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Entscheidung

VI ZR 236/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 236/10 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Ent- scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der 1 - 3 - Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2009 - 10 O 309/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 - I-17 U 164/09 -