OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 114/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.021.530 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Soweit das Berufungsgericht vorliegend eine für die Bank evidente Insolvenzzweckwidrigkeit der Überweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisi- onsgerichts nicht gebietet. 2 a) Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichmäßi- gen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäfts- 3 - 3 - partner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zwei- fel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur un- zweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4). b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfall- würdigung, die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 O 1156/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.06.2010 - 13 U 1912/09 -