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Urteil

10 O 309/08

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landgericht ist international unzuständig, weil die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Großbritannien hat und damit die EuGVVO Anwendung findet. • Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit vertraglichen Pflichten stehen, begründen regelmäßig keinen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. • Für eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO müssen Erfolgs- oder Handlungsort der behaupteten unerlaubten Handlung im jeweiligen Mitgliedstaat liegen; hier sind beide in London. • Nationale Zurechnungsnormen wie § 830 BGB dürfen nicht herangezogen werden, um den Anwendungsbereich der EuGVVO zu erweitern.
Entscheidungsgründe
Keine internationale Zuständigkeit nach EuGVVO bei vertraglich geprägten Schadensansprüchen • Das Landgericht ist international unzuständig, weil die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Großbritannien hat und damit die EuGVVO Anwendung findet. • Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit vertraglichen Pflichten stehen, begründen regelmäßig keinen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. • Für eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO müssen Erfolgs- oder Handlungsort der behaupteten unerlaubten Handlung im jeweiligen Mitgliedstaat liegen; hier sind beide in London. • Nationale Zurechnungsnormen wie § 830 BGB dürfen nicht herangezogen werden, um den Anwendungsbereich der EuGVVO zu erweitern. Der Kläger, Kunde einer deutschen Vermittlungsgesellschaft (DIT-GmbH), verlangt von einem in London ansässigen Broker Schadensersatz wegen angeblicher Beteiligung an sittenwidriger Schädigung und Churning. Er hatte 1999 ein Vermittlungsverhältnis zur DIT-GmbH und eine beschränkte Handelsvollmacht zugunsten der DIT sowie Konten bei dem Broker. Über diese Konten zahlte der Kläger Einlagen ein, denen nur geringe Gutschriften gegenüberstanden; er macht hieraus einen Schaden von rund 33.550 EUR geltend. Vertraglich vereinbarte Gebührenregelungen und Rückvergütungen zwischen Broker und DIT sind streitgegenständlich. Der Kläger rügt mangelhafte Aufklärung und behauptet, der Broker habe ohne Kenntnis Provisionen gezahlt und Handelsaufträge ausgeführt, die ein Churning verursacht hätten. Die Beklagte bestreitet die örtliche und internationale Zuständigkeit und rügt Verjährung und Verwirkung. • Anwendbares Recht und Zuständigkeit: Die Beklagte ist eine in Großbritannien gegründete Gesellschaft; daher ist gemäß EuGVVO für die internationale Zuständigkeit ihr satzungsmäßiger Sitz maßgeblich (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). • Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit sind eng auszulegen: Wahl- und Deliktsgerichtsstände nach Art. 5 EuGVVO kommen nur in den dort genannten, eng begrenzten Fällen in Betracht. • Vertragsnähe der Ansprüche: Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) beruhen im Kern auf Verletzungen vertraglicher Aufklärungspflichten; damit handelt es sich nicht um eine autonome unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. • Erfolgs- und Handlungsort: Sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch der Ort des ursächlichen Geschehens liegen im vorliegenden Sachverhalt in London, da die Handelsaufträge dort abgewickelt und Konten dort belastet wurden. • Zurechnung nationaler Tatbeiträge: Nationale Zurechnungsnormen wie § 830 BGB können nicht dazu dienen, den Anwendungsbereich der EuGVVO zu erweitern oder inländische Zuständigkeit zu begründen; eine doppelte Aufklärungspflicht bestand nicht. • Art. 6 EuGVVO und Zusammenfassung mehrerer Schädiger: Das EuGVVO-System ermöglicht die gemeinsame Klage gegen mehrere Schädiger, ohne dass dadurch der enge Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aufgebrochen wird. • Örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht: Auch nach § 29 ZPO oder § 32 ZPO ist kein tragfähiger Bezug zum Gerichtsbezirk Mönchengladbach gegeben, da relevante Handlungen und Vertragsbeziehungen in London liegen. Die Klage wird mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach abgewiesen. Der Kläger kann seine Ansprüche nicht vor deutschen Gerichten des beklagten Sitzstaates geltend machen, weil die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in London hat und die Ausnahmen der EuGVVO nicht greifen. Die behaupteten deliktischen Tatbeiträge stehen in so engem Zusammenhang mit vertraglichen Pflichten, dass der deliktische Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht eröffnet ist. Demnach sind die englischen Gerichte zuständig; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.