Urteil
4 U 1/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für ein Abschlussschreiben nach einer Abmahnung ist im Regelfall eine durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen.
• Der Rechtsanwalt muss vor Versenden des Abschlussschreibens den geltend gemachten Anspruch erneut prüfen; es handelt sich nicht nur um eine rein formularmäßige Tätigkeit.
• Für die Gebührenberechnung ist auf den vollen Streitwert der materiellen Anspruchsentscheidung abzustellen, nicht auf den reduzierten Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Abschlussschreiben nach Abmahnung: Ansetzung der Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 • Für ein Abschlussschreiben nach einer Abmahnung ist im Regelfall eine durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. • Der Rechtsanwalt muss vor Versenden des Abschlussschreibens den geltend gemachten Anspruch erneut prüfen; es handelt sich nicht nur um eine rein formularmäßige Tätigkeit. • Für die Gebührenberechnung ist auf den vollen Streitwert der materiellen Anspruchsentscheidung abzustellen, nicht auf den reduzierten Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der Kläger hatte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt wurde. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung; die Beklagte gab diese am 11.04.2006 ab. Der Kläger begehrte Ersatz der Anwaltsgebühren für das Abmahnverfahren sowie für das Abschlussschreiben unter Ansatz eines Streitwerts von 20.000 EUR. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Kosten und setzte für das Abschlussschreiben nur eine Geschäftsgebühr von 0,3 an. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte stattdessen die Erstattung der vollen berechneten Gebühren unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3. • Die Berufung war zulässig, der Beschwerdewert überstieg die Mindestsumme gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. • Sachlich begründet ist die Berufung: Der Senat folgt der Auffassung, dass das Abschlussschreiben regelmäßig mehr als nur eine einfache formularmäßige Tätigkeit darstellt und daher eine durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 zu gewähren ist. • Begründend sieht der Senat, dass vor Absendung des Abschlussschreibens eine inhaltliche und rechtliche Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich ist, vergleichbar der Tätigkeit bei einer Abmahnung. • Für die Gebührenberechnung ist auf den vollen materiellen Streitwert abzustellen, weil Abmahnung und Abschlussschreiben der endgültigen Feststellung des Unterlassungsanspruchs dienen und nicht nur dessen vorläufiger Sicherung. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Berufung des Klägers war erfolgreich insoweit, dass das Berufungsgericht die Beklagte verurteilte, weitere 646,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Senat setzte für das Abschlussschreiben die Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 an und bestätigte, dass der volle Streitwert zugrunde zu legen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Zinsfestsetzung erfolgt ab dem 14.11.2006. Dadurch wurde die erstinstanzliche Entscheidung insoweit zugunsten des Klägers geändert, weil die höheren erstattungsfähigen Anwaltsgebühren anerkannt wurden.