Urteil
2 NBs 702 Js 28388/23
LG Lübeck 2. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0207.2NBS702JS28388.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 04.09.2023 - im Straffolgenausspruch - aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100 €, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als eine Woche im Rückstand ist.
2. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen dieser und die Staatskasse jeweils zur Hälfte.
Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs. 1 StGB, 473 StPO.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 04.09.2023 - im Straffolgenausspruch - aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100 €, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als eine Woche im Rückstand ist. 2. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen dieser und die Staatskasse jeweils zur Hälfte. Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs. 1 StGB, 473 StPO. (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Ratzeburg vom 4. September 2023 wegen Volksverhetzung schuldig befunden und verwarnt worden, wobei die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 € vorbehalten worden ist. Sogleich ist mit einem am gleichen Tage verkündeten Bewährungsbeschluss die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Angeklagten auferlegt worden, einen Geldbetrag von 2.000 € an den Verein ...... e.V. zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Berufungsrechtfertigung vom 4. Oktober 2023 näher begründet, wobei diese Begründung bereits eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel einer unbedingten Geldstrafe beinhaltete. Die in dieser Weise wirksam gemäß § 318 StPO beschränkte Berufung hatte in der Sache teilweise Erfolg. II. Der zur Tatzeit 55-jährige Angeklagte ist geschieden und Vater zweier Kinder im Alter von 32 und 25 Jahren, zu denen er langjährig keinen Kontakt mehr unterhält. Nach der Schule absolvierte eine Ausbildung zum Bäcker und Konditor und verfügte damit über einen Hauptschulabschluss. Vor dem Hintergrund einer Mehlstauballergie konnte er seinen erlernten Beruf langfristig nicht ausüben und ist nunmehr seit etwa 25 Jahren als Berufskraftfahrer im Bereich von Lkws im Fernverkehr tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich derzeit im Durchschnitt auf brutto 2.482 €, mithin bei Steuerklasse I auf rund 1.600 € netto. Auf bestehende Verbindlichkeiten im Umfang von ca. 4.000 € leistet er monatliche Zahlungen von rund 600 €. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft sind auch keine laufenden Ermittlungsverfahren bekannt. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28. Juli 2023 nebst der Mitteilung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft. III. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch und der nicht erhobenen Berufung des Angeklagten sind die erstinstanzlichen Feststellungen zum Tatsächlichen in Rechtskraft erwachsen, soweit es dem Tatvorwurf angeht. Die Kammer hatte mithin von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeklagte veröffentlichte am 12.05.2021 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook Profil "……." das folgende Posting mit den Worten: „Bitte schnell verbreiten, FB will das Sperren. [Von der Darstellung des folgenden Gedichts wird abgesehen] Das gehört veröffentlichtl!!!" Der Angeklagte wollte mit seinem Verhalten und den aufgeführten Äußerungen seine Ablehnung und Verachtung gegenüber in Deutschland lebenden Asylbewerbern Ausdruck verleihen und eine feindselige Haltung gegen diese erzeugen bzw. verstärken. Es kam ihm darauf an, die in Deutschland lebenden Asylbewerber herabzuwürdigen. Der Angeklagte hatte dabei das vorbezeichnete Posting inklusive der Zusätze von unbekannten Dritten übernommen. IV. Mit der unter III. festgestellten Tat hat der Angeklagte sich der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Durch die Veröffentlichung des zitierten "Gedichts" hat der Angeklagte, selbst wenn der Text nicht aus seiner Feder stammte, sich diese zu eigen gemacht und eine entsprechende Äußerung als seine eigene auf der Seite von Facebook über seinen Account veröffentlicht. Die Absicht, es zu veröffentlichen, ergibt sich auch aus dem Text, der das Gericht am Anfang und am Ende gleichsam einrahmt, wonach der Text "bitte schnell" zu "verbreiten" sei, nachdem Facebook diesen sperren wolle und wonach der Text "veröffentlicht" gehöre, wobei die Ausführungszeichen diese letzte Aussage noch unterstreichen sollte. Inhaltlich ist der Beitrag nach seinem Aussagegehalt als Aufstachelung zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung, der sich durch seine ethnische Zugehörigkeit und nationale Herkunft von der Mehrheitsgesellschaft unterscheidet, zu werten. Als Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 29/11). Diese werden in dem Text als die Verursacher von Problemen und Ausnutzer der Situation und von Sozialsysteme benannt. Ein Aufstacheln zum Hass ist ein Verhalten, dass auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu verstärken und damit die gleichwertige soziale Subjektqualität der Betroffenen infrage zu stellen. Zur Einwirkung des Täters musste dabei auf die Erzeugung oder Steigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein, die als emotionale Grundlage für Aktionen gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe in Betracht kommen. Nicht erforderlich ist hingegen ein Erfolg dahin, dass tatsächlich bei den Dritten Hass erzeugt wird; vielmehr reicht es aus, dass der Tat die entsprechende Eigenschaft innewohnt. Der Angeklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass die von ihm zitierten Aussagen in dem streitgegenständlichen Beitrag grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fielen und den Schutz der Meinungsfreiheit genössen, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme und ohne dass sie auch scharf oder überzeugend geäußert werden dürften (BVerfGE 61, 1; 85, 1). Denn das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet schon nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den Vorschriften der sog. allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 130 StGB gehört, weil keine bestimmte Meinung (“allgemein“) hierdurch verboten wird. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zwar wiederum dem dadurch eingeschränkten Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit Rechnung zu tragen, wobei in öffentlichen Angelegenheiten die Vermutung zugunsten der freien Rede gilt (vgl. BVerfGE 7, 198). Daher ist bei der Auslegung einer Äußerung als Aussage gegen einen Teil der Bevölkerung als aufstachelnd zunächst Zurückhaltung geboten. Gemessen hieran erscheint die Deutung, der von dem Angeklagten verbreitete Beitrag sei als eine grundrechtlich noch zulässige Kritik an bestimmten tatsächlichen oder mutmaßlichen Geschehnissen im Zusammenhang mit Missbräuchen bei der Einreise durch Asylbewerber oder im Verhalten von in Deutschland lebenden Ausländer zu verstehen und könne nicht als Herabsetzung des genannten Personenkreises verstanden werden, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Nach dem Wortlaut und im sprachlichen Kontext der Äußerung kommt eine nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht. Der als „Asylbetrüger“ einschränkungslos bezeichnete Bevölkerungsteil wird durch seine Herkunft (komme aus Übersee) eindeutig bezeichnet. Die ihm zugeeigneten Eigenschaften, Ansteckungskrankheiten (Aids) einzuschleppen und Betäubungsmittel, die zudem noch an Kinder verteilt werden, mitzubringen sowie das Sozialsystem auszunutzen, überschreiten auch in der Wortwahl die Schwelle einer zulässigen Kritik an vom Angeklagten wohl empfundenen Verhältnissen. Zudem soll dieser Personenkreis die hier lebende (“deutsche“) Bevölkerung als "dumm" und als „Nazischweine“ bezeichnet haben. Gegen die Annahme, der Beitrag wolle lediglich tatsächliche oder vermeintliche Umstände sowie das bestehende Rechtssystem oder die bestehende Regierungskritik kritisieren, spricht bereits die in der ersten Zeile gewählte Anrede "Herr Asylbetrüger, na wie gehts?"; auch der übrige Text ist primär aus dessen Perspektive (z B. "Ich lieben Deutschland" oder "Wenn Deutschland pleite, fahre ich heim, und sag lebwohl Du Nazischwein!") verfasst. Der eigentliche Vorwurf der Veröffentlichung des Beitrags liegt nicht in der Frage begründet, ob hier unwahre Tatsachenbehauptungen oder herabsetzende Werturteile gegen eine Regierungspolitik dargelegt werden, sondern in der undifferenzierten Herabsetzung eines Teils der Bevölkerung, wobei es an einem ausreichend sachlichen Bezug zu kritisierbaren Entscheidungen, Erscheinungen oder Entwicklungen fehlt. Die Darstellung von Asylbewerbern als Asylbetrüger, die das System ausnutzen, Ansteckungskrankheiten mitbringen oder Betäubungsmittel (auch an Kinder) weitergeben, wird unterschiedslos auf bedrohliche Straftäter bezogen. Dies ist geeignet, Hass gegen sie zu schüren, zumal im Gegensatz dazu ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die in Deutschland lebende Bevölkerung offensichtlich nicht in der Lage sei, sich dagegen zu wehren, obgleich es aus Sicht des Verfassers des Textes wohl sehr nahe liegt, dass sich die Mehrheitsbevölkerung gegen die Anwesenheit der Zugewanderten zur Wehr setzen möge. Die vom Angeklagten zitierte Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 26. November 1997 - (5) 1 Ss 145/97) steht dieser Würdigung nicht entgegen. Soweit dort für ein inhaltsgleiches Gedicht durch die Einrahmung eines Textes, der auf die Verantwortlichkeit von den damals im Bundestag vertretenen Parteien verweist, mehrere Interpretationsmöglichkeiten des Textes herausgestellt werden und zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsinstanz hierauf nicht eingegangen sei, ist der Fall auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragbar. Zum einen fehlt es an der Einrahmung, die auf ein mögliche, wenn auch kaum sachliche Kritik an einer Regierungspolitik hinwiese. Zum anderen hat die Kammer sich mit den unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sehr wohl auseinandergesetzt. Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung für vergleichbare Beiträge die auch hier vertretende Auffassung, dass eine noch unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG fallende Deutung nicht mehr in Betracht kommt, ausdrücklich geteilt (etwa OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris, Rn. 41 ff.). Weiter wird durch diesen Beitrag die oben genannte Gruppe (Teil der Bevölkerung) zumindest beschimpft und auch böswillig verächtlich gemacht. Beide Tathandlungen waren auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Zur Tatzeit im Mai 2021 gab es - gerichtsbekanntermaßen - bereits eine erhebliche, sehr akzentuiert bis heftig geführte öffentliche Diskussion über die Folgen von Emigration, die in teilweise nicht mehr sachlich nachvollziehbarer Form geführt worden ist. Jedenfalls wäre der Strafabstand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB erfüllt, nachdem der Angeklagte, selbst wenn man - wie nicht - die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, verneinte, den Text verbreitet oder der Öffentlichkeit gerade über sein Facebook Account zugänglich gemacht hatte. Der Angeklagte, der diese Tat offensichtlich vorsätzlich beging, handelte - auch vor dem bereits erörterten Hintergrund der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit - rechtswidrig und schuldhaft. V. 1. Den gesetzlichen Strafrahmen der Volksverhetzung hat die Kammer § 130 Abs. 1 StGB entnommen. 2. Für die konkrete Strafzumessung hat sich die Kammer anhand der nach § 46 StGB maßgeblichen Kriterien von folgenden Erwägungen im Wesentlichen leiten lassen. Zu Lasten des Angeklagten ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass die Veröffentlichung auf seinem Facebook-Account einen großen Verbreitungsgrad, namentlich mit einem unbestimmten Adressatenkreis, erlangt hat, wobei es im Einzelnen nicht darauf ankam, wie viele Personen regelmäßig den Postings des Angeklagten auf seinem Facebook-Account gefolgt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte durch den Zusatz "schnell verbreiten, FB will sperren" die aus seiner Sicht bestehende Wichtigkeit oder Bedeutung des Beitrages selbst noch unterstrichen hatte. Zugunsten des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass er in zweiter Instanz die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich zugleich - zumindest in zweiter Instanz - einsichtig in den Unrechtsgehalt seiner Tat gezeigt hat. Bei der in der Hauptverhandlung vorgenommenen näheren Textanalyse hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass er in Kenntnis der rechtlichen Bedeutung, den Text in Zukunft nicht mehr veröffentlicht hätte, insbesondere auf die Anspielung von Ansteckungskrankheiten, das Mitbringen, Verbringen und Weitergeben von Betäubungsmitteln ("Rauschgift ... so weiß wie Schnee") und dessen Verteilung an Kinder sowie die Bezeichnung "Nazischwein" und "Asylbetrüger" verwendet hätte. Zudem konnte der Angeklagte, der als Berufskraftfahrer tätig ist, glaubhaft erklären, dass er innerhalb seines als international bezeichneten Kollegenkreises bei den Fernfahrer nicht zwischen der Nationalität oder der ethnischen Herkunft seiner Kollegen unterscheidet. Trotz der einfachen Strukturiertheit des Angeklagten und seiner teilweise fehlenden Redegewandtheit hat er in seinem Rahmen doch überzeugend Einsicht und im Ansatz echte Reue gezeigt. Schließlich wurde beachtet, dass der Angeklagte Ersttäter war und Tatbegehung nunmehr fast drei Jahre zurücklag. Nach Abwägung all dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsumstände hält die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des angesetzten Tagessatzes richtete sich gemäß § 40 StGB nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, die sogleich nach § 42 StGB die angeordnete Ratenzahlungsvergünstigung geboten. 3. Der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe stand § 47 StGB entgegen, nachdem die Kammer - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - eine solche nicht für unerlässlich hielt. 4. Allerdings kam - insoweit hat die Berufung der Staatsanwaltschaft Erfolg - eine bloße Verwarnung unter Geldstrafenvorbehalt keinesfalls mehr in Betracht. Denn es fehlt schon an der Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach eine solche nur dann möglich ist, wenn eine Bestrafung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten erscheint. Dies ist umgekehrt immer dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der generalpräventiven Wirkung der Strafe aber auch der Einzelfallwürdigung von Tat und Täter für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre, keine unbedingte Strafe zu verhängen, wodurch das Vertrauen in die Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Übergriffen erschüttert werden könnte (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 46 Rn. 10 ff., § 56 Rn. 14). Hierfür lässt sich der zu § 56 StGB entwickelte Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung heranziehen, wie er etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 24, 40 seine Form gefunden hat: Der Gedanke der Generalprävention der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt zwar eine Rolle, generalpräventive Erwägungen dürfen aber nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von vornherein von der Möglichkeit einer Strafaussetzung auszuschließen (BGHSt 24, 40, 46). Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet, kann stets nur im Einzelfall entschieden werden, wobei eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unverzichtbar ist. Auch darf ein möglicher Nachahmungseffekt für potentielle Täter bei der gebotenen Gesamtwürdigung der allein die Tat und den Täter kennzeichneten Umstände nicht außer Betracht bleiben (BGH GA 1976, 113, 114). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann die Art der Straftat aber auch v.a. im Hinblick darauf Bedeutung erlangen, dass sie im besonderen Maße geeignet ist, die Rechtsordnung zu gefährden. Dies trifft - neben den sog. Massendelikten - vorrangig auf solche Vorschriften zu, die dem Schutz öffentlichen Friedens dient (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94, juris, Rn. 22 = NJW 1995, 341). Gemessen hieran ist die Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten zur Verteidigung der Rechtsordnung geradezu geboten. Seine Tat hat zweifellos nicht nur eine ausländerkritische, sondern eine ausländerfeindliche Motivation als Hintergrund. Angesichts der historischen Verantwortung im Hinblick auf die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschlands ist es von höchstem Gemeinwohlinteresse, dass alles getan wird, um Vorgehensweisen, die im Sinne der Volksverhetzung geeignet sind, die Bevölkerung gegen Teile der Bevölkerung aufzuhetzen, im Keim zu ersticken und solchen Handlungsweisen keinerlei Verbreitungsmöglichkeit zu gewähren. Es ist im vitalen Interesse unserer Gesellschaft, mit allen - auch strafrechtlichen - Mitteln zu verhindern, dass mehr als 75 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder Entwicklungen beginnen, in denen anders Denkende oder Angehörige anderer Nationalität oder Ethnien zum Gegenstand von Angriffen werden. Hinzu kommt, dass der Nachahmungseffekt gerade bei Verbreitung von inkriminierten Texten über soziale Medien nahezu hürdenlos eintreten kann, so dass bereits aus Gründen der Generalprävention gegen mögliche Nachahmungstäter eine Sanktion sogleich erfolgen muss und nicht im Sinne eines Strafvorbehalts lediglich bedingt verhängt werden kann. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.