Entscheidung
IX ZB 180/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan- trag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld- ners eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechts- kräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter an- derem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bi- lanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a und b StGB). 1 - 3 - Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuld- ner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungs- vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bezüglich der An- wendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der Insolvenzstraftat verhängt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, ZInsO 2010, 629 Rn. 6 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Be- schwerdegericht nicht abgewichen. Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. April 2005 eine Einzelstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Diese Strafe war 4 - 4 - nach den Vorschriften des BZRG zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schluss- termin am 19. Juni 2009 weder getilgt noch unter Zugrundelegung der gebote- nen Einzelbetrachtung tilgungsreif. Sie musste deshalb bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aufgrund einer nur geringfügigen Überschreitung der Dreimonatsgrenze des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG müsse auf die fünfjährige Tilgungsfrist zurückgegriffen werden, kommt es hierauf vorlie- gend schon deshalb nicht an, weil nicht einmal die fünfjährige Frist verstrichen war, als die Gläubigerin den Versagungsantrag wirksam gestellt hat. Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer Gesamtstrafenbil- dung nur die auf die Insolvenzstraftat entfallende Strafe zählt, dem Schuldner schon sehr weit entgegen. Eine weitergehende Erleichterung, nach der auch die Tilgungsfristen des BZRG im Einzelfall noch unterschritten werden können, ist nicht angebracht. Sie stünde im Widerspruch zu der strikten Versagung der Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber an eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat knüpft. Ein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung besteht inso- weit nicht. 5 3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung, bei der Anwen- dung der Tilgungsfristen des BZRG müsse eine eventuelle überlange Verfah- rensdauer des vorangehenden Strafverfahrens in der Form berücksichtigt wer- den, dass die Tilgungsfristen ab dem vermeintlich um die Verfahrensverzöge- rungen bereinigten - fiktiven - Zeitpunkt der strafrichterlichen Entscheidung zu laufen begännen, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht praktika- bel. Rechtsfortbildungsbedarf besteht insoweit nicht. Mögliche Nachteile, die der Schuldner durch die Verfahrensdauer erleidet, werden schon dadurch aus- geglichen, dass ungeachtet des Fehlens einer zeitlichen Beschränkung im Ge- 6 - 5 - setz die Verurteilung nur im Rahmen der Tilgungsfristen des BZRG berücksich- tigt werden darf. Eine weitergehende Besserstellung des Schuldners, die dazu führen würde, dass sich die Zeiträume weiter verkürzen, in denen Versagungs- anträge gestellt werden können, würde zudem die Gläubiger beeinträchtigen, die auf die Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss haben. 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2009 - 36h IN 5760/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 183/09 -