen. 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender