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Entscheidung

AnwZ (B) 19/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/09 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. März 2011 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver- falls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller ver- storben. Seine Ehefrau und Alleinerbin hat mitgeteilt, sie nehme die sofortige Beschwerde zurück. 1 2. Ein Verfahren, in dem höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Haupt- sache erledigt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 299). Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem Verfahren, in dem sich die Hauptsache erledigt hat, die sofortige Beschwerde noch zurückgenommen 2 - 3 - werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 - AnwZ (B) 7/01 - und vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 30/02). Denn jedenfalls war angesichts des Verfahrensgegenstandes, der höchstpersönliche, unvererbliche Rechte des An- tragstellers betraf, nur er selbst, nicht aber seine Erbin zur Rücknahme der so- fortigen Beschwerde berechtigt (vgl. Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., Einl. Rn. 112). 3. Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Betei- ligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstat- tung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel des Antragstel- lers Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge- führt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzliche Vermu- tung für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Ob die weiteren Vorgänge, auf die der Widerrufsbescheid gestützt ist, für sich oder in der Gesamtschau die 3 - 4 - Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der gebotenen summarischen Prüfung keiner abschließenden Beurteilung. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 ZU 22/07 -