Leitsatz
VI ZR 63/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 63/10 Verkündet am: 22. März 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Frei- stellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweili- gen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I AG München - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zu- rückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwalts- honorars geltend. 1 Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem Online- Angebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klä- gers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und spä- teren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- 2 - 3 - züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Be- richterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtigge- stellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsicht- lich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentli- chung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kosten- festsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt. Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstwei- lige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klä- gers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach. 3 - 4 - Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadenser- satzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungskla- ge zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € statt- gegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsge- richts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprü- chen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von wei- teren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Um- fang weiter. 4 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend ma- chen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Beru- fungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Ge- gendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als diesel- be Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert 5 - 5 - sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstel- lung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungs- verpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus er- rechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entspre- chend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Ver- fahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfü- gungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegen- darstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensge- bühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsan- spruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensge- bühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäfts- gebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstat- tet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tä- tigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach - 6 - dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsge- bühr, die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben kei- nen Erfolg. 6 A. Zur Revision des Klägers Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Ge- schäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfah- ren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendar- stellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Er- folg. 7 - 7 - 1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzan- spruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung ver- kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsge- richt hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen. 8 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechts- anwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im In- nenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahr- nehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. 9 - 8 - b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Ge- gendarstellung, zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er spä- ter die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegen- heit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat. 10 aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Ge- gendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei bean- standeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegen- darstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststel- lungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Gel- tendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan- sprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen. 11 bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (einglied- rigen) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ur- sprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- 12 - 9 - gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsbe- richterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ur- sprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche An- gelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472). 2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (ein- gliedrige) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ge- sehen hat, 341,90 €. 13 a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3- fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klä- gers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen 14 - 10 - Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbe- trag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr be- anspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65- fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist. b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrech- nung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG). 15 B. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungs- gründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- 16 - 11 - schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senats- urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7). Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 17 1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Beru- fungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unter- zeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraun- holz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Ge- bührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten wei- ter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jeden- falls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde lie- genden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Ge- bührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht. 18 - 12 - 2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe ei- ner Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erach- tet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar. 19 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforde- rung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlas- sung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund ge- hört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den An- trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hi- nausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11). 20 - 13 - b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt er- achteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. 21 aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffe- ne Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich. 22 bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auf- fassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemes- sen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Ge- schäftsgebühr: OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187). 23 cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezug- nahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt ins- besondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- 24 - 14 - rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklä- rung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbs- prozess, 6. Aufl., S. 1162). dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstän- de des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend dar- auf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Mün- chen I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgege- ben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht ei- nen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter die- sen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Be- rufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wie- derholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtser- fahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- 25 - 15 - tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsan- walt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 - LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -