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Entscheidung

1 StR 676/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge- richts München II vom 25. Mai 2010 im Schuldspruch abgeändert und die wei- tergehende Revision als unbegründet verworfen. 1 Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge des Verurteil- ten gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisi- onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnis- se verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wur- de zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Wei- se der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). 3 Nack Rothfuß Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander