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Entscheidung

2 ARs 215/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 1 5 / 1 4 2 A R 1 5 2 / 1 4 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Unternehmens der Verschaffung des Besitzes an kinderpornographi- schen Schriften Az.: 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. Amtsgericht Heidelberg Az.: 51 AR 10/14 jug. Amtsgericht Heilbronn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. Mai 2014 - 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. - wird aufgehoben. Das Amtsgericht Heidelberg ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den heranwachsenden Ange- klagten am 17. April 2013 einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen hat der Ange- klagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsge- richt hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Angeklagten dazu geladen. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, hat das Amtsge- richt ermittelt, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn hat. Dorthin hat das Amtsgericht die Sache abgegeben; das Amtsgericht Heilbronn hat die Übernahme abgelehnt. Darauf hat das Amts- gericht Heidelberg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zu- ständigen Gerichts vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfah- ren ist eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG erst nach Beginn der Hauptver- handlung, die aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, 1 2 3 - 3 - BGHSt 13, 186, 189; Beschluss vom 20. April 2011 - 2 ARs 120/11, StraFo 2011, 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der Zu- schrift des Generalbundesanwalts zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entschei- dung. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng