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IV ZR 36/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/10 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. April 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 14. Januar 2010 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 105.688 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt Leistungen (Unfallrente und Erstattung ärzt- licher Gebühren) aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversiche- rung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der Fas- sung vom 1. Januar 2002 (AUB 2002), die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente mit Rentengarantie bei einem Invali- ditätsgrad ab 50% und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversi- 1 - 3 - cherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag zugrunde liegen. Versi- chert war ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente von zunächst mo- natlich 580 € ab einer Invalidität von 50% und von zunächst monatlich 1.160 € ab einer Invalidität von 90%. Am 5. Juni 2004 stürzte die Klägerin und schlug mit dem Hinter- kopf auf dem Boden auf. Hierbei erlitt sie Schädelhirnverletzungen, unter anderem eine frontale Hirnschädigung und jedenfalls den Verlust des Geruchssinns. 2 Sie macht Leistungsansprüche - ausgehend von einem Invalidi- tätsgrad von mehr als 90% - geltend. Sie behauptet, neben dem Ge- ruchs- auch den Geschmackssinn vollständig verloren zu haben, was nach der Gliedertaxe in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2002 einen Invaliditätsgrad von 10% und 5% ausmache. Zusätzlich sei aufgrund der Folgen der erlit- tenen Kopfverletzungen (unter anderem Wesensveränderung, Kopf- schmerzen, Schwindel) eine Invalidität von weiteren 80% anzunehmen. Die Beklagte hat eine Leistungsverpflichtung abgelehnt, weil bei der Klä- gerin ein Invaliditätsgrad von 50% nicht erreicht sei. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.4 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin zwar durch den unstreitigen Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen frontobasal rechts und etwas weniger auch links sowie eine Geruchs- sinnstörung und eine Geschmackssinnstörung erlitten habe, das Landge- richt aber auf dieser Grundlage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, 5 - 4 - dass eine durch den Unfall bedingte Invalidität von mindestens 50% nicht nachgewiesen sei. Soweit die Klägerin zusätzlich - erstmals in der mündlichen Ver- handlung vor dem Landgericht - eine Innenohrschwerhörigkeit und eine Minderung der Sehkraft geltend gemacht habe, habe das Landgericht diesen Vortrag zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 6 Weiter sei dem Landgericht darin zu folgen, dass nach dem Er- gebnis der Beweisaufnahme nur ein hälftiger Verlust des Geschmacks- sinns vorliege und die zusätzliche Invalidität außerhalb der Beeinträchti- gung von Geruchssinn (10%) und Geschmackssinn (2,5%) allenfalls 30% betrage. Das folge aus dem überzeugenden Gutachten des Sachver- ständigen Prof. Dr. W. . Die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO sei nicht erforderlich. Nicht zur Überzeugung des Se- nats nachgewiesen sei die Behauptung der Klägerin, dass auch Kopf- schmerzen und Schwindel durch den Unfall verursacht worden seien. 7 III. Die Abweisung der Klage mit dieser Begründung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil deren Behauptung, dass die dauernden Beeinträchtigungen aufgrund der Hirnverletzungen zu einem höheren Invaliditätsgrad als von 30% führten, vom Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. 8 1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass angesichts der bei der Klägerin vorhandenen ausgeprägten Aggravation von Beschwerden eine objektive Einschätzung des körperlich bedingten Teils schwierig erschei- 9 - 5 - ne. Er könne aber nicht ausschließen, dass die Wesensveränderung mit ihren Folgen einen erheblicheren Umfang besitze, und eine subtilere Einschätzung "im Rahmen einer umfassenden Längsschnittbeobachtung über einige Wochen hinweg im Rahmen eines stationären psychiatri- schen Settings" möglich sei. Dieser weiteren Aufklärungsmöglichkeit hat das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf diese Textstelle des Gutachtens hinge- wiesen und "aus diesem Grunde eine unzureichende und fehlerhafte Be- gutachtung und damit eine Verletzung von § 412 ZPO" gerügt hat. Zwar hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten auch ausgeführt, dass es an einer erkennbaren Bereitschaft der Klägerin zu einem solchen psychiatrischen Setting fehle. Eine entsprechende Fest- stellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Ohne eine solche Feststellung durfte es von der Anordnung einer weiteren Beweiserhe- bung auf psychiatrischem Gebiet, die weitergehende Erkenntnismöglich- keiten versprach, nicht absehen, nachdem die Klägerin die fehlende psy- chiatrische Fachkompetenz des Sachverständigen beanstandet und ein weiteres Gutachten angeregt hatte. Selbst wenn zuvor die Bereitschaft der Klägerin zu einer derartigen Untersuchung gefehlt haben sollte, so wiesen dieser Antrag und die entsprechende Rüge in der Berufungsbe- gründung darauf hin, dass dies möglicherweise überholt war. 10 Ob der diesbezügliche Berufungsangriff der Klägerin damit verspä- tet war (§ 531 Abs. 2 ZPO), weil sie schon bei der Anhörung des Sach- verständigen vor dem Landgericht hätte geltend machen können, dieser sei in seinem Gutachten zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft zur Untersuchung ausgegangen, hat der Senat nicht zu entscheiden, nach- 11 - 6 - dem das Berufungsgericht von einer etwaigen Zurückweisungsmöglich- keit keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass für die Frage, ob Kopfschmerzen und Schwindel, die bei der Klägerin als etwaiger Dauerschaden beste- hen, auf den Unfall zurückzuführen sind, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nur ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 286 ZPO zu beweisen, während der Maßstab des § 287 ZPO für die kausale Verknüpfung dieser beiden Umstände gilt (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 368 f.; vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19; vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a; jeweils m.w.N.); d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeinträchtigung kann nach § 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeinträchtigung als solche und eine ers- te Unfallverletzung feststehen. 12 Allerdings genügt auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs von Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits nicht, sondern es ist jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforder- lich (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 unter II 1, und ständig). 13 3. Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Berufungsge- richts zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Geruchssinns der Klägerin, dessen Feststellung sich nach § 286 ZPO richtet, und zur Nichtberück- 14 - 7 - sichtigung der behaupteten Innenohrschwerhörigkeit gemäß § 531 Abs. 1 i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die insoweit gerügten Grund- rechtsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2009 - 16 O 291/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2010 - 7 U 120/09 -