Entscheidung
4 StR 180/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 180/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen er- hobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig eingegangen seien. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wor- den ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend un- ter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen we- der Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsge- richt dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vor- bringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 3