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Entscheidung

1 StR 24/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 4.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass die Worte „Aussetzung des Gesetzes“ durch „Auslegung des Gesetzes“ er- setzt werden. RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Rothfuß Hebenstreit Sander