Entscheidung
AnwZ (Brfg) 2/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/13 vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatte- rin Richterin Roggenbuck am 28. Mai 2013 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2012 ist gegenstands- los. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden ge- geneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Kla- ge des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Beru- fung beantragt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil zum Zeitpunkt der Widerrufs- 1 - 3 - verfügung kein Vermögensverfall bestanden habe, der Anwaltsgerichtshof habe seinen Schriftsatz vom 11. Juli 2012 nicht zur Kenntnis genommen und die Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 28. September 2012 habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Am 20. März 2013 ist der Kläger verstorben. II. Ein Verfahren, in dem höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Haupt- sache erledigt (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 19/09 - und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 299). Nach Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streit- stand ist zu berücksichtigen. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzu- heben. Ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, kann auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstandes nicht mit hinrei- chender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob den Klä- ger ein Verschulden daran traf, dass es überhaupt zu einem Widerrufsbescheid, zum Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und zu dem klagabweisenden Urteil erster Instanz gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2012 - AnwZ (Brfg) 32/11). 2 - 4 - Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungs- regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspre- chend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360 m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfah- ren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl., § 87a Rn. 2). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 AGH 9/12 - 3 4